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Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  19.09.2026
Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern: OGH

Fast dreifacher Regelbedarf: Wann Kindesunterhalt trotz hoher Zahlung zulässig ist

Das Kind lebt bei den Großeltern, beide Eltern verdienen gut – und plötzlich steht ein Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern im Raum, der beinahe das Dreifache des Regelbedarfs erreicht. Muss das wirklich sein?

Wenn nicht die Eltern, sondern die Großeltern den Alltag tragen

Für die betroffene Mutter war die Situation schwer nachvollziehbar. Ihr minderjähriges Kind lebte nicht bei ihr und auch nicht beim Vater, sondern bei den mütterlichen Großeltern. Diese übernahmen den täglichen Alltag: Sie sorgten für Essen, Kleidung, Betreuung und ein stabiles Zuhause.

Die Mutter und der Vater verfügten beide über überdurchschnittliche Einkommen. Deshalb wurde der Kindesunterhalt nicht nur anhand eines niedrigen Durchschnittswerts berechnet. Beide Eltern sollten entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zum Geldunterhalt beitragen.

Der festgesetzte Betrag für das Kind lag zusammen mit dem Beitrag des Vaters knapp unter dem Dreifachen des Regelbedarfs. Für die Mutter war diese Summe zu hoch. Sie befürchtete, dass damit nicht nur der tatsächliche Bedarf des Kindes gedeckt, sondern letztlich auch der Lebensaufwand der Großeltern finanziert werde.

Zusätzlich verwies sie auf ihre zweite Tochter, die bei ihr lebte. Für dieses Kind erbrachte sie selbst Betreuungsleistungen. Nach ihrer Auffassung musste dieser Umstand bei der Beurteilung ihrer Unterhaltspflicht berücksichtigt werden.

Der Regelbedarf ist keine starre Obergrenze

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen. Entscheidend sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes sowie die Lebensverhältnisse und finanziellen Möglichkeiten der Eltern.

Der sogenannte Regelbedarf dient dabei als Orientierung. Er beschreibt, welcher monatliche Geldbetrag für ein Kind typischerweise zusätzlich zur Betreuung erforderlich ist. Der Regelbedarf ist aber keine automatische Deckelung und auch kein fixer Höchstbetrag.

Normalerweise wird der Unterhalt zwischen Geld- und Betreuungsleistungen aufgeteilt. Lebt ein Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser Elternteil seinen Beitrag häufig durch tägliche Betreuung, Versorgung und Organisation. Der andere Elternteil leistet seinen Anteil überwiegend in Geld.

Bei einer Betreuung durch Großeltern oder eine andere dritte Person kann diese Aufteilung anders aussehen. Wenn keiner der Eltern den Alltag des Kindes im eigenen Haushalt trägt, müssen grundsätzlich beide Eltern ihren Beitrag in Geld leisten. Dadurch kann die monatliche Geldleistung höher ausfallen, als Eltern dies aus klassischen Betreuungssituationen gewohnt sind.

Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern: Rechtsanwalt Wien

Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 stellte der OGH klar, dass ein hoher Kindesunterhalt nicht automatisch unzulässig ist: Im OGH vom 22.06.2010, 5 Ob 106/10i, bestätigte das Gericht die Unterhaltspflicht der Mutter und wies ihren Rekurs zurück.

Das Kernargument lag in der besonderen Betreuungssituation. Das Kind lebte nicht im Haushalt eines Elternteils, sondern bei den Großeltern. Deshalb konnte keiner der beiden Eltern den eigenen Unterhaltsbeitrag vollständig durch persönliche Betreuung erbringen.

Der höhere Betrag war nach der Beurteilung des OGH keine Bezahlung der Großmutter für deren Tätigkeit. Er sollte vielmehr den gesamten Bedarf des Kindes in einer Lebenssituation abdecken, in der zusätzliche Aufwendungen außerhalb des elterlichen Haushalts entstehen können.

Der OGH lehnte außerdem einen allgemeinen Unterhaltsstopp ab. Kindesunterhalt muss daher nicht automatisch beim Zweifachen, Zweieinhalbfachen oder Dreifachen des Regelbedarfs enden. Maßgeblich bleiben stets die konkreten Umstände: Einkommen beider Eltern, Lebensverhältnisse, Betreuungssituation und tatsächliche Bedürfnisse des Kindes.

Auch der Hinweis auf die zweite Tochter änderte daran nichts. Dieses Kind lebte bei der Mutter. Dort erbrachte die Mutter ihre Unterhaltsleistung teilweise durch persönliche Betreuung. Die beiden Kinder befanden sich daher unterhaltsrechtlich nicht in derselben Situation.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum eine teure Reise den Unterhalt nicht automatisch beseitigt

Die Mutter befürchtete, der hohe Unterhalt könne für private Ausgaben der Großeltern verwendet werden. Im Verfahren spielte dabei auch eine Reise mit dem Kind eine Rolle. Aus Sicht der Mutter sprach dieser Aufwand gegen einen weiteren hohen Unterhaltsbedarf.

Eine einzelne Reise oder eine außergewöhnliche Ausgabe beweist jedoch noch keine Überalimentierung. Entscheidend ist nicht, ob ein Kind gelegentlich etwas Besonderes erlebt. Entscheidend ist, welcher Gesamtbedarf durch die konkrete Wohn- und Betreuungssituation entsteht und ob die Eltern aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse zur Finanzierung beitragen können.

Der Umstand, dass ein Kind bei Großeltern lebt, bedeutet zudem nicht automatisch, dass jeder von den Eltern bezahlte Betrag zweckwidrig verwendet wird. Vielmehr können zusätzliche Wohn-, Betreuungs-, Fahrt-, Ausbildungs- oder Versorgungskosten anfallen, die in einem gewöhnlichen Elternhaushalt anders verteilt wären.

Vier Situationen, in denen diese Entscheidung Bedeutung bekommt

  • Das Kind lebt dauerhaft bei den Großeltern: Dann ist zu prüfen, welche Leistungen die Großeltern tatsächlich erbringen und welche Kosten für das Kind entstehen.
  • Beide Eltern verdienen überdurchschnittlich: Ein hoher Unterhaltsbetrag kann unter Umständen gerechtfertigt sein, auch wenn er deutlich über dem Regelbedarf liegt.
  • Ein Elternteil fordert eine starre Obergrenze: Weder das Zweieinhalbfache noch ein anderer Multiplikator beendet die Unterhaltspflicht automatisch.
  • Geschwister leben in unterschiedlichen Haushalten: Ein Kind, das bei einem Elternteil wohnt, erhält einen Teil des Unterhalts durch Betreuung. Ein anderes Kind kann bei einer dritten Betreuungsperson stärker auf Geldleistungen angewiesen sein.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie deshalb nicht nur den monatlichen Betrag vergleichen. Entscheidend ist, welche Lebenshaltungskosten tatsächlich anfallen und wer die tägliche Betreuung übernimmt.

Diese Unterlagen sind für die Berechnung entscheidend

  • Dokumentieren Sie, wo das Kind tatsächlich lebt und wer es im Alltag betreut.
  • Sammeln Sie Belege für Wohn- und Betreuungskosten, Schul- und Ausbildungsausgaben, medizinische Aufwendungen, Fahrtkosten sowie regelmäßige Freizeitkosten.
  • Stellen Sie die Einkommen beider Eltern vollständig gegenüber. Der Unterhalt darf nicht isoliert nur anhand des Einkommens eines Elternteils beurteilt werden.
  • Halten Sie fest, welche Betreuung der jeweilige Elternteil selbst übernimmt und welche Aufgaben Großeltern, Pflegepersonen oder andere Betreuungspersonen leisten.
  • Verlassen Sie sich nicht auf eine starre Regelbedarfsgrenze. Ein über dem Regelbedarf liegender Betrag muss anhand der Umstände begründet werden, ist aber nicht allein deshalb unzulässig.
  • Vergleichen Sie Geschwister nicht nur nach dem überwiesenen Geldbetrag. Unterschiedliche Haushalte und Betreuungsmodelle können unterschiedliche Unterhaltsleistungen erklären.

Eine genaue Prüfung ist besonders wichtig, wenn ein Kind dauerhaft außerhalb des Haushalts der Eltern lebt, sich die Einkommen verändert haben oder bereits ein Unterhaltstitel besteht. Auch ein Wechsel der Betreuung, neue Ausbildungskosten oder zusätzliche medizinische Bedürfnisse können eine Neuberechnung auslösen.

Bei einer umfassenden Scheidung sollten Kindesunterhalt, Betreuung und weitere familienrechtliche Fragen gemeinsam geprüft werden.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Betreuung durch Großeltern

Gibt es beim Kindesunterhalt eine fixe Obergrenze?

Nein. Der Regelbedarf ist eine Orientierung und keine starre gesetzliche Höchstgrenze. Auch ein Betrag über dem Zweieinhalbfachen oder Dreifachen kann zulässig sein, wenn die besonderen Bedürfnisse des Kindes und die finanziellen Verhältnisse der Eltern dies rechtfertigen. Eine automatische Begrenzung gibt es nicht.

Wer muss Unterhalt zahlen, wenn das Kind bei den Großeltern lebt?

Grundsätzlich bleiben beide Eltern unterhaltspflichtig. Weil kein Elternteil die tägliche Betreuung im eigenen Haushalt übernimmt, kann die Unterhaltspflicht beider Eltern stärker in Geld zu erfüllen sein. Die Höhe richtet sich nach den Einkommen beider Eltern und dem konkreten Bedarf des Kindes. Die Großeltern werden dadurch nicht automatisch zu den primär unterhaltspflichtigen Personen.

Kann ich den Unterhalt kürzen, wenn ich auch ein weiteres Kind versorge?

Weitere Kinder müssen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Es kommt aber darauf an, welche Leistungen Sie für jedes Kind erbringen. Bei einem Kind im eigenen Haushalt leisten Sie meist auch Betreuungsunterhalt; bei einem außerhalb des Elternhaushalts lebenden Kind kann hingegen ein höherer Geldbedarf bestehen. Die Situationen dürfen daher nicht ohne weitere Prüfung gleichgesetzt werden.

Ist ein hoher Unterhalt automatisch falsch, wenn die Großeltern davon profitieren?

Nein. Entscheidend ist, ob der Betrag dem Bedarf des Kindes dient und durch die konkrete Betreuungssituation erklärbar ist. Eine einzelne Reise oder ein sonstiger höherer Aufwand belegt noch keine zweckwidrige Verwendung. Bei Zweifeln sollten die tatsächlichen Kosten und die Lebenssituation des Kindes nachvollziehbar dokumentiert werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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