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Kindesunterhalt bei Notstandshilfe: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Kindesunterhalt bei Notstandshilfe: OGH-Fall

FUNDSTELLE: OGH vom 16.07.1996, Geschäftszahl 10 Ob 2104/96a

Notstandshilfe und Kindesunterhalt: Warum ein Vater nicht für zwei Kinder mit demselben Einkommen zahlen musste

Kindesunterhalt bei Notstandshilfe: Rund 12.000 Schilling im Monat, zwei unterhaltsberechtigte Kinder und kaum finanzieller Spielraum: Für den Vater stellte sich nicht die Frage, ob er Unterhalt leisten muss, sondern wie viel er tatsächlich leisten konnte, ohne selbst seine Existenz zu gefährden.

Zwischen zwei Kindern und einem sehr kleinen Einkommen

Der Vater hatte eine Tochter, geboren im Jahr 1990, für die monatlicher Kindesunterhalt festgesetzt werden sollte. Gleichzeitig bezog er im Wesentlichen Notstandshilfe von ungefähr 12.000 Schilling monatlich. Außerdem war er gegenüber einem älteren Sohn unterhaltspflichtig.

Die erste Berechnung führte zu einem monatlichen Unterhalt von 2.100 Schilling für die Tochter. Für den Vater war dieser Betrag angesichts seines geringen Einkommens und der weiteren Sorgepflicht schwer tragbar. Er wandte sich gegen die Entscheidung, weil seine Verpflichtung gegenüber dem älteren Sohn bei der Unterhaltsbemessung nicht ausreichend berücksichtigt worden war.

Der Streit drehte sich damit um mehrere Fragen zugleich: Zählt Notstandshilfe überhaupt als Einkommen? Muss eine weitere Unterhaltspflicht berücksichtigt werden? Und darf der sogenannte Regelbedarf auch dann verlangt werden, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen kaum ausreicht?

Was beim Kindesunterhalt rechtlich wirklich zählt

§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes sowie die Lebensverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Eltern. Der betreuende Elternteil erfüllt seinen Beitrag grundsätzlich durch die tägliche Betreuung und Versorgung; der andere Elternteil leistet meist Geldunterhalt.

Für die Berechnung zählt nicht bloß das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist, welche finanziellen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen. Dazu können – abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung – auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder andere regelmäßige Sozialleistungen gehören.

Im Jahr 1996 stellte der Oberste Gerichtshof deshalb klar: Die Notstandshilfe des Vaters durfte nicht einfach außer Betracht bleiben. Sie war als verfügbare finanzielle Leistung bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Der Vater konnte sich also nicht darauf berufen, überhaupt kein anrechenbares Einkommen zu haben.

Gleichzeitig bedeutet die Anrechnung einer Sozialleistung nicht, dass daraus automatisch der volle Regelbedarf des Kindes bezahlt werden muss. Der Regelbedarf ist ein statistischer Richtwert für durchschnittliche Kosten eines Kindes. Er ist kein fixer Mindestbetrag, der unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen immer zugesprochen werden muss.

Warum die weitere Sorgepflicht den Betrag deutlich veränderte

Bei der sogenannten Prozentmethode wird der Kindesunterhalt anhand eines Prozentsatzes des anrechenbaren Einkommens berechnet. Für ein jüngeres Kind wurde damals grundsätzlich ein Anteil von 17 Prozent herangezogen. Weil der Vater aber noch für seinen älteren Sohn sorgen musste, wurde dieser Prozentsatz auf 14 Prozent reduziert.

Bei einem Einkommen von etwa 12.000 Schilling ergab die Berechnung ungefähr 1.680 Schilling. Der Oberste Gerichtshof setzte den monatlichen Unterhalt schließlich mit 1.722 Schilling ab Februar 1995 fest. Dabei spielte auch eine Rolle, dass der Vater selbst bereit gewesen war, diesen Betrag zu leisten.

Die Entscheidung zeigt eine wichtige Grenze: Ein Elternteil mit sehr geringem Einkommen darf durch den Kindesunterhalt nicht so stark belastet werden, dass das eigene Existenzminimum gefährdet wird. Das Kind hat Anspruch auf Unterhalt. Dieser Anspruch muss aber mit der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils und mit weiteren gleichrangigen Unterhaltspflichten in Einklang gebracht werden.

OGH vom 16.07.1996, 10 Ob 2104/96a: Die Kernaussage

In der Entscheidung OGH vom 16.07.1996, 10 Ob 2104/96a berücksichtigte der Oberste Gerichtshof sowohl die Notstandshilfe als Einkommen als auch die weitere Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinem Sohn.

Die unteren Instanzen hatten den Unterhalt für die Tochter zunächst mit 2.100 Schilling monatlich festgesetzt. Nach Ansicht des OGH war dabei die zusätzliche Sorgepflicht nicht ausreichend eingeflossen. Der Unterhalt wurde deshalb auf 1.722 Schilling monatlich herabgesetzt.

Der Vater hatte im weiteren Verfahren außerdem auf seine Miete hingewiesen. Dieses Argument half ihm jedoch nicht mehr. Wesentliche Ausgaben und Belastungen müssen grundsätzlich bereits in der ersten gerichtlichen Phase vorgebracht und belegt werden. Wer neue Tatsachen erst in einem späteren Rechtsmittelverfahren nachschiebt, riskiert, dass sie nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1996. Die damaligen Schillingbeträge und einzelne Berechnungsschritte sind nicht unmittelbar auf heutige Unterhaltsverfahren übertragbar. Der Grundgedanke bleibt jedoch relevant: Sämtliche verfügbaren Mittel, weitere Unterhaltspflichten und die eigene wirtschaftliche Belastbarkeit müssen gemeinsam betrachtet werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Vier Situationen, in denen diese Grundsätze wichtig werden

  • Der andere Elternteil bezieht Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe: Diese Leistungen können bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen. Arbeitslosigkeit bedeutet deshalb nicht automatisch, dass kein Kindesunterhalt geschuldet wird.
  • Es gibt Kinder aus mehreren Beziehungen: Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern dürfen nicht einfach ignoriert werden. Sie können die Höhe des für jedes einzelne Kind verfügbaren Betrags beeinflussen.
  • Das Einkommen liegt nur knapp über dem Existenzminimum: In dieser Situation kann der Regelbedarf des Kindes höher sein als der Betrag, den der Unterhaltspflichtige tatsächlich leisten kann.
  • Hohe Wohnkosten oder andere Belastungen bestehen: Miete, Schulden und laufende notwendige Ausgaben müssen frühzeitig vorgebracht werden. Spätere Ergänzungen sind nicht immer zulässig.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den monatlichen Lohnzettel betrachten. Entscheidend ist das gesamte verfügbare Einkommen. Ebenso wichtig sind Nachweise über weitere Kinder, bestehende Unterhaltszahlungen und unvermeidbare regelmäßige Ausgaben. Weitere Informationen finden Sie auch beim Thema Unterhalt.

Was im Unterhaltsverfahren nicht bis zum Schluss warten sollte

  • Alle Einkünfte vollständig zusammentragen: Dazu gehören Lohn, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionen, Sozialleistungen und sonstige regelmäßige Zahlungen.
  • Weitere unterhaltsberechtigte Kinder sofort bekannt geben und durch Geburtsurkunden, Unterhaltsbeschlüsse oder Zahlungsnachweise belegen.
  • Miete, Betriebskosten, Kredite und sonstige wesentliche finanzielle Belastungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren konkret darstellen.
  • Nicht nur Behauptungen aufstellen, sondern Kontoauszüge, Bescheide, Zahlungsbelege und sonstige Unterlagen vorlegen.
  • Den Regelbedarf nicht mit einem automatisch geschuldeten Mindestbetrag verwechseln. Bei geringem Einkommen kann der angemessene Unterhalt darunter liegen.
  • Als betreuender Elternteil prüfen, ob der andere Elternteil tatsächlich alle Einkünfte offenlegt und ob behauptete weitere Sorgepflichten wirklich bestehen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Aufbereitung der Unterhaltsberechnung, der Prüfung von Einkommensunterlagen und der rechtzeitigen Geltendmachung wesentlicher Einwendungen.

Kindesunterhalt bei Notstandshilfe: Rechtsanwalt Wien erklärt

Wird Notstandshilfe beim Kindesunterhalt als Einkommen angerechnet?

Grundsätzlich können tatsächlich verfügbare Sozialleistungen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur für Erwerbseinkommen. Welche Leistung in welcher Höhe anzurechnen ist, hängt von ihrer konkreten Art und den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Entscheidung OGH vom 16.07.1996, 10 Ob 2104/96a zeigt, dass Notstandshilfe nicht automatisch bedeutungslos ist. Sie kann die finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils erhöhen, führt aber nicht automatisch zum vollen Regelbedarf.

Ich habe noch ein weiteres Kind. Muss ich trotzdem den vollen Unterhalt zahlen?

Weitere unterhaltsberechtigte Kinder müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Der für ein Kind heranzuziehende Prozentsatz kann dadurch sinken, weil das Einkommen auf mehrere gleichrangige Unterhaltspflichten verteilt werden muss.

Die weitere Sorgepflicht sollte sofort vorgebracht und nachgewiesen werden. Eine bloße spätere Behauptung im Rechtsmittelverfahren kann zu spät kommen.

Kann der Kindesunterhalt unter dem Regelbedarf liegen?

Ja. Der Regelbedarf ist ein Richtwert für durchschnittliche Lebenshaltungskosten eines Kindes. Er wird nicht unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen zugesprochen.

Bei einem sehr niedrigen Einkommen und mehreren Unterhaltspflichten kann der angemessene Unterhalt unter dem Regelbedarf liegen. Dabei darf allerdings nicht pauschal gerechnet werden; Einkommen, Alter der Kinder und sämtliche Sorgepflichten müssen geprüft werden.

Kann ich meine Miete im Unterhaltsverfahren geltend machen?

Notwendige Wohnkosten können für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit relevant sein. Sie müssen aber konkret vorgebracht und möglichst mit Unterlagen belegt werden.

Werden solche Ausgaben erst in einem späteren Rechtsmittelverfahren erwähnt, kann das Gericht ihre Berücksichtigung ablehnen. Wesentliche Informationen gehören daher bereits in die erste Stellungnahme oder Verhandlung.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
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