
Kindesunterhalt mit Familienbeihilfe berechnen: Was der OGH erlaubt
Ein Vater verdient gut, seine beiden Kinder leben bei der Mutter – und trotzdem wird der monatliche Kindesunterhalt rückwirkend herabgesetzt. Der Grund: steuerliche Entlastungen, die teilweise über Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag berücksichtigt werden. Wer den Kindesunterhalt mit Familienbeihilfe berechnen möchte, muss daher die konkrete Rechtslage und den jeweiligen Zeitraum prüfen.
Der Vater zahlte viel – doch die Kinder verlangten mehr
Nach der Trennung lebten die beiden Kinder weiterhin im Haushalt ihrer Mutter. Der Vater verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 80.000 Schilling und leistete Geldunterhalt. Mit steigenden Bedürfnissen der Kinder kam die Frage auf, ob die bisherigen Zahlungen noch ausreichten.
Die Kinder verlangten eine höhere Unterhaltsleistung. Der Vater wandte dagegen ein, dass seine steuerliche Entlastung berücksichtigt werden müsse. Dazu zählte er nicht nur den persönlichen Unterhaltsabsetzbetrag, sondern auch jenen Teil bestimmter Familienleistungen, der wirtschaftlich seiner Entlastung dienen sollte.
Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation zunächst nicht. Sie setzten den monatlichen Unterhalt mit 7.900 Schilling pro Kind fest. Der Streit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof.
Kindesunterhalt mit Familienbeihilfe berechnen: Was der OGH 2002 gesagt hat
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Frage in seiner Entscheidung OGH vom 26.11.2002, 1 Ob 79/02b. Das Urteil ist damit keine neue Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2002. Seine rechtliche Grundidee zur Berücksichtigung steuerlicher Entlastungen ist für Unterhaltsberechnungen dennoch weiterhin von Bedeutung; die damaligen Beträge und Berechnungsschritte dürfen allerdings nicht ohne Prüfung auf heutige Fälle übertragen werden. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH erkannte, dass der Kindesunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen um jenen Betrag gekürzt werden kann, der dem zahlenden Elternteil als steuerliche Entlastung zugutekommt. Das kann auch einen Teil jener Familienleistungen betreffen, die an den betreuenden Elternteil ausbezahlt werden.
Entscheidend ist dabei nicht, dass der Vater die gesamte Familienbeihilfe selbst erhält. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein Teil der staatlichen Leistung nach der anzuwendenden Berechnung dazu bestimmt ist, den unterhaltspflichtigen Elternteil steuerlich zu entlasten.
Warum der Unterhalt trotz ausreichender Leistungsfähigkeit sank
Die Berechnung erfolgte in mehreren Schritten. Zunächst wurde geprüft, welchen Bedarf die Kinder hatten und wie leistungsfähig der Vater war. Bei einem deutlich überdurchschnittlichen Einkommen darf der Unterhalt außerdem nicht automatisch unbegrenzt steigen. Die sogenannte Luxusgrenze soll verhindern, dass Kinder allein wegen des hohen Einkommens eines Elternteils unangemessen überalimentiert werden.
Nach dieser ersten Berechnung ergab sich ein Betrag von rund 574,12 Euro je Kind. Der Vater hätte diesen Betrag nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich aufbringen können.
Der OGH berücksichtigte danach zusätzlich die steuerliche Entlastung. Wegen des hohen Einkommens wurde eine maximale Entlastung von 20 Prozent des errechneten Unterhalts angenommen. Das entsprach rund 114,82 Euro je Kind. Davon wurde zunächst der Unterhaltsabsetzbetrag abgezogen, der dem Vater selbst zustand. Als verbleibender Entlastungsbetrag blieben rund 82,97 Euro.
Der monatliche Unterhalt reduzierte sich dadurch auf 491,15 Euro je Kind. In der damaligen Währung entsprach dies 6.757,50 Schilling. Der bemerkenswerte Punkt: Die Kürzung erfolgte, obwohl die reine Unterhaltsberechnung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters noch nicht vollständig ausgeschöpft hatte.
Welche Regeln heute den Kindesunterhalt bestimmen – Rechtsanwalt Wien
§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder entsprechend ihren Lebensverhältnissen beizutragen. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Pflicht überwiegend durch Pflege und Erziehung, während der andere Elternteil regelmäßig Geldunterhalt leistet.
Für die Höhe sind insbesondere das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, der Bedarf des Kindes, das Alter, weitere Sorgepflichten und die Betreuungsaufteilung relevant. Die in der Praxis häufig verwendeten Prozentsätze sind eine Orientierung, ersetzen aber keine vollständige Prüfung aller Umstände. Weitere Informationen zum Thema Unterhalt finden Sie in unserem Schwerpunkt.
Die Familienbeihilfe ist grundsätzlich eine Leistung zur Unterstützung der Eltern und wird regelmäßig an den betreuenden Elternteil ausbezahlt. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die gesamte Familienbeihilfe vom Kindesunterhalt abgezogen werden darf. Zu unterscheiden ist zwischen der Familienleistung selbst und jenem Teil, der nach der jeweils geltenden rechtlichen Berechnung eine steuerliche Entlastung des zahlenden Elternteils bewirken kann.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist eine steuerliche Entlastung für Eltern, die nicht mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und gesetzlichen Unterhalt leisten. Ob und in welcher Höhe er berücksichtigt wird, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem jeweiligen Berechnungszeitraum ab.
Für den Ehegattenunterhalt gilt eine andere Grundlage: § 94 ABGB regelt den Unterhalt während aufrechter Ehe. Nach der Scheidung können außerdem Bestimmungen des Ehegesetzes eine Rolle spielen. Die Entscheidung 1 Ob 79/02b betrifft jedoch den Kindesunterhalt und nicht unmittelbar Ehegattenunterhalt, Obsorge oder die Aufteilung des ehelichen Vermögens.
Wann diese Frage im Alltag besonders wichtig wird
Die Auswirkungen zeigen sich vor allem in Situationen, in denen nicht nur der monatliche Zahlbetrag, sondern auch die Berechnungsmethode umstritten ist.
- Ein Elternteil verdient deutlich überdurchschnittlich: Dann kann neben dem Bedarf der Kinder auch die Begrenzung wegen möglicher Überalimentierung relevant werden.
- Der Unterhaltspflichtige verlangt eine Herabsetzung: Beruft er sich auf Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag, muss genau geprüft werden, welcher Betrag tatsächlich berücksichtigt werden darf.
- Eine alte Unterhaltsentscheidung soll geändert werden: Veränderte Einkommen, neue gesetzliche Regelungen oder eine geänderte Betreuungssituation können eine Neuberechnung auslösen.
- Die Änderung betrifft die Vergangenheit: Eine rückwirkende Neuberechnung kann zu Nachzahlungen, Guthaben oder Rückforderungen führen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie eine behauptete Kürzung nicht allein anhand einer pauschalen Aussage zur Familienbeihilfe beurteilen. Entscheidend sind der genaue Zeitraum, das Einkommen, die Zahl der Kinder, bereits geleistete Zahlungen und die damals geltende Rechtslage. Gerade beim Kindesunterhalt mit Familienbeihilfe berechnen kommt es auf diese Details an.
Diese Unterlagen entscheiden oft über die richtige Berechnung
- Lohnzettel, Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Nachweise über Sonderzahlungen, Prämien, selbstständige Einkünfte oder Sachbezüge
- Unterlagen zur Familienbeihilfe und zum Kinderabsetzbetrag
- Nachweise über bereits bezahlten Kindesunterhalt
- bestehende gerichtliche Entscheidungen oder schriftliche Unterhaltsvereinbarungen
- Angaben zu weiteren Kindern und sonstigen gesetzlichen Sorgepflichten
- Unterlagen zur tatsächlichen Betreuungsaufteilung
Unterhalt sollte nicht eigenmächtig gekürzt oder erhöht werden. Eine Änderung sollte durch eine neue Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung abgesichert sein. Das gilt besonders dann, wenn bereits ein Unterhaltstitel besteht oder Zahlungen für mehrere Monate rückwirkend neu berechnet werden sollen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei Unterhaltsfragen insbesondere, ob die verwendeten Einkommenszahlen stimmen, ob steuerliche Entlastungen korrekt eingeordnet wurden und ob eine rückwirkende Änderung überhaupt in diesem Umfang durchgesetzt werden kann.
Häufige Fragen zur Familienbeihilfe und zum Kindesunterhalt
Kann ich die gesamte Familienbeihilfe vom Kindesunterhalt abziehen?
Nein, eine pauschale Kürzung um die gesamte Familienbeihilfe ist nicht automatisch zulässig. Zu prüfen ist, welcher Teil nach der maßgeblichen Rechtslage der steuerlichen Entlastung des zahlenden Elternteils dient. Die Familienbeihilfe wird außerdem grundsätzlich an den betreuenden Elternteil ausbezahlt. Eine genaue Berechnung hängt vom Zeitraum und den konkreten Umständen ab.
Gilt die Entscheidung OGH 1 Ob 79/02b heute noch genauso?
Die Entscheidung stammt vom 26.11.2002 und betrifft daher historische Berechnungsgrundlagen. Ihre grundsätzliche Aussage zur möglichen Berücksichtigung steuerlicher Entlastungen kann weiterhin relevant sein. Die damals verwendeten Beträge, Prozentsätze und Rechenschritte dürfen jedoch nicht ungeprüft für heutige Unterhaltsverfahren verwendet werden.
Darf ich den Unterhalt selbst reduzieren, wenn ich weniger zahlen muss?
Eine eigenmächtige Kürzung ist riskant, insbesondere wenn bereits ein gerichtlicher Unterhaltstitel oder eine verbindliche Vereinbarung besteht. Der andere Elternteil kann die Differenz als Rückstand geltend machen. Vor einer Änderung sollte daher eine neue Vereinbarung getroffen oder eine gerichtliche Herabsetzung beantragt werden.
Kann der Kindesunterhalt rückwirkend neu berechnet werden?
Das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Entscheidend sind unter anderem der bestehende Titel, die Veränderung der Verhältnisse und der Zeitraum, für den eine Anpassung verlangt wird. Rückwirkende Berechnungen sind besonders sorgfältig zu prüfen, weil sie erhebliche Nachzahlungen oder Rückforderungen auslösen können.
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