
Kindesunterhalt trotz geringem Einkommen: Muss das Gehalt des neuen Ehepartners mitzählen?
FUNDSTELLE: OGH vom 30.08.2006, 7 Ob 164/06b – Kindesunterhalt Einkommen neuer Ehepartner
Ein Vater verdient wenig – seine Ehefrau hingegen Millionen. Darf er sich beim Kindesunterhalt trotzdem ausschließlich auf sein eigenes Einkommen berufen?
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der Vater verwies auf sein Gehalt – doch seine Ehefrau verdiente außergewöhnlich gut
Ein Sohn lebte bei seiner Mutter. Sein Vater war verpflichtet, monatlich Kindesunterhalt zu leisten. Die finanzielle Lage des Vaters schien auf den ersten Blick allerdings überschaubar: Er verfügte selbst nur über ein vergleichsweise niedriges Einkommen.
Seine zweite Ehefrau führte jedoch ein ganz anderes Leben. Sie war als Top-Managerin tätig und verdiente deutlich mehr als ihr Mann. Zwischen den Einkommen der beiden Ehegatten bestand ein erheblicher Unterschied.
Der Vater argumentierte, dass ausschließlich sein eigenes Einkommen für den Kindesunterhalt maßgeblich sein dürfe. Das Einkommen seiner Ehefrau habe mit der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn nichts zu tun. Außerdem sei sein eigenes Einkommen gesunken.
Der Streit drehte sich deshalb nicht darum, ob die Ehefrau den Sohn unmittelbar unterstützen musste. Die entscheidende Frage war eine andere: Konnte der Vater seiner Ehefrau gegenüber selbst einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben – und musste dieser mögliche Anspruch bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden?
Warum ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner eine Rolle spielen kann
Nach § 231 ABGB haben Eltern für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie nach den Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Maßgeblich ist daher nicht nur, was ein Elternteil tatsächlich ausgezahlt erhält.
Zur Leistungsfähigkeit können auch Mittel gehören, die einem Elternteil rechtlich zustehen oder realistischerweise zur Verfügung stehen könnten. Ein Elternteil darf sich nicht ohne Weiteres auf ein besonders niedriges Einkommen zurückziehen, wenn er daneben einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat.
§ 94 ABGB regelt den Unterhalt zwischen Ehegatten. Verdienen Ehepartner sehr unterschiedlich, kann der schlechter verdienende Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitrag zu seinem angemessenen Lebensbedarf verlangen. Das kann auch dann gelten, wenn beide Ehegatten berufstätig sind und der schlechter verdienende Partner keinen Haushalt führt.
Beim Thema Kindesunterhalt Einkommen neuer Ehepartner kommt es daher auf die gesamten Lebensverhältnisse der Ehe an. Ein Unterhaltsanspruch entsteht nicht automatisch bei jeder Einkommensdifferenz. Je größer der Unterschied ausfällt und je weniger der schlechter verdienende Ehegatte seinen angemessenen Lebensbedarf aus eigenen Mitteln decken kann, desto eher kommt ein Ausgleich in Betracht.
Geht es um Unterhalt nach einer Scheidung, gelten zusätzlich die Bestimmungen der §§ 66 ff EheG. Dort spielen unter anderem die Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit und – je nach Fall – das Verschulden an der Scheidung eine Rolle. Im Verfahren des OGH lebte der Vater allerdings in einer weiteren Ehe, sodass vor allem der gesetzliche Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB relevant war. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.
Das hat der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2006 klargestellt
Der OGH stellte in seiner Entscheidung vom 30.08.2006, 7 Ob 164/06b, klar: Bei einem erheblichen Einkommensunterschied zwischen Ehegatten kann der mögliche Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Elternteils gegen seinen Ehepartner bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden.
Der Vater konnte daher nicht einfach erklären, er werde von seiner Ehefrau keinen Unterhalt verlangen. Eine private Absprache zwischen Ehegatten darf nicht dazu führen, dass das gemeinsame oder frühere Kind weniger Unterhalt erhält. Der Kindesunterhalt hat gegenüber einer freiwilligen Einschränkung der ehelichen Finanzplanung Vorrang.
Wichtig ist die genaue Reichweite der Entscheidung: Die Ehefrau wurde nicht unmittelbar zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet. Das Gericht legte ihr nicht die Unterhaltsschuld des Vaters auf. Vielmehr wurde geprüft, ob der Vater selbst gegenüber seiner Ehefrau einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung hatte.
Dieser mögliche Anspruch konnte seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Deshalb wurde der Kindesunterhalt letztlich mit monatlich 600 Euro beziehungsweise später mit 700 Euro festgesetzt.
Die unteren Instanzen hatten die Einkommensverhältnisse und die daraus folgenden Möglichkeiten teilweise anders bewertet. Der OGH stellte jedoch darauf ab, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht nur seine tatsächlich bezogenen Einkünfte offenlegen darf. Er muss auch erklären, welche rechtlichen Ansprüche und weiteren wirtschaftlichen Mittel ihm zur Verfügung stehen.
Wer wichtige Zahlen offenlässt, riskiert eine Schätzung
In Unterhaltsverfahren besteht eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Das betrifft nicht nur das eigene Gehalt, sondern je nach Situation auch Vermögen, Beteiligungen, Sachbezüge, private Entnahmen und die wirtschaftlichen Verhältnisse im gemeinsamen Haushalt.
Bleiben entscheidende Angaben ungeklärt, darf das Gericht die Einkommensverhältnisse unter Umständen schätzen. Das kann für den Unterhaltspflichtigen nachteilig sein. Besonders sorgfältig müssen Personen vorgehen, die selbständig tätig sind, schwankende Einkünfte haben oder in einer Ehe mit einem wesentlich besser verdienenden Partner leben.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass automatisch jedes Einkommen eines neuen Ehepartners zum Kindesunterhalt hinzugerechnet wird. Erforderlich ist eine konkrete Prüfung: Wie hoch sind die Einkommen? Wie gestalten sich die gemeinsamen Lebensverhältnisse? Besteht tatsächlich ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch? Und welche finanziellen Mittel sind dem unterhaltspflichtigen Elternteil rechtlich zugänglich?
Vier Situationen, in denen diese Frage praktisch wichtig wird
- Der unterhaltspflichtige Elternteil verdient plötzlich weniger: Ein Arbeitsplatzwechsel, eine Reduktion der Arbeitszeit oder eine selbständige Tätigkeit kann eine Neuberechnung auslösen. Ein bloßer Einkommensrückgang reicht aber nicht immer aus, wenn zusätzliche Ansprüche oder Mittel bestehen.
- Der neue Ehepartner verdient ein Vielfaches: Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil mit einer sehr gut verdienenden Ehefrau oder einem sehr gut verdienenden Ehemann zusammen, kann der eheliche Unterhaltsanspruch bei der Beurteilung eine Rolle spielen.
- Einkünfte werden nicht vollständig offengelegt: Das betrifft etwa Firmenbeteiligungen, private Vorteile, Bonuszahlungen, Dienstwohnungen oder Einnahmen aus mehreren Tätigkeiten.
- Der Kindesunterhalt soll erhöht oder herabgesetzt werden: Eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse kann eine neue Unterhaltsberechnung rechtfertigen. Dafür müssen die Veränderungen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Was Betroffene jetzt konkret zusammentragen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf eine einzelne Gehaltsabrechnung blicken. Entscheidend ist das gesamte wirtschaftliche Bild.
- Sammeln Sie Lohnzettel, Einkommensteuerbescheide, Jahresabschlüsse und Nachweise über sonstige Einkünfte.
- Halten Sie berufliche Veränderungen, Arbeitszeitreduktionen und Einkommensrückgänge schriftlich fest.
- Prüfen Sie, ob der unterhaltspflichtige Elternteil mit einem deutlich besser verdienenden Ehepartner zusammenlebt.
- Achten Sie auf Hinweise auf zusätzliche Mittel, etwa Firmenfahrzeuge, hohe private Ausgaben, Beteiligungen oder regelmäßige Bonuszahlungen.
- Verlassen Sie sich nicht auf eine private Vereinbarung der Ehegatten, wonach kein Ehegattenunterhalt verlangt werde.
- Reagieren Sie auf unvollständige Angaben im Unterhaltsverfahren und beantragen Sie gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung oder Schätzung.
Für den unterhaltspflichtigen Elternteil ist vollständige Transparenz besonders wichtig. Wer relevante Informationen zurückhält oder seine Mitwirkung verweigert, kann eine für ihn ungünstige gerichtliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit riskieren.
Kindesunterhalt Einkommen neuer Ehepartner: Häufige Fragen | Rechtsanwalt Wien
Wird das Gehalt des neuen Ehepartners immer beim Kindesunterhalt berücksichtigt?
Nein. Das Einkommen des Ehepartners wird nicht automatisch zum Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils addiert. Eine Rolle kann jedoch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten spielen. Dafür müssen die Einkommensverhältnisse und die konkrete Lebenssituation deutlich auseinanderliegen.
Muss der neue Ehepartner den Kindesunterhalt direkt bezahlen?
Grundsätzlich bleibt der leibliche oder rechtliche Elternteil unterhaltspflichtig. Der neue Ehepartner wird durch die Entscheidung nicht unmittelbar zum Schuldner des Kindesunterhalts. Berücksichtigt werden kann lediglich, ob der unterhaltspflichtige Elternteil selbst einen Anspruch auf eheliche Unterstützung hat.
Kann ich den Kindesunterhalt erhöhen lassen, wenn der Vater wieder geheiratet hat?
Eine neue Ehe allein rechtfertigt noch keine Erhöhung. Relevant können aber die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sein, insbesondere ein außergewöhnlich hoher Einkommensunterschied zwischen den Ehegatten. Für einen Antrag sollten konkrete Anhaltspunkte und möglichst nachvollziehbare Unterlagen vorliegen.
Was passiert, wenn der andere Elternteil seine Einkünfte nicht offenlegt?
Im Unterhaltsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten. Werden wichtige Angaben nicht geliefert, kann das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse unter Umständen schätzen. Das Ergebnis muss für den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht günstig ausfallen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Aufbereitung der wirtschaftlichen Unterlagen und der rechtlichen Beurteilung des Unterhaltsanspruchs.
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