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Kindesunterhalt bei Selbstständigen: Privatentnahmen

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Kindesunterhalt bei Selbstständigen: Privatentnahmen

FUNDSTELLE: OGH vom 29.01.2010, 1 Ob 257/09i

Kindesunterhalt bei Selbstständigen: Zählt Geld aus dem Unternehmen mit?

Kindesunterhalt bei Selbstständigen: Auf dem Papier verdient ein Vater wenig – trotzdem bezahlt er private Ausgaben, Urlaube und laufende Kosten aus seinem Unternehmen. Für die Kinder stellt sich dann eine entscheidende Frage: Welches Einkommen ist für den Kindesunterhalt wirklich maßgeblich?

Weitere Informationen finden Sie im Überblick zum Unterhalt.

Wenn das offizielle Einkommen nicht zum Lebensstandard passt

Der Vater war seinen beiden Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Sein Einkommen stammte aus zwei Quellen: Er arbeitete als angestellter Arzt und erzielte zusätzlich Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit.

Die Kinder verlangten höhere monatliche Unterhaltszahlungen. Der Vater hielt dagegen, sein Einkommen sei niedriger, als es die Forderungen vermuten ließen. Die Zahlen aus seinem Unternehmen würden keinen ausreichenden Gewinn ausweisen.

Allerdings hatte er wiederholt Geld aus dem Unternehmen für private Zwecke entnommen. Diese Beträge flossen in seine persönliche Lebensführung, obwohl der ausgewiesene Unternehmensgewinn dafür nicht ausreichte. Teilweise wurden die Entnahmen aus Rücklagen gedeckt oder durch zusätzliche Schulden des Unternehmens ermöglicht.

Für die Kinder war damit nicht nur der Bilanzgewinn entscheidend. Maßgeblich war vielmehr, über welche finanziellen Mittel der Vater tatsächlich verfügte und welchen Lebensstandard er damit finanzierte.

Warum der Kindesunterhalt nicht allein von der Bilanz abhängt

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen; dabei zählen sowohl die Bedürfnisse der Kinder als auch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Bei Angestellten lässt sich das relevante Einkommen häufig anhand von Lohnzetteln und Gehaltsabrechnungen feststellen. Bei Selbstständigen ist die Berechnung schwieriger. Der Gewinn eines Unternehmens kann stark schwanken, und private Entnahmen scheinen nicht immer als normales Gehalt auf.

Für den Kindesunterhalt kommt es aber nicht ausschließlich darauf an, welcher Betrag in der Bilanz als Gewinn ausgewiesen wird. Entscheidend ist, welche Mittel dem Elternteil tatsächlich zur Verfügung stehen. Entnimmt ein Unternehmer regelmäßig Geld aus seinem Betrieb und verwendet es für private Ausgaben, kann dieser Betrag als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt werden.

Das gilt auch dann, wenn die Entnahme aus Rücklagen stammt oder das Unternehmen dafür zusätzliche Verbindlichkeiten aufgenommen hat. Wer seine private Lebensführung über das Unternehmen finanziert, kann diese Mittel nicht ohne Weiteres gegenüber den eigenen Kindern aus der Berechnung herausnehmen.

Was der OGH 2010 zu Privatentnahmen klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 29.01.2010, 1 Ob 257/09i. Er bestätigte im Grundsatz, dass private Entnahmen aus einem Unternehmen bei der Ermittlung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden können.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Die unteren Instanzen hatten die Entnahmen bereits als Teil der verfügbaren Mittel des Vaters behandelt und den Unterhalt teilweise erhöht. Der Vater wandte sich dagegen. Aus seiner Sicht durften die Entnahmen nicht wie gewöhnliches Einkommen behandelt werden. Außerdem sei seine steuerliche Belastung nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Der OGH folgte ihm nur teilweise. Das Kernargument lautete: Für den Kindesunterhalt zählt die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ein Elternteil kann sich daher nicht allein auf einen niedrigen Buchgewinn berufen, wenn er gleichzeitig zusätzliche Mittel für seine private Lebensführung aus dem Unternehmen entnimmt.

Bei Selbstständigen soll außerdem grundsätzlich nicht nur ein einzelnes besonders gutes oder schlechtes Jahr betrachtet werden. Üblicherweise ist ein mehrjähriger Durchschnitt heranzuziehen, häufig auf Basis der vergangenen drei Jahre. Darin können auch relevante Privatentnahmen enthalten sein. So sollen zufällige Schwankungen und außergewöhnliche Geschäftsjahre ausgeglichen werden.

Der OGH verlangte allerdings eine Korrektur bei der steuerlichen Berechnung. Die Privatentnahmen selbst unterliegen möglicherweise nicht unmittelbar der Einkommensteuer. Der Vater hatte daneben jedoch lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus seinem Dienstverhältnis. Daher musste geprüft werden, welche Steuerbelastung tatsächlich bestand und wie Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag zu berücksichtigen waren.

Die Entscheidung wurde in diesem Umfang aufgehoben und zur neuerlichen Berechnung zurückverwiesen. Die Entnahmen blieben grundsätzlich relevant. Die konkrete Höhe des Kindesunterhalts musste aber unter Einbeziehung der steuerlichen Entlastung neu ermittelt werden.

Kindesunterhalt bei Selbstständigen: Rechtsanwalt Wien erklärt vier wichtige Situationen

1. Der Unternehmensgewinn ist niedrig, der private Lebensstandard aber hoch

Ein geringer Bilanzgewinn bedeutet nicht automatisch, dass keine ausreichenden Mittel für den Kindesunterhalt vorhanden sind. Regelmäßige Zahlungen des Unternehmens für private Kosten, Fahrzeuge, Urlaube oder andere Lebenshaltungskosten können ein anderes Bild ergeben.

2. Der unterhaltspflichtige Elternteil hat mehrere Einkommensquellen

Wer gleichzeitig angestellt und selbstständig tätig ist, muss grundsätzlich beide Einkommensbereiche offenlegen. Die Berechnung darf nicht bei jenem Einkommen stehen bleiben, das auf den ersten Blick niedriger erscheint.

3. Das Unternehmen macht Verluste oder hat Schulden

Unternehmensschulden führen nicht automatisch zu einer geringeren Unterhaltspflicht. Entscheidend ist, ob die finanzielle Belastung tatsächlich die private Leistungsfähigkeit vermindert oder ob trotz der Schulden weiterhin Geld für private Zwecke entnommen wird.

4. Eine Unterhaltsherabsetzung wird mit einem einzigen schlechten Jahr begründet

Ein vorübergehender Rückgang des Gewinns reicht nicht immer aus. Bei schwankenden Einkünften ist zu prüfen, wie sich das Einkommen über mehrere Jahre entwickelt hat und ob die Verschlechterung dauerhaft oder nur vorübergehend ist.

Diese Unterlagen sind für die Berechnung entscheidend

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten die finanziellen Verhältnisse möglichst vollständig dokumentiert werden. Besonders wichtig können sein:

  • Einkommensteuerbescheide der vergangenen Jahre,
  • Lohnzettel und Gehaltsabrechnungen aus einem Dienstverhältnis,
  • Bilanzen oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen,
  • Gewinn- und Verlustrechnungen,
  • Privatentnahmen und Verrechnungskonten,
  • Unternehmens- und Privatkontoauszüge,
  • Nachweise über betriebliche Ausgaben und Verbindlichkeiten,
  • Unterlagen zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Betreuende Eltern sollten besonders darauf achten, ob das offiziell angegebene Einkommen zum tatsächlichen Lebensstandard passt. Auffällige private Ausgaben oder regelmäßige Entnahmen können Hinweise auf eine höhere Leistungsfähigkeit sein.

Unterhaltspflichtige Eltern sollten eine Zahlung dagegen nicht eigenmächtig herabsetzen, nur weil ein einzelnes Geschäftsjahr schlechter ausgefallen ist. Eine Einkommensverschlechterung sollte nachvollziehbar, dauerhaft und mit geeigneten Unterlagen belegt werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Prüfung von Einkommensunterlagen, der Berechnung von Kindesunterhalt und der Vorbereitung von Unterhaltserhöhungs- oder Herabsetzungsanträgen.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Selbstständigen

Zählen Privatentnahmen beim Kindesunterhalt als Einkommen?

Ja, private Entnahmen können als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere, wenn sie zur Finanzierung der persönlichen Lebensführung dienen. Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung in der Buchhaltung, sondern die tatsächliche Verwendung der Beträge.

Was gilt, wenn die Privatentnahmen aus Rücklagen stammen?

Auch Entnahmen aus Rücklagen können für die Unterhaltsberechnung relevant sein. Maßgeblich ist, ob sie dem Elternteil tatsächlich zusätzliche Mittel für private Zwecke verschaffen. Die Herkunft des Geldes schließt eine Berücksichtigung daher nicht automatisch aus.

Wird bei Selbstständigen nur das letzte Geschäftsjahr betrachtet?

In der Regel sollte nicht nur ein einzelnes Jahr herangezogen werden. Häufig wird ein Durchschnitt mehrerer Jahre gebildet, um starke Einkommensschwankungen auszugleichen. Dabei können auch relevante Privatentnahmen einbezogen werden.

Kann die Steuerbelastung den Kindesunterhalt wieder reduzieren?

Ja. Bei der Berechnung muss geprüft werden, welche Steuern tatsächlich anfallen. Außerdem können Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag steuerlich entlastend zu berücksichtigen sein. Deshalb müssen Privatentnahmen zwar einbezogen werden, die endgültige Unterhaltshöhe darf aber nicht ohne korrekte steuerliche Berechnung festgesetzt werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
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