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Kindesunterhalt bei Selbstständigen: Steuerbescheid?

Startseite  •  Aktuelles  •  06.10.2026
Kindesunterhalt bei Selbstständigen: Steuerbescheid?

Weniger Kindesunterhalt wegen schlechtem Geschäftsjahr? Warum ein Steuerbescheid allein nicht genügt

Ein selbstständiger Vater legt einen niedrigen Steuerbescheid vor – und plötzlich soll seine Tochter weniger Kindesunterhalt bekommen. Doch sagt das steuerliche Einkommen tatsächlich aus, wie viel Geld für den Unterhalt vorhanden ist? Beim Kindesunterhalt bei Selbstständigen kommt es auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit an.

6.000 Schilling Unterhalt – und später nur noch 4.500?

Die Eltern waren geschieden. Ihre minderjährige Tochter lebte bei der Mutter, während der Vater als selbstständiger Versicherungsmakler arbeitete. Im Scheidungsvergleich hatte er sich verpflichtet, monatlich 6.000 Schilling Kindesunterhalt zu zahlen. Grundlage dieser Vereinbarung war ein angenommenes monatliches Einkommen von ungefähr 25.000 Schilling.

Einige Zeit später erklärte der Vater, sein Einkommen sei deutlich gesunken. Als Beleg legte er seine Einkommensteuerbescheide vor. Er beantragte, den Unterhalt rückwirkend auf 4.500 Schilling monatlich herabzusetzen.

Die Mutter zweifelte an dieser Darstellung. Ihrer Ansicht nach durfte sich der Vater nicht allein auf das steuerlich ausgewiesene Einkommen berufen. Er müsse sich zumindest jenes Einkommen anrechnen lassen, das er bei zumutbarer Anstrengung weiterhin erzielen könne – also ungefähr 25.000 Schilling monatlich.

Hinter dieser Auseinandersetzung stand eine praktische Frage: Muss ein Kind mit weniger Unterhalt auskommen, nur weil das Einkommen des selbstständigen Elternteils in einem Steuerbescheid niedriger erscheint?

Kindesunterhalt bei Selbstständigen: Der OGH verlangte mehr als einen Blick auf den Steuerbescheid

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung OGH vom 01.10.1997, 9 Ob 302/97w. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 1997 und ist keine aktuelle Entscheidung. Ihre Grundgedanken zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens selbstständig Erwerbstätiger sind für vergleichbare Situationen weiterhin von Bedeutung.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH hielt fest, dass ein bestehender Unterhaltsvergleich nicht unter allen Umständen unveränderbar ist. Ändern sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich oder beruhte die ursprüngliche Berechnung auf falschen Annahmen, kann eine Neuberechnung in Betracht kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Herabsetzung auch vergangene Zeiträume betreffen.

Der Vater konnte eine solche Änderung aber nicht allein mit seinen Einkommensteuerbescheiden beweisen. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verlangte eine genauere Prüfung. Eine endgültige Herabsetzung auf 4.500 Schilling wurde damit noch nicht ausgesprochen.

Warum Steuerrecht und Unterhaltsrecht nicht dasselbe rechnen

Für den Kindesunterhalt ist nach § 231 ABGB die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich. Die Bestimmung verpflichtet Eltern, nach ihren Kräften zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Bei der Beurteilung zählen daher nicht nur formale Steuerdaten, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Weitere Informationen finden Sie auch beim Thema Unterhalt.

Steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben können unterhaltsrechtlich anders bewertet werden. Eine Ausgabe kann das steuerpflichtige Einkommen reduzieren, ohne die für den Unterhalt verfügbaren Mittel im gleichen Ausmaß zu vermindern. Das gilt etwa dann, wenn eine Ausgabe wirtschaftlich nicht zwingend war oder dem privaten Lebensbereich nahesteht.

Der selbstständig Erwerbstätige muss deshalb nachvollziehbar darlegen, welche Einnahmen erzielt wurden, welche Ausgaben tatsächlich angefallen sind und warum diese Ausgaben seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit vermindern sollen. Ein einzelner Steuerbescheid beantwortet diese Fragen nicht automatisch.

Bei einem Unterhaltsvergleich ist außerdem zu prüfen, auf welcher Grundlage die damalige Vereinbarung geschlossen wurde. Ein Vergleich kann angepasst werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände wesentlich verändert haben. Eine bloße Behauptung, das Geschäft sei schlechter gelaufen, reicht dafür nicht aus.

Ein einzelnes schlechtes Jahr kann das Bild verzerren

Selbstständige Einkommen schwanken häufig. Ein außergewöhnlich gutes Jahr kann durch ein schwaches Folgejahr abgelöst werden. Umgekehrt kann ein einzelnes schlechtes Geschäftsjahr den tatsächlichen Durchschnitt zu niedrig erscheinen lassen.

Aus diesem Grund soll grundsätzlich nicht nur ein einzelner Zeitraum betrachtet werden. Regelmäßig können die Ergebnisse mehrerer Geschäftsjahre – typischerweise der letzten drei Jahre – ein besseres Bild vermitteln. So lassen sich normale Schwankungen, einmalige Verluste und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten besser einordnen.

Das bedeutet nicht, dass automatisch immer drei Jahre heranzuziehen sind. Entscheidend bleibt, welche Unterlagen vorliegen und wodurch die Einkommensveränderung verursacht wurde. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, einer dauerhaften Krankheit oder einem nachweisbaren Wegfall wesentlicher Aufträge kann die Beurteilung anders ausfallen als bei einer bloß vorübergehenden Schwankung.

Wer muss das niedrigere Einkommen beweisen?

Der Vater musste nach der Entscheidung konkret zeigen, dass ihm tatsächlich weniger Geld zur Verfügung stand. Dafür wären neben Steuerbescheiden etwa Gewinnermittlungen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Kontounterlagen und Informationen über die Entwicklung des Betriebs relevant gewesen.

Die Mutter musste dagegen nicht das gesamte tatsächliche Einkommen des Vaters selbst rekonstruieren. Sie durfte die vorgelegten Unterlagen bestreiten und auf Widersprüche hinweisen. Dazu konnten beispielsweise ein unverändert hoher Lebensstandard, neue Fahrzeuge, teure Urlaube oder größere Anschaffungen gehören.

Das ist der besondere Punkt dieser Entscheidung: Wer eine Unterhaltsherabsetzung verlangt, kann die Verantwortung für die Einkommensminderung nicht einfach durch die Vorlage eines Steuerbescheids auf den anderen Elternteil verlagern.

Wann diese Grundsätze im Familienalltag wichtig werden – Rechtsanwalt Wien

  • Der andere Elternteil ist Unternehmer oder Freiberufler: Bei selbstständigen Einkünften ist besonders genau zu prüfen, ob das steuerliche Ergebnis auch die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt.
  • Ein schlechtes Geschäftsjahr wird als dauerhafte Krise dargestellt: Ein einmaliger Umsatzrückgang rechtfertigt nicht automatisch eine dauerhafte Herabsetzung des Kindesunterhalts.
  • Eine rückwirkende Änderung wird verlangt: Für vergangene Monate können besondere Fragen entstehen, etwa ab welchem Zeitpunkt eine Änderung zulässig ist und welche Zahlungen bereits geleistet wurden.
  • Unterlagen und Lebensstandard passen nicht zusammen: Wenn ein niedriges Einkommen behauptet wird, gleichzeitig aber hohe private Ausgaben sichtbar sind, kann das für die Beweiswürdigung eine Rolle spielen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie eine Unterhaltsänderung nicht allein nach dem vorgelegten Steuerbescheid beurteilen. Die gesamte Einkommensentwicklung und die tatsächliche Lebensführung können entscheidend sein.

Diese Unterlagen schaffen eine bessere Grundlage

Wenn Sie eine Herabsetzung beantragen

  • Legen Sie Steuerbescheide mehrerer Jahre und die dazugehörigen Gewinnermittlungen vor.
  • Erklären Sie, weshalb der Einkommensrückgang dauerhaft oder zumindest nicht bloß kurzfristig ist.
  • Dokumentieren Sie den Wegfall von Aufträgen, gesundheitliche Einschränkungen oder andere konkrete Ursachen.
  • Trennen Sie private Ausgaben, betriebliche Kosten und einmalige außergewöhnliche Aufwendungen nachvollziehbar voneinander.
  • Zahlen Sie den bisherigen Unterhalt nicht eigenmächtig in geringerer Höhe, solange keine wirksame neue Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Wenn Sie eine Herabsetzung abwehren

  • Verlangen Sie eine vollständige Darstellung der Einnahmen und Betriebsausgaben.
  • Prüfen Sie, ob mehrere Geschäftsjahre berücksichtigt wurden.
  • Dokumentieren Sie erkennbare Widersprüche zwischen behauptetem Einkommen und tatsächlichem Lebensstandard.
  • Sammeln Sie Informationen zu größeren Anschaffungen, Fahrzeugen, Urlaubsreisen oder sonstigen kostenintensiven Aktivitäten.
  • Lassen Sie prüfen, ob der behauptete Einkommensrückgang unterhaltsrechtlich überhaupt in dieser Höhe berücksichtigt werden darf.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Unterhaltsvereinbarungen, Einkommensunterlagen und Änderungsanträgen im Familienrecht.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Selbstständigen

Kann ein Selbstständiger den Kindesunterhalt einfach mit seinem Steuerbescheid senken?

Nein. Ein Steuerbescheid kann ein wichtiges Beweismittel sein, beweist aber nicht automatisch das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Steuerliche Abzüge werden im Unterhaltsrecht nicht immer in gleicher Weise berücksichtigt. Entscheidend ist, welche Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen und dauerhaft erzielt werden können.

Wer muss beweisen, dass das Einkommen niedriger geworden ist?

Grundsätzlich muss derjenige, der eine Herabsetzung verlangt, die wesentliche Einkommensminderung nachvollziehbar darlegen und beweisen. Die andere Seite muss nicht selbst das gesamte Einkommen rekonstruieren. Sie kann aber konkrete Zweifel an den Angaben und Unterlagen vorbringen.

Werden bei Selbstständigen mehrere Jahre berücksichtigt?

Häufig wird nicht nur ein einzelnes gutes oder schlechtes Jahr betrachtet. Mehrere Geschäftsjahre können ein realistischeres Durchschnittseinkommen zeigen. Welche Zeiträume heranzuziehen sind, hängt von der Art der selbstständigen Tätigkeit und den konkreten Veränderungen ab.

Kann Kindesunterhalt rückwirkend herabgesetzt werden?

Eine rückwirkende Änderung ist nicht generell ausgeschlossen. Dafür müssen jedoch die gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Ob und ab welchem Zeitpunkt eine Herabsetzung möglich ist, hängt unter anderem von der Veränderung der Verhältnisse, dem Antrag und einer bestehenden Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung ab.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
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