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Kindesunterhalt durch Sachleistungen ersetzen?

Startseite  •  Aktuelles  •  15.09.2026
Kindesunterhalt durch Sachleistungen ersetzen?

Pferd statt 300 Euro: Wann Sachleistungen den Kindesunterhalt ersetzen können

Die Mutter zahlte acht Monate lang mehr als 500 Euro monatlich für das Pferd ihres Sohnes – trotzdem verlangte der Vater danach noch einmal 2.400 Euro Kindesunterhalt. Wer Kindesunterhalt durch Sachleistungen ersetzen möchte, sollte die Vereinbarung eindeutig festhalten.

Ein Pferd, zwei Eltern und eine überraschende Unterhaltsforderung

Nach der Scheidung war im schriftlichen Vergleich festgehalten, dass die Mutter für ihren minderjährigen Sohn monatlich 300 Euro Unterhalt an den Vater zahlen sollte. Der Vater betreute das Kind und trug dessen laufende Lebenshaltungskosten.

Im Alltag einigten sich die Eltern jedoch auf eine andere Lösung: Die Mutter sollte nicht monatlich 300 Euro überweisen, sondern die Kosten für das Pferd des Sohnes übernehmen. Diese Ausgaben beliefen sich sogar auf mehr als 500 Euro pro Monat. Der Vater kümmerte sich weiterhin um die übrigen Kosten des Kindes.

Diese Vereinbarung funktionierte mehrere Monate. Dann wollte die Mutter die Pferdekosten nicht mehr tragen. Der Vater übernahm das Pferd und die weiteren Ausgaben selbst. Ab diesem Zeitpunkt zahlte die Mutter wieder die im Vergleich genannten 300 Euro monatlich.

Für die ersten acht Monate verlangte der Vater dennoch nachträglich 2.400 Euro im Exekutionsweg. Seine Begründung: Im schriftlichen Scheidungsvergleich standen monatliche Geldzahlungen. Die Mutter habe diese Zahlungen für die betreffenden Monate nicht geleistet.

Was der OGH zur Aufteilung des Kindesunterhalts sagte

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013, konkret im OGH vom 20.02.2013, 3 Ob 6/13y. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Unterhaltsforderung für die acht Monate bereits erfüllt und damit erloschen war.

Die Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Entscheidend war nicht allein der Wortlaut des unterschriebenen Vergleichs. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass die Eltern tatsächlich eine andere Aufteilung der Unterhaltslast vereinbart und auch umgesetzt hatten. Die Mutter finanzierte die Pferdehaltung, während der Vater die übrigen Lebenshaltungskosten des Kindes übernahm.

Der OGH bewertete diese Leistungen als Teil der gesamten Unterhaltsversorgung. Das Kind erhielt dadurch nicht weniger, als ihm insgesamt zustand. Eine zusätzliche Zahlung von 300 Euro für dieselben Monate hätte zu einer doppelten Finanzierung geführt.

Die Mutter hätte also zuerst die Pferdekosten getragen und danach nochmals den vollen Geldbetrag für diese Zeit zahlen müssen. Genau das wollte der OGH verhindern.

Warum der schriftliche Vergleich nicht alles entscheidet

Ein unterschriebener Scheidungsvergleich ist grundsätzlich ernst zu nehmen. Darin festgelegte Unterhaltsbeträge können regelmäßig zwangsweise eingefordert werden. Eine bloß behauptete Nebenabsprache reicht nicht ohne Weiteres aus, um die Zahlungspflicht zu beseitigen.

In diesem Verfahren war aber festgestellt worden, dass beide Eltern die abweichende Regelung tatsächlich wollten. Die Mutter hatte die Pferdekosten nicht nur angekündigt, sondern über Monate hinweg übernommen. Der Vater hatte im Gegenzug die übrige Versorgung des Kindes finanziert.

Eine im Vergleich enthaltene Regelung zur gegenseitigen Schad- und Klagloshaltung war nach den Feststellungen des Gerichts nicht maßgeblich. Dieser Teil entsprach nicht dem tatsächlichen gemeinsamen Willen der Eltern. Rechtlich kann eine solche Bestimmung als Scheingeschäft beurteilt werden, wenn sie nur auf dem Papier steht und von den Beteiligten in Wahrheit nicht gewollt ist.

Für die Beurteilung zählte daher die tatsächlich getroffene und umgesetzte Vereinbarung. Das bedeutet jedoch nicht, dass schriftliche Unterhaltstitel beliebig durch mündliche Absprachen ersetzt werden können.

Kindesunterhalt durch Sachleistungen ersetzen: Was gilt?

Nach § 231 ABGB haben Eltern zum Unterhalt ihres Kindes beizutragen. Dieser Beitrag richtet sich insbesondere nach den Bedürfnissen des Kindes, den Lebensverhältnissen der Eltern und deren Leistungsfähigkeit. Der Unterhalt soll die angemessene Versorgung des Kindes sicherstellen.

Unterhalt wird häufig als monatlicher Geldbetrag verstanden. Neben Geldleistungen können aber auch konkrete Sach- oder Betreuungsleistungen eine Rolle spielen. Wer etwa Schulkosten, Therapien, besondere Ausbildungskosten oder andere wesentliche Ausgaben übernimmt, trägt damit unter Umständen zur Versorgung des Kindes bei.

Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht außerdem regelmäßig durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil leistet meist sogenannten Geldunterhalt. Die konkrete Aufteilung kann im Familienalltag allerdings anders aussehen, wenn die Eltern eine nachvollziehbare und für das Kind ausreichende Lösung vereinbaren.

Wer Kindesunterhalt durch Sachleistungen ersetzen möchte, muss daher besonders auf eine klare Zuordnung der übernommenen Kosten achten. Eine Grenze bleibt immer bestehen: Die Vereinbarung darf nicht dazu führen, dass das Kind insgesamt schlechter versorgt wird. Außerdem muss klar sein, welche Leistung welchen Teil des Unterhalts abdecken soll.

Vier Situationen, in denen diese Frage wichtig wird

  • Besondere Ausbildungskosten: Ein Elternteil übernimmt monatlich Schulgeld, Nachhilfe oder Kosten für eine Berufsausbildung. Ob diese Zahlungen den laufenden Unterhalt ersetzen, hängt von der konkreten Vereinbarung ab.
  • Therapie und medizinische Ausgaben: Übernimmt ein Elternteil regelmäßig hohe Therapie- oder Behandlungskosten, sollte ausdrücklich festgehalten werden, ob diese zusätzlich oder anstelle des Geldunterhalts getragen werden.
  • Teure Freizeitaktivitäten: Reitsport, Musikunterricht oder Leistungssport können erhebliche laufende Kosten verursachen. Der OGH-Fall zeigt, dass auch eine ungewöhnliche Ausgabe unter bestimmten Voraussetzungen Teil der Unterhaltsaufteilung sein kann.
  • Exekution trotz erbrachter Leistungen: Wenn bereits Sachleistungen erbracht wurden und dennoch Unterhaltsrückstände geltend gemacht werden, kommt es auf Beweise und die genaue Vereinbarung zwischen den Eltern an.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie besonders vorsichtig sein: Ein bestehender Unterhaltstitel bleibt grundsätzlich verbindlich. Einfach weniger zu überweisen, weil andere Kosten übernommen werden, kann zu Rückständen und einer Exekution führen.

So vermeiden Eltern späteren Streit über Sachleistungen – Rechtsanwalt Wien

  • Vereinbarung schriftlich festhalten: Darin sollte stehen, welche Kosten übernommen werden, ab wann die Regelung gilt und ob die Leistung den Geldunterhalt vollständig oder nur teilweise ersetzt.
  • Beträge nachvollziehbar dokumentieren: Rechnungen, Kontoauszüge, Überweisungen und Zahlungsbestätigungen sollten geordnet aufbewahrt werden.
  • Den Zeitraum definieren: Eine Vereinbarung für „die nächsten Monate“ ist auslegungsbedürftig. Besser sind konkrete Anfangs- und Enddaten.
  • Zusatzkosten ausdrücklich regeln: Es sollte klar sein, wer etwa Tierarztkosten, Ausrüstung, Versicherungen oder außergewöhnliche Ausgaben übernimmt.
  • Keine einseitige Änderung vornehmen: Wird eine Sachleistung beendet, sollte vor der Rückkehr zum Geldunterhalt geklärt werden, ab welchem Zeitpunkt wieder welcher Betrag zu zahlen ist.
  • Bei einer Exekution sofort reagieren: Wer bereits Leistungen erbracht hat, sollte Belege und Nachrichten rasch prüfen lassen und nicht einfach auf die Forderung reagieren oder sie ignorieren.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien lässt sich eine solche Vereinbarung vor allem daran prüfen, ob sie beweisbar, eindeutig formuliert und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Auch die Frage, ob eine gerichtliche Anpassung des Unterhaltstitels notwendig ist, kann entscheidend sein. Weitere Informationen zum Unterhalt helfen bei der ersten Einordnung.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt durch Sachleistungen

Kann ich den Kindesunterhalt durch die Übernahme bestimmter Kosten ersetzen?

Das kann grundsätzlich möglich sein, wenn beide Eltern dies klar vereinbaren und der Gesamtunterhalt des Kindes dadurch gedeckt bleibt. Eine automatische Anrechnung jeder beliebigen Ausgabe gibt es aber nicht. Besonders wichtig sind der Zweck, die Höhe und der Zeitraum der übernommenen Kosten. Ohne klare Vereinbarung bleibt ein bestehender Geldunterhaltstitel normalerweise durchsetzbar.

Gilt eine mündliche Vereinbarung zwischen den Eltern?

Eine mündliche Vereinbarung kann rechtlich relevant sein. Problematisch ist jedoch häufig der Nachweis, was genau vereinbart wurde. Im Verfahren 3 Ob 6/13y waren die konkrete Aufteilung und ihre Umsetzung feststellbar. Nachrichten, E-Mails, Rechnungen und übereinstimmende Aussagen können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Kann der andere Elternteil trotz bezahlter Sonderkosten noch Unterhalt verlangen?

Das hängt davon ab, ob die Sonderkosten zusätzlich zum laufenden Unterhalt oder an dessen Stelle übernommen wurden. Bezahlt ein Elternteil etwa freiwillig eine zusätzliche Anschaffung, reduziert das den laufenden Unterhalt nicht automatisch. Wurde die Ausgabe hingegen ausdrücklich als Teil der Unterhaltsleistung vereinbart, kann eine nochmalige Forderung für denselben Zeitraum unzulässig sein.

Was soll ich tun, wenn bereits eine Exekution wegen Unterhaltsrückständen läuft?

Sammeln Sie unverzüglich alle Zahlungsbelege, Rechnungen, Nachrichten und Vereinbarungen. Prüfen Sie, welche Leistungen auf welchen Zeitraum entfallen und ob der andere Elternteil deren Übernahme bestätigt hat. Danach sollte rasch geklärt werden, mit welchem rechtlichen Schritt gegen die behaupteten Rückstände vorzugehen ist. Abwarten kann die Situation durch zusätzliche Kosten und weitere Vollstreckungsmaßnahmen verschärfen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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