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Kindesunterhalt bei neuer Familie: OGH-Fall

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Kindesunterhalt bei neuer Familie: OGH-Fall

FUNDSTELLE: OGH vom 29.09.1998, 1 Ob 115/98p

Neue Familie, wenig Geld: Warum der Kindesunterhalt für das ältere Kind trotzdem weiterlaufen kann

Kindesunterhalt bei neuer Familie kann trotz weiterer Kinder, Karenz und finanzieller Belastungen weiter geschuldet sein. Die Mutter hatte ein neues Zuhause, zwei kleine Kinder und nur ein geringes Karenzgeld – trotzdem musste sie den Unterhalt für ihren Sohn aus der früheren Ehe weiterzahlen.

Die neue Familie sollte Rene nicht zum Unterhaltsverlierer machen

Rene lebte nicht mehr bei seiner Mutter. Für ihn zahlte sie aus einer früheren Ehe monatlich 1.500 Schilling Unterhalt. Dann veränderte sich ihr Leben: Sie zog mit einem neuen Partner zusammen und bekam mit ihm zwei weitere Kinder, die bei ihr lebten.

Die finanzielle Situation war angespannt. Die Mutter bezog nur ein vergleichsweise niedriges Karenzgeld. Ihr neuer Partner musste hohe Kreditraten für das gemeinsame Haus bedienen. Nach ihrer Darstellung blieb deshalb kaum Geld übrig, das sie zusätzlich für Rene verwenden konnte.

Sie beantragte, von ihrer Unterhaltspflicht befreit zu werden. Ihre Argumentation: Das verfügbare Geld werde für die beiden jüngeren Kinder und den gemeinsamen Haushalt benötigt. Der Unterhalt für Rene sei unter diesen Umständen nicht mehr leistbar.

Die Gerichte folgten diesem Antrag letztlich nicht. Der Sohn aus der früheren Beziehung sollte nicht deshalb leer ausgehen, weil seine Mutter inzwischen eine neue Partnerschaft eingegangen war und weitere Kinder hatte.

Was der OGH am 29. September 1998 klargestellt hat

Der OGH entschied in seiner Entscheidung OGH vom 29.09.1998, 1 Ob 115/98p, dass die Mutter weiterhin 1.500 Schilling monatlich für Rene zahlen musste. Die neue Familie und das geringe Einkommen führten nicht automatisch zum Wegfall des Kindesunterhalts.

Bemerkenswert war dabei die Begründung: Der OGH korrigierte zunächst einen Denkfehler der Vorinstanzen. Diese hatten der Mutter offenbar ein höheres, theoretisch mögliches Karenzgeld zugerechnet. Weil sie mit dem Vater der jüngeren Kinder zusammenlebte, erhielt sie bestimmte staatliche Leistungen nicht in derselben Höhe wie eine alleinstehende Mutter.

Der sogenannte Anspannungsgrundsatz durfte hier aber nicht dazu verwendet werden, ihr dieses höhere fiktive Einkommen anzurechnen. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass eine unterhaltspflichtige Person ohne nachvollziehbaren Grund weniger arbeitet oder verdient, als ihr zumutbar wäre. Er soll jedoch niemanden zwingen, auf eine neue Partnerschaft oder auf weitere Kinder zu verzichten, nur damit höhere Sozialleistungen und damit ein höherer Unterhaltsbetrag möglich wären.

Damit war die Unterhaltspflicht aber noch nicht beseitigt. Die jüngeren Kinder hatten ebenfalls einen Anspruch auf Versorgung. Nach den Feststellungen konnte der Vater dieser Kinder den dafür erforderlichen Geldunterhalt tragen. Die Mutter durfte ihr eigenes Karenzgeld deshalb nicht vollständig für die jüngeren Kinder einsetzen und Rene dadurch faktisch von jeder Unterstützung ausschließen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Welche Regeln gelten heute für den Kindesunterhalt?

§ 231 ABGB regelt den Unterhalt minderjähriger Kinder. Beide Eltern müssen nach ihren Kräften beitragen. Dabei zählen nicht nur die jeweiligen Einkommen, sondern auch Betreuungsleistungen, die Bedürfnisse des Kindes und die finanzielle Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils.

Betreut ein Elternteil das Kind überwiegend im eigenen Haushalt, erfüllt er seine Unterhaltspflicht teilweise durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil leistet typischerweise Geldunterhalt. Bei annähernd gleichmäßiger Betreuung kann die Berechnung anders ausfallen.

Der Unterhaltsanspruch hängt nicht davon ab, ob die Eltern noch verheiratet sind. Auch eine neue Ehe oder Lebensgemeinschaft des unterhaltspflichtigen Elternteils beendet die Verpflichtung gegenüber einem Kind aus einer früheren Beziehung nicht. Gerade beim Kindesunterhalt bei neuer Familie kommt es daher auf die konkrete finanzielle Situation und nicht allein auf den Familienstand an.

Bei der Berechnung werden grundsätzlich sämtliche verfügbaren Einkünfte geprüft. Dazu können auch bestimmte Sozialleistungen zählen. Der OGH stellte in der genannten Entscheidung klar, dass sogar ein grundsätzlich nicht pfändbares Karenzgeld bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden kann.

Gleichzeitig muss der unterhaltspflichtigen Person ein Betrag für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Dieses sogenannte Unterhaltsexistenzminimum ist bei laufenden Unterhaltsforderungen aber keine starre Grenze, die unter allen Umständen gleich hoch bleibt. Kinder sollen an den – auch bescheidenen – finanziellen Möglichkeiten ihrer Eltern teilhaben.

Die genauen Schillingbeträge und Berechnungsgrenzen aus dem Jahr 1998 sind heute nicht mehr als Rechenwerte verwendbar. Die dahinterstehenden Fragen sind jedoch weiterhin relevant: Welches Einkommen ist tatsächlich vorhanden? Wer trägt den Unterhalt für die jüngeren Kinder? Welche Kosten sind unvermeidbar? Und wird eine finanzielle Belastung nur behauptet oder auch belegt?

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Unterhalt.

Neue Partnerschaft bedeutet nicht automatisch weniger Unterhalt

Die Entscheidung zeigt mehrere Situationen, die in der Praxis häufig zu Streit führen:

  • Zusammenziehen mit einem neuen Partner: Die gemeinsame Haushaltsführung kann die tatsächlichen Wohn- und Lebenshaltungskosten verändern. Sie beseitigt aber nicht automatisch die Verpflichtung gegenüber dem Kind aus der früheren Beziehung.
  • Weitere Kinder: Jüngere Kinder sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Sie dürfen aber nicht pauschal als Begründung dienen, den Unterhalt für ein älteres Kind vollständig einzustellen.
  • Karenz oder Arbeitslosigkeit: Ein geringeres Einkommen kann eine Neubemessung rechtfertigen. Entscheidend sind Dauer, Ursache und konkrete Höhe der Einkommenseinbuße.
  • Kredite für Haus oder Wohnung: Kreditraten werden nicht automatisch in voller Höhe unterhaltsmindernd berücksichtigt. Es kommt darauf an, ob die Belastung notwendig, angemessen und im Einzelfall nachvollziehbar ist.

Der neue Partner muss nicht automatisch für das Kind aus der früheren Beziehung aufkommen. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit kann aber mittelbar eine Rolle spielen, wenn er etwa einen wesentlichen Teil der gemeinsamen Wohn- und Haushaltskosten trägt. Dadurch kann sich beurteilen lassen, wie viel vom eigenen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils tatsächlich für den eigenen Lebensbedarf benötigt wird.

Was bei einer Änderung des Unterhalts jetzt wichtig ist

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Unterhaltszahlungen nicht eigenmächtig einstellen oder reduzieren. Eine neue Familie, Karenz oder eine hohe monatliche Rate führt nicht automatisch zu einer wirksamen Änderung eines bestehenden Unterhaltstitels.

  • Sammeln Sie Lohnzettel, Bescheide über Karenzgeld oder Arbeitslosengeld und sonstige Einkommensnachweise.
  • Dokumentieren Sie Wohnkosten, Kreditraten, Versicherungen und regelmäßige Zahlungen für alle Kinder.
  • Halten Sie fest, wer die jüngeren Kinder betreut und wer für deren Geldunterhalt aufkommt.
  • Prüfen Sie, ob sich die finanzielle Situation wesentlich und voraussichtlich nicht nur kurzfristig verschlechtert hat.
  • Stellen Sie einen Antrag auf Herabsetzung oder Neubemessung rechtzeitig und mit vollständigen Belegen.
  • Warten Sie nicht bis zu Unterhaltsrückständen oder einer Exekution, bevor Sie rechtliche Beratung einholen.

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Vorbringens. Wer erst im Rechtsmittelverfahren auf eine drohende Wohnungslosigkeit, außergewöhnliche Kreditbelastungen oder besondere Betreuungskosten hinweist, riskiert, dass diese Umstände nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden können.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen, Änderungsanträgen und der finanziellen Situation von Familien mit Kindern aus mehreren Beziehungen.

Kindesunterhalt bei neuer Familie: Häufige Fragen und Rechtsanwalt Wien

Muss ich für mein Kind aus der ersten Beziehung weiter Unterhalt zahlen, wenn ich weitere Kinder bekomme?

Weitere Kinder können die Höhe des Unterhalts beeinflussen. Sie führen aber nicht automatisch dazu, dass der Unterhalt für das ältere Kind vollständig entfällt. Es müssen alle Kinder, die jeweiligen Einkommen und die Betreuungsleistungen miteinander verglichen werden.

Kann ich wegen Karenz oder Arbeitslosigkeit eine Unterhaltsreduzierung verlangen?

Eine tatsächliche und wesentliche Einkommensverschlechterung kann eine Neubemessung rechtfertigen. Die Ursache und Dauer der Veränderung sind entscheidend. Karenz oder Arbeitslosigkeit darf aber nicht pauschal als Grund für eine sofortige Zahlungseinstellung verwendet werden.

Wird das Einkommen meines neuen Partners für den Kindesunterhalt herangezogen?

Der neue Partner wird nicht automatisch zum Unterhaltsschuldner des Kindes aus der früheren Beziehung. Sein Beitrag zu den gemeinsamen Wohn- und Haushaltskosten kann jedoch bei der Beurteilung der tatsächlichen finanziellen Belastung eine Rolle spielen.

Werden Kreditraten für das gemeinsame Haus vom Unterhalt abgezogen?

Kreditraten mindern den Unterhalt nicht automatisch in voller Höhe. Das Gericht prüft, ob die Wohnsituation und die Finanzierung angemessen und unvermeidbar sind. Eine hohe Rate allein beweist noch nicht, dass kein oder nur weniger Kindesunterhalt geleistet werden kann.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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