
Kindesunterhalt im Ausland: Warum Großelternbetreuung und Kaufkraft nicht alles entscheiden
Ein Bub lebt seit Jahren bei seinen Großeltern in Serbien, während seine Mutter in Wien arbeitet und sein Vater den Unterhalt zahlen soll. Reichen dann 50 Euro im Monat – oder muss der Vater weiterhin deutlich mehr beitragen? Der Fall zeigt, worauf es beim Kindesunterhalt bei Drittpflege im Ausland ankommt.
Ein Kind zwischen Wien und Serbien
Die Eltern des 1999 geborenen Buben waren geschieden. Ursprünglich hatten sie vereinbart, dass die Mutter allein obsorgeberechtigt ist und der Vater monatlich 500 Euro Kindesunterhalt bezahlt.
Ab 2007 änderte sich die Lebenssituation des Kindes grundlegend: Der Bub lebte dauerhaft bei seinen mütterlichen Großeltern in Serbien. Die Mutter blieb in Wien berufstätig. Sie fuhr regelmäßig zu ihrem Sohn, überwies nach ihren Angaben Geld, telefonierte mit ihm und half ihm etwa über Skype bei den Hausaufgaben. Außerdem traf sie wichtige Entscheidungen für sein Leben.
Der Vater sah darin jedoch keine ausreichende Grundlage für den bisherigen Unterhalt. Weil sein Sohn in Serbien lebte und dort geringere Lebenshaltungskosten anfielen, wollte er seine Zahlungen auf 50 Euro monatlich reduzieren.
Der Sohn verlangte später sogar mehr Unterhalt. Er war älter geworden, und der Vater verdiente inzwischen besser. Die Gerichte mussten deshalb mehrere Fragen gleichzeitig klären: Wer trägt den Unterhalt, wenn kein Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt? Welche Kosten entstehen tatsächlich im Ausland? Und wie stark darf der Lebensstandard des besser verdienenden Elternteils berücksichtigt werden?
Kindesunterhalt bei Drittpflege im Ausland: Der Aufenthaltsort allein entscheidet nicht
Bereits in seiner Entscheidung OGH vom 11.10.2012, 2 Ob 211/11k, hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Die bisherige Berechnung war nicht ausreichend präzise. Der Unterhalt durfte weder automatisch nach österreichischen Durchschnittswerten festgesetzt noch allein wegen der niedrigeren Lebenshaltungskosten in Serbien stark gekürzt werden.
Das zentrale Argument des OGH: Die Höhe des Kindesunterhalts muss sich an mehreren Faktoren orientieren. Maßgeblich sind der konkrete Bedarf des Kindes, die Leistungsfähigkeit beider Eltern und eine angemessene Beteiligung am Lebensstandard des besser verdienenden Elternteils.
Die Vorinstanzen hatten den Unterhalt im Wesentlichen anhand österreichischer Richtwerte berechnet und diese wegen der niedrigeren Kaufkraft in Serbien reduziert. Der OGH verlangte stattdessen eine genauere Prüfung. Festzustellen war, welche Ausgaben für dieses Kind tatsächlich anfielen und welche finanziellen Möglichkeiten beide Eltern hatten.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Warum die Mutter trotz Besuchen nicht als betreuender Elternteil galt
Nach österreichischem Unterhaltsrecht leisten Eltern grundsätzlich beide ihren Beitrag. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Verpflichtung teilweise durch tägliche Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil leistet in der Regel Geldunterhalt.
Die Obsorge bedeutet dabei vor allem, dass ein Elternteil für wichtige Angelegenheiten des Kindes verantwortlich ist und es rechtlich vertritt. Sie beantwortet aber nicht automatisch die Frage, wer das Kind im Alltag betreut.
Der OGH stellte auf die tatsächlichen Lebensumstände ab. Entscheidend war, wer den Buben unterbrachte, ihn versorgte, beaufsichtigte, bei Krankheit betreute und seinen täglichen Tagesablauf organisierte. Diese Aufgaben übernahmen die Großeltern in Serbien.
Die Besuche der Mutter, ihre Geldzahlungen, Telefonate und ihre Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen waren für die Beziehung zum Sohn und für die Obsorge zweifellos bedeutsam. Sie ersetzten aber nicht die tägliche Betreuung im Haushalt. Der OGH qualifizierte die Situation deshalb als Drittpflege.
Was „Drittpflege“ für den Unterhalt verändert
Von Drittpflege spricht man, wenn das Kind dauerhaft bei Großeltern oder anderen Betreuungspersonen lebt und kein Elternteil den Alltag im eigenen Haushalt übernimmt. In dieser Konstellation kann sich kein Elternteil allein darauf berufen, bereits durch tägliche Betreuung seinen Unterhaltsbeitrag zu leisten.
Grundsätzlich müssen dann beide Eltern ihre finanzielle Leistungsfähigkeit einbringen. Die Großeltern können zwar tatsächlich für Unterkunft, Essen und Betreuung sorgen. Dadurch entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern aber nicht.
Für die Berechnung des Kindesunterhalts bei Drittpflege im Ausland genügt es nicht, lediglich einen pauschalen Prozentsatz vom Einkommen des Vaters anzuwenden oder einen österreichischen Regelbedarf mit einem Kaufkraftfaktor zu multiplizieren. Erforderlich ist eine möglichst konkrete Aufstellung der Lebenshaltungskosten des Kindes.
- Unterkunft und Verpflegung
- Kleidung und Schuhe
- Schulkosten, Lernmittel und Fahrtkosten
- medizinische Behandlung und Medikamente
- Sport, Freizeit und Ferien
- Taschengeld und persönliche Ausgaben
- Reisekosten zwischen Österreich und dem Aufenthaltsort des Kindes
Der sogenannte Mischunterhalt: weder österreichischer Höchststandard noch Minimalbetrag
Ein Kind soll nicht mehr Unterhalt erhalten, als es für seine tatsächlichen Lebensverhältnisse benötigt. Gleichzeitig soll es angemessen am Lebensstandard der Eltern teilhaben – auch dann, wenn es in einem Land mit niedrigeren Preisen lebt.
Dieser Gedanke wird häufig als Mischunterhalt bezeichnet. Er verhindert zwei gegensätzliche Ergebnisse: Der Unterhalt darf nicht automatisch auf österreichisches Niveau angehoben werden, wenn die tatsächlichen Kosten in Serbien wesentlich niedriger sind. Er darf aber ebenso wenig auf einen symbolischen Betrag sinken, nur weil das Kind im Ausland lebt.
Auch das Alter des Kindes spielt eine Rolle. Mit zunehmendem Alter steigen häufig die Ausgaben für Schule, Kleidung, Mobilität, Freizeit und persönliche Bedürfnisse. Verdient der unterhaltspflichtige Elternteil später mehr, kann sich auch dadurch die Unterhaltsbemessung verändern.
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Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den Wohnort des Kindes oder die Höhe des Einkommens eines Elternteils schauen. Mehrere praktische Konstellationen können eine Neuberechnung erforderlich machen:
- Das Kind lebt dauerhaft bei Verwandten im Ausland: Dann ist zu klären, ob bereits Drittpflege vorliegt und wie die laufenden Kosten zwischen den Eltern aufzuteilen sind.
- Ein Elternteil überweist regelmäßig Geld: Zahlungen können den Unterhaltsbeitrag beeinflussen. Sie ersetzen aber nicht automatisch die tatsächliche Betreuung und müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Der Unterhalt soll wegen niedrigerer Preise gekürzt werden: Eine pauschale Berufung auf die Kaufkraft reicht nicht. Die konkreten Bedürfnisse des Kindes müssen geprüft werden.
- Das Kind wird älter oder der Elternteil verdient mehr: Eine frühere Unterhaltsvereinbarung bleibt nicht zwingend unverändert, wenn sich Bedarf oder Leistungsfähigkeit wesentlich ändern.
Besonders sorgfältig ist außerdem zu prüfen, ob die Mutter oder der Vater über weitere Einkünfte verfügt, in einer neuen Ehe lebt oder zusätzliche Erwerbsmöglichkeiten haben soll. Wer behauptet, ein Elternteil könnte mehr verdienen, muss die behauptete zumutbare Erwerbsmöglichkeit konkret darlegen.
Diese Unterlagen schaffen Klarheit
Für ein Unterhaltsverfahren sollten die tatsächlichen Kosten des Kindes möglichst lückenlos gesammelt werden. Dazu zählen Rechnungen, Überweisungsbelege, Schulbestätigungen, Miet- oder Unterkunftsnachweise und medizinische Belege.
- Führen Sie eine monatliche Kostenaufstellung für das Kind.
- Dokumentieren Sie, wer welche Ausgaben tatsächlich bezahlt.
- Halten Sie fest, wer das Kind täglich betreut und bei Krankheit versorgt.
- Sammeln Sie Nachweise über Einkommen, Sozialleistungen und regelmäßige Zahlungen beider Eltern.
- Trennen Sie laufende Kosten von außergewöhnlichen Ausgaben, etwa hohen Arzt- oder Schulkosten.
- Prüfen Sie bei Auslandsbezug, welches Recht für den jeweiligen Zeitraum gilt.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Unterhaltsfragen, insbesondere wenn Betreuung, Einkommen und gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes auf mehrere Länder verteilt sind.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei einem Kind im Ausland
Muss ich weniger Kindesunterhalt zahlen, wenn mein Kind im Ausland lebt?
Nein, der ausländische Wohnort führt nicht automatisch zu einer bestimmten Kürzung. Entscheidend sind die tatsächlichen Bedürfnisse des Kindes, die Kaufkraft am Aufenthaltsort und die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Eltern. Auch der Lebensstandard des besser verdienenden Elternteils kann berücksichtigt werden.
Gilt die Betreuung durch die Großeltern als Unterhaltsleistung der Mutter?
Die Betreuung durch Großeltern kann eine Drittpflege begründen. Besuche, Telefonate und wichtige Entscheidungen der Mutter sind zwar rechtlich und persönlich relevant, ersetzen aber nicht zwingend die tägliche Versorgung. Maßgeblich ist, wer das Kind tatsächlich unterbringt, betreut und im Alltag versorgt.
Wie werden die Kosten eines Kindes in Serbien oder einem anderen Land berechnet?
Es sollte möglichst konkret festgestellt werden, welche Kosten für Unterkunft, Essen, Schule, Kleidung, Gesundheit und Freizeit anfallen. Ein pauschaler Abzug nach österreichischen Durchschnittswerten genügt nicht immer. Ebenso wenig darf der Unterhalt ohne weitere Prüfung einfach auf das österreichische Preisniveau angehoben werden.
Kann ich eine Unterhaltserhöhung verlangen, wenn mein Kind älter wird?
Eine Erhöhung kann in Betracht kommen, wenn der Bedarf des Kindes steigt oder sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils verbessert. Auch eine Änderung der Betreuungssituation kann relevant sein. Dafür müssen die veränderten Umstände und die konkreten Kosten nachvollziehbar belegt werden.
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