
Kindesunterhalt bezahlt, aber nicht angerechnet? Warum ein verspäteter Beleg teuer werden kann
Beim Kindesunterhalt Betriebskosten anrechnen – das kann scheitern, wenn ein Beleg zu spät vorgelegt wird. Der Vater hatte die Betriebskosten tatsächlich bezahlt – trotzdem konnten sie bei der Unterhaltsentscheidung unberücksichtigt bleiben.
Nicht, weil die Zahlung nie erfolgt wäre. Sondern weil er sie erst im Rechtsmittelverfahren vorbrachte, obwohl die Rechnung bereits vor der Entscheidung des Erstgerichts beglichen worden war.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 behandelt: OGH vom 04.11.2005, 5 Ob 235/05b. Der Fall zeigt bis heute deutlich, wie wichtig es ist, Unterhaltsleistungen rechtzeitig zu behaupten und mit Belegen nachzuweisen.
Vier Kinder, ein Haus und eine strittige Betriebskostenrechnung
Im Mittelpunkt standen vier minderjährige Kinder und ihr Vater. Die Kinder lebten gemeinsam mit ihrer Mutter in einem Haus, das der Vater zur Verfügung stellte. Die Wohnmöglichkeit sollte nach seiner Vorstellung bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden.
Der Vater argumentierte damit, dass er nicht nur Geldleistungen erbringe. Er stelle der Familie auch Wohnraum zur Verfügung. Zusätzlich habe er Betriebskosten für das Haus übernommen. Nach seiner Auffassung müssten diese Leistungen den von ihm geschuldeten Geldunterhalt vermindern.
Die Betriebskosten hatte der Vater am 27. April bezahlt. Das Erstgericht entschied jedoch erst am 9. Mai. Zeitlich wäre es daher möglich gewesen, die Zahlung noch vor der erstinstanzlichen Entscheidung mitzuteilen und den Zahlungsbeleg vorzulegen.
Das tat der Vater nicht. Erst im Rechtsmittel gegen die Entscheidung berief er sich auf die bereits erfolgte Zahlung und beantragte außerdem eine mündliche Verhandlung. Er wollte damit erreichen, dass die Betriebskosten noch berücksichtigt werden.
Der OGH bestätigte letztlich, dass die verspätet vorgebrachte Zahlung nicht berücksichtigt werden musste. Gleichzeitig blieb die Frage offen, ob und in welchem Umfang die vom Vater bereitgestellte Wohnmöglichkeit als Naturalunterhalt anzurechnen war. Diese Frage musste nach den konkreten Umständen weiter geprüft werden.
Kindesunterhalt Betriebskosten anrechnen: Was rechtlich zählt
Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Dieser Beitrag richtet sich insbesondere nach den Bedürfnissen des Kindes und den Lebensverhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern.
Unterhalt wird häufig als monatlicher Geldbetrag wahrgenommen. Rechtlich können aber auch Sach- und Naturalleistungen eine Rolle spielen. Dazu können etwa die Bereitstellung von Wohnraum, die Übernahme bestimmter Kosten oder die Finanzierung konkreter Bedürfnisse des Kindes gehören.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Zahlung automatisch vom Geldunterhalt abgezogen werden darf. Entscheidend ist, wem die Leistung zugutekommt, welchen Wert sie hat und ob sie nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich als Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen ist.
Wer beispielsweise eine Rechnung für Heizung, Strom oder eine notwendige Reparatur bezahlt, sollte genau festhalten, welchen Zeitraum die Zahlung betrifft und welchen Bezug sie zum Unterhalt des Kindes hat. Eine pauschale Behauptung wie „Ich habe ohnehin vieles bezahlt“ reicht in einem Gerichtsverfahren meist nicht aus.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch im Bereich Unterhalt.
Warum ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht alles nachholt
Unterhaltsverfahren werden grundsätzlich im Außerstreitverfahren geführt. Eine mündliche Verhandlung ist dabei nicht automatisch in jedem Fall vorgeschrieben. Das Gericht muss prüfen, ob eine persönliche Erörterung oder eine unmittelbare Beweisaufnahme zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.
Ein ausdrücklicher Antrag einer Partei erzwingt daher nicht zwingend eine mündliche Verhandlung. Anders kann es aussehen, wenn komplizierte Beweisfragen zu klären sind, Aussagen unmittelbar aufgenommen werden müssen oder eine rechtliche Frage nur durch eine mündliche Erörterung sinnvoll beurteilt werden kann.
Im Fall des Vaters ging es bei der Betriebskostenrechnung allerdings um eine Tatsache, die bereits vor der Entscheidung des Erstgerichts bekannt war. Die Zahlung war erfolgt, und der entsprechende Nachweis hätte rechtzeitig vorgelegt werden können.
Im Rechtsmittelverfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt nachgereicht werden, wenn sie bereits früher bekannt und vorlegbar waren. Eine Partei kann daher nicht ohne Weiteres abwarten, ob die erste Entscheidung ungünstig ausfällt, um danach mit weiteren Zahlungen oder Belegen zu argumentieren.
Der OGH sah keinen ausreichenden Grund dafür, die verspätete Zahlung dennoch zu berücksichtigen. Der Vater hatte nicht überzeugend erklärt, warum er die Information und den Beleg nicht bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung eingebracht hatte. Weil dieses neue Vorbringen nicht zugelassen werden musste, bestand auch kein Anlass, darüber noch eine mündliche Rekursverhandlung abzuhalten.
Die Entscheidung des OGH: Wohnraum bleibt prüfbar, verspätete Zahlungen nicht
Die Entscheidung OGH vom 04.11.2005, 5 Ob 235/05b, enthält zwei voneinander zu unterscheidende Aussagen.
- Eine mündliche Verhandlung muss im Unterhaltsverfahren nicht allein deshalb stattfinden, weil eine Partei sie beantragt.
- Eine bereits früher mögliche Zahlung kann unberücksichtigt bleiben, wenn sie erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wird und kein ausreichender Entschuldigungsgrund besteht.
Die vom Vater zur Verfügung gestellte Wohnung war davon nicht automatisch ausgeschlossen. Ob die kostenlose Nutzung eines Hauses als Naturalunterhalt anzurechnen ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Zu prüfen sind unter anderem der tatsächliche Wert der Wohnmöglichkeit, die Zahl der dort lebenden Personen und der Anteil, der den Kindern zugutekommt.
Das ist ein wichtiger Unterschied: Eine rechtzeitig behauptete und nachvollziehbar belegte Naturalleistung kann geprüft werden. Eine Zahlung, die erst verspätet in das Verfahren eingebracht wird, kann dagegen an den Regeln über neues Vorbringen im Rechtsmittelverfahren scheitern.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
In diesen Situationen wird die Frage besonders wichtig
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kann die Entscheidung für Sie in mehreren Konstellationen relevant sein:
- Sie zahlen Kindesunterhalt und übernehmen zusätzlich Kosten: Dazu zählen etwa Wohnkosten, Versicherungen, Schulveranstaltungen oder medizinische Ausgaben. Ob diese Zahlungen angerechnet werden, muss konkret beurteilt werden.
- Sie stellen Ihrem Kind Wohnraum zur Verfügung: Eine kostenlose Wohnmöglichkeit kann unter Umständen als Naturalunterhalt eine Rolle spielen. Sie ersetzt aber nicht automatisch den gesamten Geldunterhalt.
- Sie haben bereits gezahlt, aber noch keinen Beleg vorgelegt: Eine tatsächliche Zahlung hilft wenig, wenn sie im Verfahren nicht rechtzeitig vorgebracht und nachgewiesen wird.
- Sie vertreten den betreuenden Elternteil: Dann sollten Sie genau prüfen, ob behauptete Sachleistungen tatsächlich dem Kind zugutekamen und welchen finanziellen Wert sie hatten.
Besonders riskant ist ein eigenmächtiger Abzug vom monatlichen Unterhalt. Selbst wenn eine zusätzliche Leistung erbracht wurde, darf nicht ohne rechtliche Prüfung einfach weniger überwiesen werden. Andernfalls können Rückstände entstehen, die später nur schwer zu korrigieren sind.
Diese Unterlagen sollten Sie sofort sammeln
- Überweisungsbestätigungen und Kontoauszüge
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen
- Betriebskostenabrechnungen mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum
- Schriftverkehr über die Übernahme bestimmter Kosten
- Unterlagen zur Wohnfläche, zu den Wohnkosten und zu den im Haushalt lebenden Personen
- Eine chronologische Liste aller Zahlungen und Sachleistungen
Übermitteln Sie neue Belege nicht erst kurz vor einer Verhandlung oder im Rechtsmittel. Sobald ein Unterhaltsverfahren läuft, sollten Zahlungen und andere Leistungen unverzüglich dem eigenen Rechtsanwalt und dem zuständigen Gericht bekannt gegeben werden.
Vor einem Unterhaltsantrag, einer Stellungnahme oder einem Rekurs sollte außerdem geprüft werden, welche Tatsachen bereits vorgebracht wurden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Geldzahlungen, Wohnleistungen und übernommenen Kosten im familienrechtlichen Verfahren.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Unterhalt und Belegen
Bei Fragen zur Anrechnung von Betriebskosten, Wohnleistungen und anderen Unterhaltsbeiträgen unterstützt ein Rechtsanwalt Wien bei der rechtlichen Einordnung und der rechtzeitigen Vorlage geeigneter Nachweise.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt und zu zusätzlichen Zahlungen
Kann ich die von mir bezahlten Betriebskosten vom Kindesunterhalt abziehen?
Nicht automatisch. Zuerst muss geprüft werden, ob die Zahlung als Unterhaltsleistung des Kindes zu werten ist und welchen Anteil sie tatsächlich betrifft. Ein eigenmächtiger Abzug kann zu Unterhaltsrückständen führen. Lassen Sie die konkrete Zahlung daher vor einer Kürzung rechtlich beurteilen.
Wird eine kostenlose Wohnung automatisch als Kindesunterhalt angerechnet?
Nein. Die Bereitstellung von Wohnraum kann zwar als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Entscheidend sind aber unter anderem der Wohnwert, die Zahl der Bewohner und der konkrete Vorteil für das Kind. Die Wohnmöglichkeit ersetzt daher nicht automatisch den festgesetzten Geldunterhalt.
Kann ich einen Zahlungsbeleg noch im Rekurs vorlegen?
Das ist nur eingeschränkt möglich. Wenn die Zahlung und der Beleg bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung bekannt waren, kann das neue Vorbringen unzulässig sein. Ein ausreichender Entschuldigungsgrund kann eine Rolle spielen, sollte aber nicht vorausgesetzt werden.
Muss das Gericht eine mündliche Verhandlung abhalten, wenn ich sie beantrage?
Ein Antrag allein verpflichtet das Gericht nicht immer zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Gericht muss sachlich prüfen, ob eine Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts oder zur Beweisaufnahme erforderlich ist. Eine Verhandlung dient außerdem nicht dazu, bereits früher mögliche Beweise ohne ausreichenden Grund nachträglich einzuführen.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.