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Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern: OGH

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Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern: OGH

FUNDSTELLE: OGH vom 23.02.2011, 3 Ob 26/11m

Kindesunterhalt trotz Betreuung durch die Großmutter? Warum der OGH den Vater nicht entlastete

Die Tochter verbrachte die Schulwoche bei ihrer Großmutter, die Wochenenden und Ferien aber bei ihrer Mutter: Für den Vater war klar, dass dadurch auch die Mutter Geldunterhalt leisten müsse. Der Oberste Gerichtshof sah die Situation anders. Die Unterstützung durch eine Großmutter beseitigt den Betreuungsbeitrag eines Elternteils nicht automatisch. Beim Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern kommt es vielmehr auf die tatsächliche Betreuung und Verantwortung im Alltag an.

Eine berufstätige Mutter, eine helfende Großmutter und 500 Euro Unterhalt

Die Tochter war noch minderjährig und lebte während der Woche überwiegend bei ihrer mütterlichen Großmutter. Der Grund dafür war die Berufstätigkeit der Mutter. Nach Schulschluss übernahm die Großmutter einen wesentlichen Teil der Betreuung.

An den Wochenenden und in den Ferien war die Tochter regelmäßig bei ihrer Mutter in Wien. Dort kümmerte sich die Mutter um ihre Versorgung und Erziehung. Sie bezahlte außerdem größere Ausgaben, darunter Kleidung, eine Skiausrüstung, einen Schikurs und ein Mobiltelefon.

Der Vater überwies zunächst monatlich 500 Euro Kindesunterhalt. Er wollte verhindern, dass dieser Betrag erhöht wird. Seine Argumentation: Wenn die Großmutter das Kind während der Woche tatsächlich betreue, könne die Mutter nicht mehr als betreuender Elternteil gelten. Dann müssten aus seiner Sicht beide Eltern zusätzlich Geldunterhalt leisten.

Das Rekursgericht erhöhte den Unterhalt schrittweise auf zuletzt 650 Euro monatlich. Der Vater bekämpfte diese Entscheidung. Der OGH bestätigte jedoch die Beurteilung und wies seinen Rechtsmittelversuch zurück.

Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern: Betreuung muss nicht jeden Tag selbst erfolgen

Bereits in dieser Entscheidung aus dem Jahr 2011 stellte der OGH klar: Ein Elternteil verliert seine Eigenschaft als betreuender Elternteil nicht allein deshalb, weil das Kind zeitweise von einer Großmutter, in einem Internat oder in einer anderen Betreuungseinrichtung versorgt wird.

Entscheidend ist die tatsächliche Lebensgestaltung. Der betreuende Elternteil muss das Kind nicht an jedem einzelnen Wochentag und rund um die Uhr selbst versorgen. Auch regelmäßige Betreuung an Wochenenden, in den Ferien oder zu bestimmten Tageszeiten kann ausreichen.

Bei der Mutter beschränkte sich der Kontakt nicht auf gelegentliche Besuche. Sie war regelmäßig für ihre Tochter da, verbrachte mit ihr Wochenenden und Ferien, kümmerte sich um ihre Erziehung und übernahm wesentliche Kosten. Die Großmutter unterstützte die Mutter vor allem bei der Organisation der Betreuung während der Arbeitswoche.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Was § 231 ABGB für den Kindesunterhalt bedeutet

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, gemeinsam zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Die Höhe richtet sich insbesondere nach den Bedürfnissen des Kindes sowie nach den Lebensverhältnissen und finanziellen Möglichkeiten der Eltern.

Unterhalt wird nicht nur in Geld geleistet. Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt und der es versorgt, erfüllt seinen Beitrag grundsätzlich durch sogenannte Naturalunterhaltsleistungen. Dazu zählen etwa Wohnen, Essen, Betreuung, Erziehung, Organisation des Alltags und die laufende Versorgung.

Der andere Elternteil erbringt seinen Anteil meist durch Geldunterhalt. In der Praxis wird dieser Betrag häufig anhand des Einkommens und des Alters des Kindes berechnet. Die sogenannte Prozentmethode dient dabei als Orientierung, ersetzt aber keine Prüfung der konkreten Umstände.

Die Betreuung durch Großeltern verändert diese Aufteilung nicht automatisch. Großeltern können eine wichtige Stütze sein. Ihre Hilfe bedeutet aber nicht zwingend, dass kein Elternteil mehr Naturalunterhalt leistet. Beim Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern bleiben daher die eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Kostenbeiträge der Eltern entscheidend.

Weitere Informationen finden Sie auch beim Thema Unterhalt.

Warum die Großmutter die Mutter nicht aus ihrer Verantwortung drängte

Der OGH berücksichtigte, dass die Mutter berufstätig war und die Betreuung deshalb teilweise an ihre eigene Mutter übertrug. Eine solche Organisation des Familienalltags ist nicht ungewöhnlich. Viele Kinder werden zeitweise von Großeltern, Tageseltern, in schulischen Einrichtungen oder in Ferienbetreuung versorgt.

Die Unterstützung durch Dritte nimmt dem Elternteil nicht automatisch die elterliche Betreuungsleistung. Dafür ist entscheidend, ob die Mutter weiterhin tatsächlich Verantwortung übernahm: Sie betreute die Tochter regelmäßig selbst, gestaltete die gemeinsame Zeit, bezahlte größere Anschaffungen und blieb eine zentrale Bezugsperson.

Der OGH verglich die Situation sinngemäß mit einer Unterbringung in einem Internat. Auch wenn ein Kind während der Woche außerhalb des elterlichen Haushalts betreut wird, folgt daraus nicht automatisch, dass der andere Elternteil weniger Geldunterhalt zahlen muss.

Wann die Betreuung durch Großeltern beim Unterhalt relevant wird

Die Entscheidung ist besonders wichtig, wenn Eltern die Betreuung unterschiedlich darstellen. Pauschale Aussagen helfen dabei wenig. Maßgeblich ist, wie der Alltag tatsächlich aussieht.

  • Das Kind lebt unter der Woche bei den Großeltern: Trotzdem kann ein Elternteil Naturalunterhalt leisten, wenn es das Kind an Wochenenden, in den Ferien oder zu anderen regelmäßigen Zeiten selbst betreut.
  • Ein Elternteil arbeitet in Vollzeit: Berufstätigkeit schließt eigene Betreuung nicht aus. Entscheidend bleibt, welche Betreuungs- und Erziehungsleistungen daneben tatsächlich erbracht werden.
  • Der andere Elternteil verlangt eine Unterhaltskürzung: Die bloße Behauptung, das Kind sei „ohnehin bei der Oma“, reicht nicht. Betreuungszeiten, Kosten und Verantwortungsbereiche müssen konkret betrachtet werden.
  • Die Großeltern übernehmen fast den gesamten Alltag: Dann kann eine genauere rechtliche Prüfung erforderlich sein. Je weniger eigene Betreuung ein Elternteil erbringt, desto stärker stellt sich die Frage nach der Unterhaltsaufteilung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Übernachtungen zählen. Auch Abholungen, Arzttermine, Schulorganisation, Freizeitaktivitäten, Ferienplanung und finanzielle Beiträge können für die Beurteilung relevant sein.

Diese Unterlagen machen die Betreuung nachvollziehbar

Für eine Unterhaltsberechnung zählt die konkrete Lebensrealität. Eine übersichtliche Dokumentation kann dabei helfen, widersprüchliche Darstellungen zu vermeiden.

  • Kalender oder Betreuungsplan mit Wochentagen, Wochenenden und Ferien;
  • Nachrichten über Übergaben, Arzttermine und schulische Angelegenheiten;
  • Belege für Kleidung, Freizeitaktivitäten, Schikurse und sonstige größere Ausgaben;
  • Nachweise über die Betreuung durch Eltern, Großeltern oder Einrichtungen;
  • Unterlagen zu Einkommen, Familienbeihilfe und laufenden Fixkosten;
  • Informationen darüber, wer Schule, Gesundheit und Freizeit des Kindes organisiert.

Vermeiden sollten Eltern und Großeltern undifferenzierte Formulierungen wie „Das Kind ist immer bei der Großmutter“. Eine solche Aussage kann die tatsächlichen Betreuungsleistungen eines Elternteils unsichtbar machen. Besser ist eine zeitlich und inhaltlich genaue Darstellung.

Was gilt bei Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt?

Obsorge und Unterhalt sind unterschiedliche Themen. Die Obsorge betrifft unter anderem Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes. Die Frage, wer Unterhalt leisten muss und in welcher Höhe, richtet sich dagegen vor allem nach der tatsächlichen Betreuung, den Bedürfnissen des Kindes und den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Auch ein Elternteil ohne alleinige Obsorge kann umfangreiche Betreuungsleistungen erbringen. Umgekehrt führt die formale Obsorge nicht automatisch dazu, dass der Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag überwiegend durch Betreuung erfüllt. Entscheidend ist, was im Alltag wirklich passiert.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Betreuungsmodellen, Unterhaltsfragen und Vereinbarungen zwischen getrennten Eltern. Gerade bei einer Betreuung durch mehrere Bezugspersonen sollten die tatsächlichen Abläufe sauber erfasst werden.

Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern: Häufige Fragen

Muss ich weniger Kindesunterhalt zahlen, wenn mein Kind unter der Woche bei der Oma ist?

Nicht automatisch. Die Betreuung durch eine Großmutter kann den Geldunterhalt grundsätzlich unverändert lassen, wenn der andere Elternteil das Kind regelmäßig selbst betreut und weiterhin wesentliche Verantwortung trägt. Entscheidend sind die tatsächlichen Betreuungszeiten, die Erziehung und die übernommenen Kosten. Eine pauschale Unterhaltskürzung lässt sich daraus nicht ableiten.

Muss die Mutter Unterhalt zahlen, wenn die Großmutter das Kind betreut?

Das hängt davon ab, ob die Mutter weiterhin eigene Betreuungsleistungen erbringt. Betreut sie das Kind regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien, organisiert sie seinen Alltag und übernimmt sie Kosten, kann sie weiterhin als betreuender Elternteil gelten. Übernimmt die Großmutter hingegen dauerhaft nahezu die gesamte Versorgung, kann die Unterhaltsaufteilung anders zu beurteilen sein.

Wie viel Betreuung muss ein Elternteil selbst übernehmen?

Eine starre Stunden- oder Tagesgrenze gibt es nicht. Auch Betreuung an Wochenenden, in den Ferien oder zu bestimmten Tageszeiten kann rechtlich erheblich sein. Das Gesamtbild ist entscheidend: Dazu gehören Versorgung, Erziehung, Organisation und finanzielle Beiträge. Die bloße Anzahl der Übernachtungen beantwortet die Frage daher nicht vollständig.

Welche Rolle spielt die Berufstätigkeit bei der Unterhaltsberechnung?

Berufstätigkeit kann erklären, warum ein Elternteil Teile der Betreuung an Großeltern oder Einrichtungen überträgt. Sie beseitigt den eigenen Betreuungsbeitrag aber nicht automatisch. Wer trotz Arbeit regelmäßig selbst betreut, Erziehungsaufgaben übernimmt und für das Kind finanziell sorgt, kann weiterhin Naturalunterhalt leisten.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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