
Kindesunterhalt trotz Kinderrente: Warum bei Betreuung durch Großeltern beide Eltern zahlen müssen
Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern: Ein Kind lebt bei der Großmutter, erhält eine ausländische Kinderrente – und trotzdem soll der Vater weiterhin Unterhalt leisten. Genau diese Situation zeigt, warum beim Kindesunterhalt nicht nur auf das Einkommen eines Elternteils oder eine einzelne Zahlung geschaut werden darf.
Wenn die Großmutter den Alltag übernimmt
Dominik war minderjährig und lebte weder bei seiner Mutter noch bei seinem Vater. Sein Zuhause war der Haushalt seiner väterlichen Großmutter. Sie kümmerte sich um ihn und war mit der Obsorge betraut.
Beide Eltern mussten monatlich Geldunterhalt leisten. Jeder zahlte umgerechnet etwa 167 Euro. Der Vater bezog eine Invaliditätspension, war verheiratet und hatte zusätzlich zwei weitere minderjährige Kinder zu versorgen.
Für Dominik wurde außerdem aus Liechtenstein eine monatliche Kinderrente von rund 135 Euro ausbezahlt. Der Vater wollte diese Zahlung berücksichtigt wissen und seinen Unterhalt auf ungefähr 73 Euro monatlich reduzieren.
Sein Argument lag nahe: Das Kind erhält bereits Geld, der Vater hat selbst nur ein begrenztes Einkommen und weitere Unterhaltspflichten. Trotzdem konnte er die Herabsetzung nicht durchsetzen.
Warum die Betreuung durch eine dritte Person die Rechnung verändert
Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihres Kindes nach ihren Kräften beitragen. Der Unterhalt umfasst insbesondere Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Betreuung, Ausbildung und andere Bedürfnisse des Kindes. Maßgeblich sind sowohl der Bedarf des Kindes als auch die finanziellen Möglichkeiten der Eltern.
Üblicherweise trägt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Anteil vor allem durch tägliche Betreuung und Haushaltsführung. Der andere Elternteil erbringt seinen Beitrag überwiegend durch Geldzahlungen. Diese Aufteilung wird häufig als Naturalunterhalt auf der einen und Geldunterhalt auf der anderen Seite beschrieben. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Unterhalt.
Lebt das Kind aber bei den Großeltern, in einer Pflegefamilie oder bei einer anderen Betreuungsperson, übernimmt kein Elternteil die tägliche Versorgung im üblichen Sinn. Der Betreuungsbeitrag der Eltern fällt dadurch nicht einfach weg. Vielmehr müssen grundsätzlich beide Eltern finanziell zum Unterhalt beitragen.
Die Eltern zahlen dabei nicht automatisch jeweils die Hälfte. Entscheidend ist, wie viel jeder Elternteil nach Abzug des eigenen angemessenen Lebensbedarfs tatsächlich leisten kann. Auch weitere gesetzliche Unterhaltspflichten, etwa gegenüber anderen minderjährigen Kindern, fließen in die Beurteilung ein.
Der Regelbedarf reicht bei Drittbetreuung nicht immer aus
Für die österreichische Unterhaltsberechnung dient der sogenannte Regelbedarf als Orientierung. Er beschreibt typischerweise jenen zusätzlichen Bedarf, der neben der Betreuung durch einen Elternteil finanziert werden muss.
Wird das Kind jedoch von einer dritten Person betreut, entsteht eine andere Kostenstruktur. Neben dem allgemeinen Lebensbedarf können auch tatsächliche Betreuungskosten, Aufwendungen für Unterkunft, besondere Förderung, Ausbildung oder medizinische Bedürfnisse zu berücksichtigen sein.
Deshalb darf nicht schematisch nur der Regelbedarf herangezogen werden. Zuerst muss feststehen, wie hoch der gesamte Unterhaltsbedarf des Kindes ist. Erst danach lässt sich beurteilen, welchen Anteil die Eltern jeweils übernehmen müssen.
Was der OGH am 23.04.2003 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof behandelte diese Fragen in seiner Entscheidung OGH vom 23.04.2003, 9 Ob 222/02s. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2003 und ist daher nicht aktuell. Ihre Grundgedanken zur Drittbetreuung und zur vollständigen Unterhaltsberechnung sind für vergleichbare Konstellationen dennoch weiterhin bedeutsam.
Die vollständige OGH-Entscheidung können Sie hier nachlesen.
Der OGH ließ die vom Vater begehrte Herabsetzung nicht zu. Ausschlaggebend war nicht bloß, dass eine Kinderrente aus Liechtenstein gezahlt wurde. Der Vater hatte vor allem nicht ausreichend dargelegt, dass der gesamte Unterhaltsbedarf von Dominik nach Anrechnung dieser Zahlung tatsächlich niedriger war.
Die unteren Instanzen hatten die Unterhaltsberechnung nicht in der vom Vater gewünschten Weise vorgenommen. Der Vater argumentierte im Wesentlichen mit einer Berechnungsmethode, die typischerweise auf Fälle zugeschnitten ist, in denen ein Elternteil durch Betreuung und der andere durch Geldunterhalt beiträgt.
Diese Ausgangslage passte hier jedoch nicht ohne Weiteres. Da Dominik bei der Großmutter lebte, mussten beide Eltern als Geldunterhaltspflichtige betrachtet werden. Der OGH verlangte deshalb eine nachvollziehbare Betrachtung des gesamten Bedarfs und der Leistungsfähigkeit beider Eltern.
Die Kinderrente konnte grundsätzlich als eigenes Einkommen des Kindes berücksichtigt werden. Sie führte aber nicht automatisch dazu, dass sich der Unterhalt des Vaters in der gewünschten Höhe verringerte. Eine Zahlung an das Kind ist nur dann entlastend, wenn sie den konkreten Gesamtbedarf tatsächlich abdeckt oder reduziert.
Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern: Vier wichtige Situationen
- Das Kind lebt bei den Großeltern: Beide Eltern können zu Geldunterhalt verpflichtet sein, auch wenn ein Elternteil bisher davon ausgegangen ist, die andere Elternseite müsse allein zahlen.
- Eine Pflegefamilie übernimmt die Betreuung: Der Bedarf des Kindes kann neben dem allgemeinen Lebensunterhalt auch Pflege- und Betreuungskosten umfassen.
- Das Kind erhält eine Pension oder Rente: Eine Waisenpension, Kinderrente oder vergleichbare regelmäßige Zahlung muss in die Berechnung eingeordnet werden. Ihre bloße Existenz bewirkt noch keine automatische Kürzung.
- Ein Elternteil hat weitere Kinder: Weitere Unterhaltspflichten können die Leistungsfähigkeit beeinflussen. Sie ersetzen aber nicht die notwendige Berechnung des Gesamtbedarfs des Kindes.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur das eigene Einkommen betrachten. Ebenso wichtig sind die Einkünfte des anderen Elternteils, die tatsächlichen Betreuungskosten und alle regelmäßigen Leistungen, die das Kind erhält. Gerade beim Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern kommt es auf die vollständige Berechnung aller Faktoren an.
Was in einem Herabsetzungsantrag nachvollziehbar auf den Tisch muss
Wer eine Reduktion des Kindesunterhalts beantragt, sollte seine finanzielle Situation vollständig und aktuell darstellen. Dazu gehören insbesondere:
- Gehaltsabrechnungen, Pensionsbescheide oder andere Einkommensnachweise;
- regelmäßige Fixkosten und außergewöhnliche finanzielle Belastungen;
- Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern oder anderen Personen;
- die Einkommens- und Betreuungssituation des anderen Elternteils;
- konkrete Kosten für Unterkunft, Betreuung, Pflege, Ausbildung und Gesundheit des Kindes;
- Renten, Pensionen, Familienleistungen oder sonstige regelmäßige Zahlungen an das Kind.
Eine einzelne günstige Rechenmethode genügt nicht. Wer beispielsweise nur auf die Kinderrente verweist, muss zusätzlich erklären, welcher Teil des Kindesbedarfs dadurch tatsächlich gedeckt wird. Ebenso muss nachvollziehbar sein, weshalb die bisherige Aufteilung zwischen den Eltern nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entspricht.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern | Rechtsanwalt Wien
Muss ich Kindesunterhalt zahlen, wenn mein Kind bei der Großmutter lebt?
Das kann der Fall sein. Wenn kein Elternteil die tägliche Betreuung übernimmt, müssen grundsätzlich beide Eltern Geldunterhalt leisten. Die Höhe richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Eltern. Eine automatische Befreiung von der Unterhaltspflicht gibt es nicht.
Wird eine Kinderrente vom Kindesunterhalt abgezogen?
Eine Kinderrente oder vergleichbare regelmäßige Zahlung kann als Einkommen des Kindes berücksichtigt werden. Sie führt aber nicht automatisch zu einer Kürzung in derselben Höhe. Entscheidend ist, welchen Teil des gesamten Unterhaltsbedarfs die Zahlung tatsächlich abdeckt.
Gilt bei Pflegeeltern nur der normale Regelbedarf?
Nicht zwingend. Der Regelbedarf ist vor allem eine Orientierung für typische Unterhaltssituationen. Bei der Betreuung durch Pflegeeltern, Großeltern oder andere Personen können zusätzliche Betreuungs- und Versorgungskosten entstehen. Der gesamte Bedarf muss daher gesondert festgestellt werden.
Kann ich den Unterhalt wegen weiterer Kinder herabsetzen lassen?
Weitere minderjährige Kinder können die Leistungsfähigkeit eines Elternteils verringern und müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Sie allein führen aber nicht automatisch zu einer bestimmten Kürzung. Entscheidend bleibt eine vollständige Gegenüberstellung des eigenen verfügbaren Einkommens, der weiteren Pflichten und des Bedarfs des unterhaltsberechtigten Kindes.
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