
FUNDSTELLE: Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 21.05.1997, 3 Ob 89/97b
Unternehmensgewinn statt Kindesunterhalt? Wann der OGH Gewinne trotzdem anrechnet
Kindesunterhalt bei Unternehmensgewinnen: Ein Vater weist ein bescheidenes Einkommen aus, während seine Gesellschaft monatlich hohe Gewinne erzielt. Muss er daraus trotzdem mehr Kindesunterhalt zahlen?
30 Jahre Ehe, ein alter Vergleich und plötzlich deutlich höhere Ansprüche
Die Eltern waren seit dem Jahr 1988 geschieden. Damals hatten sie für ihren Sohn einen monatlichen Kindesunterhalt von 4.000 Schilling vereinbart. Viele Jahre später verlangte der Sohn eine deutlich höhere Zahlung – und zwar rückwirkend.
Der Grund dafür lag in den inzwischen veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters. Er war an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Nach außen bezog er zwar kein Einkommen, das den geforderten Unterhalt ohne Weiteres erklärt hätte. Die Gesellschaft erwirtschaftete jedoch Gewinne von rund 21.600 Schilling pro Monat, die im Unternehmen verblieben.
Der Vater argumentierte, dass ihm dieses Geld gar nicht frei zur Verfügung stehe. Außerdem habe er seinen Sohn immer wieder direkt unterstützt: mit Kleidung, Geld, Urlauben und anderen Leistungen. Für ihn waren diese Zuwendungen ein Zeichen dafür, dass er seine Verantwortung längst wahrnahm.
Für den Sohn stellte sich die Situation anders dar. Er brauchte laufenden Unterhalt. Unternehmensgewinne, die nicht regelmäßig bei ihm ankamen, konnten seine alltäglichen Kosten nicht decken. Hinter dem Streit um Zahlen stand somit eine grundsätzliche Frage: Darf ein Elternteil Gewinne im Unternehmen belassen und dadurch ein geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen ausweisen?
Kindesunterhalt bei Unternehmensgewinnen: Was beim Einkommen zählt
Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Die Höhe richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie nach den Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit beider Elternteile. Der betreuende Elternteil erfüllt seinen Beitrag grundsätzlich durch die tägliche Pflege und Erziehung; der andere Elternteil leistet in der Regel Geldunterhalt.
Für die Berechnung zählt nicht ausschließlich das monatliche Gehalt. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Bei Selbstständigen und Gesellschaftern können daher unter anderem Gewinne, Entnahmen, Ausschüttungen, Firmenfahrzeuge, Privatentnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile eine Rolle spielen.
Ein ausgewiesener Unternehmensgewinn ist aber nicht automatisch verfügbares Einkommen. Eine Gesellschaft kann Geld für Investitionen, laufende Kosten oder zwingende Rücklagen benötigen. Entscheidend ist deshalb, ob der unterhaltspflichtige Elternteil den Gewinn tatsächlich entnehmen kann oder ob rechtliche und wirtschaftliche Gründe dagegensprechen.
Der sogenannte Anspannungsgrundsatz setzt dabei eine Grenze. Eltern müssen ihre zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um den Unterhalt des Kindes zu sichern. Wer eine Auszahlung freiwillig unterlässt, obwohl sie möglich und zumutbar wäre, kann sich nicht ohne Weiteres auf das niedrigere tatsächlich ausbezahlte Einkommen berufen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Thema Unterhalt.
Die Entscheidung aus 1997: Nicht jeder Gewinn ist sofort Unterhalt
Der OGH befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung vom 21.05.1997, 3 Ob 89/97b. Die Entscheidung ist damit bereits mehrere Jahrzehnte alt. Ihre Grundgedanken zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit, zur Zumutbarkeit einer Gewinnauszahlung und zur Anspannung werden in Unterhaltsverfahren mit selbstständigen oder gesellschaftlich beteiligten Elternteilen weiterhin als wichtige Orientierung herangezogen. Die konkrete Prüfung muss allerdings nach der heute geltenden Rechtslage erfolgen.
Der OGH stellte klar, dass ein früherer Unterhaltsvergleich nicht für alle Zeiten unverändert bleiben muss. Wenn sich später herausstellt, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils wesentlich höher war als ursprünglich angenommen, kann eine Neubemessung in Betracht kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Erhöhung auch für einen vergangenen Zeitraum verlangt werden.
Gleichzeitig erteilte der OGH einer schematischen Betrachtung eine Absage. Nur weil die Gesellschaft einen Gewinn ausweist, darf dieser Betrag nicht automatisch dem Vater als frei verfügbares Einkommen zugerechnet werden. Die Gerichte mussten vielmehr klären, ob er über den Gewinn verfügen konnte.
Von Bedeutung waren dabei der Gesellschaftsvertrag und allfällige Gesellschafterbeschlüsse. War der Vater rechtlich an eine Gewinnthesaurierung gebunden, konnte ihm der Betrag nicht ohne Weiteres als Einkommen angerechnet werden. Konnte er hingegen eine Auszahlung beeinflussen oder unterließ er sie freiwillig, obwohl sie wirtschaftlich vertretbar gewesen wäre, durfte der Gewinn unter Umständen doch berücksichtigt werden.
Die Vorinstanzen hatten die im Unternehmen verbliebenen Beträge zunächst als Einkommen behandelt und den Unterhalt erhöht. Der OGH hob diese Beurteilung teilweise auf. Die offenen Fragen mussten näher geprüft werden: Welche Beschlüsse waren wirksam? War der Vater daran gebunden? Hatte er Einfluss auf die Auszahlung? Und war es ihm zumutbar, seine Tätigkeit auszubauen oder zusätzlich einer anderen Beschäftigung nachzugehen?
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Warum Geschenke und Urlaube den laufenden Unterhalt nicht automatisch ersetzen
Der Vater verwies auch auf Sach- und Geldleistungen an seinen Sohn. Der OGH machte deutlich, dass einzelne Zahlungen oder Geschenke den laufenden Kindesunterhalt nicht automatisch ersetzen.
Eine gelegentlich bezahlte Kleidung, ein Urlaub oder eine einzelne Geldübergabe sagt noch nicht, welcher Unterhaltsbetrag regelmäßig geleistet wurde. Dafür müsste nachvollziehbar feststehen, wann welche Leistung erbracht wurde und welchen Wert sie hatte. Vor allem darf der betreuende Elternteil nicht darauf verwiesen werden, laufende Wohn-, Betreuungs-, Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aus unregelmäßigen Zuwendungen zu finanzieren.
Wer zusätzliche Leistungen geltend machen möchte, sollte daher Belege, Überweisungen und konkrete Vereinbarungen aufbewahren. Pauschale Aussagen wie „Ich habe ohnehin immer wieder etwas bezahlt“ sind in einem Unterhaltsverfahren meist zu ungenau.
Vier Situationen, in denen diese Frage besonders wichtig wird
- Der unterhaltspflichtige Elternteil ist Unternehmer: Ein niedriges Gehalt bildet möglicherweise nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab.
- Gewinne bleiben in der Gesellschaft: Dann muss geprüft werden, ob die Rücklage notwendig, gesellschaftsrechtlich geboten oder freiwillig erfolgt ist.
- Ein alter Unterhaltsvergleich besteht weiter: Veränderte Einkommen oder früher unvollständig dargestellte Verhältnisse können eine Neubemessung rechtfertigen.
- Direkte Zahlungen werden als Unterhalt bezeichnet: Ohne regelmäßige und nachvollziehbare Zuordnung ersetzen Geschenke, Urlaube oder Einzelzahlungen den Geldunterhalt nicht automatisch.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur anhand eines Gehaltszettels beurteilen. Bei Gesellschaftsbeteiligungen können Firmenbuchauszüge, Jahresabschlüsse, Gewinnverwendungsbeschlüsse, Entnahmen und private Ausgaben entscheidend sein.
Diese Unterlagen können den Unterschied machen
Wenn Sie höheren Kindesunterhalt verlangen
- Sammeln Sie Hinweise auf Beteiligungen, Unternehmen, Immobilien und sonstige Einkommensquellen.
- Prüfen Sie, ob Gewinne tatsächlich im Unternehmen bleiben müssen oder ausgezahlt werden könnten.
- Dokumentieren Sie besondere Kosten des Kindes, etwa für Ausbildung, Sport, Musik oder medizinische Behandlungen.
- Begründen Sie eine rückwirkende Erhöhung mit konkreten Informationen und nicht nur mit dem Verdacht, der andere Elternteil verdiene „viel mehr“.
Wenn Sie selbst Unterhalt zahlen
- Legen Sie Gesellschaftsverträge, Bilanzen, Gesellschafterbeschlüsse und Unterlagen zu Rücklagen offen.
- Dokumentieren Sie, weshalb Gewinne nicht entnommen werden können oder für den Betrieb benötigt werden.
- Bewahren Sie Nachweise über zusätzliche Leistungen an das Kind auf.
- Vermeiden Sie Gestaltungen, die den Eindruck erwecken, Gewinne würden nur zur Verringerung des Unterhalts im Unternehmen belassen.
Rechtsanwalt Wien: Kindesunterhalt bei Unternehmensgewinnen prüfen
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei solchen Fragen nicht nur das ausgewiesene Einkommen, sondern auch gesellschaftsrechtliche Unterlagen, tatsächliche Entnahmen und die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit. Gerade bei Selbstständigen entscheidet häufig das Detail.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Unternehmensgewinnen
Werden Gewinne einer GmbH oder KG beim Kindesunterhalt immer berücksichtigt?
Nein. Ein Gewinn ist nicht automatisch als frei verfügbares Einkommen anzusetzen. Entscheidend ist, ob der unterhaltspflichtige Elternteil darüber tatsächlich verfügen kann oder eine Auszahlung rechtlich und wirtschaftlich möglich sowie zumutbar wäre. Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse können deshalb eine wichtige Rolle spielen.
Kann Kindesunterhalt rückwirkend erhöht werden?
Das kann möglich sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben oder die frühere Berechnung auf unvollständigen Angaben beruhte. Eine rückwirkende Erhöhung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Je genauer das frühere und aktuelle Einkommen nachgewiesen werden kann, desto besser lässt sich der Anspruch beurteilen.
Zählen Geschenke und bezahlte Urlaube als Kindesunterhalt?
Nicht automatisch. Einzelne Geschenke, Kleidungsstücke, Urlaube oder Geldzahlungen ersetzen den laufenden Unterhalt nur dann, wenn ihre Anrechnung konkret vereinbart oder eindeutig nachweisbar ist. Regelmäßiger Geldunterhalt und freiwillige Zusatzleistungen sind daher grundsätzlich getrennt zu betrachten.
Muss ein Unternehmer zusätzlich arbeiten, wenn sein Betrieb wenig abwirft?
Das kann unter dem Anspannungsgrundsatz relevant werden. Entscheidend ist, ob eine zusätzliche Beschäftigung oder eine andere Erwerbstätigkeit realistisch, zumutbar und mit den bestehenden Pflichten vereinbar wäre. Eine pauschale Pflicht zur Aufnahme jeder beliebigen Arbeit besteht jedoch nicht.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.