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Kindesunterhalt bei Krankheit Österreich: OGH

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Kindesunterhalt bei Krankheit Österreich: OGH

FUNDSTELLE: OGH vom 01.09.2009, 5 Ob 140/09p – Kindesunterhalt bei Krankheit Österreich kann besondere Fragen zur Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit aufwerfen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Kindesunterhalt trotz Krankheit? Warum ein fiktives Einkommen Grenzen hat

Während bereits berechnet wurde, welchen Unterhalt eine Mutter als Kellnerin oder Reinigungskraft zahlen könnte, war eine entscheidende Frage noch offen: Konnte sie zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Krebserkrankung überhaupt arbeiten?

Eine Mutter ohne Einkommen – und mit einer schweren Diagnose

Der minderjährige Sohn lebte bei seinem Vater. Dieser war allein mit der Obsorge betraut und kümmerte sich um den Alltag des Kindes. Die Mutter hatte kein eigenes Einkommen. Sie war Hausfrau und betreute außerdem ein weiteres, siebenjähriges Kind.

Die Jugendwohlfahrt verlangte dennoch Kindesunterhalt von ihr. Die ersten Gerichte gingen davon aus, dass die Mutter grundsätzlich arbeiten könne. Als mögliche Tätigkeiten wurden etwa Arbeiten als Kellnerin, Reinigungskraft oder Hilfsarbeiterin genannt. Daraus errechneten sie einen monatlichen Unterhalt von 150 Euro.

Erst im Rechtsmittelverfahren erklärte die nicht anwaltlich vertretene Mutter, dass sie an Brustkrebs erkrankt und operiert worden war. Danach musste sie regelmäßig medizinische Behandlungen und Kontrollen wahrnehmen. Für sie ging es daher nicht bloß um die Frage, ob sie eine passende Stelle finden konnte. Zunächst musste geklärt werden, ob sie während der Operation, der Nachbehandlung und der Kontrollphase überhaupt arbeitsfähig war.

Was der Anspannungsgrundsatz mit tatsächlicher Arbeitsfähigkeit zu tun hat

Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Die Höhe richtet sich insbesondere nach den Bedürfnissen des Kindes und den tatsächlichen oder erzielbaren wirtschaftlichen Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag in der Regel durch Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil erfüllt seine Pflicht meist durch Geldunterhalt.

Der sogenannte Anspannungsgrundsatz verhindert, dass sich ein Elternteil durch freiwillige Arbeitslosigkeit oder eine zumutbare, aber nicht ergriffene Erwerbsmöglichkeit seiner Unterhaltspflicht entzieht. Das Gericht kann dann so rechnen, als würde die betreffende Person ein angemessenes Einkommen erzielen.

Diese Berechnung darf aber nicht von einer rein theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Entscheidend ist, was der unterhaltspflichtige Elternteil nach seinen tatsächlichen Kräften leisten kann. Eine schwere Erkrankung, eine Operation oder eine intensive Behandlung kann die Erwerbsfähigkeit vorübergehend vollständig ausschließen.

Das bedeutet nicht automatisch, dass während einer Krankheit überhaupt kein Unterhalt geschuldet ist. Maßgeblich sind Dauer und Intensität der Einschränkung, vorhandene Einkünfte, Vermögen, Sozialleistungen und die konkrete familiäre Situation. Ein kurzfristiger Krankenstand ist anders zu beurteilen als eine längere Behandlung mit erheblichen körperlichen Folgen.

Warum der OGH die Entscheidungen aufgehoben hat

Der Oberste Gerichtshof hob die bisherigen Entscheidungen auf. In seiner Entscheidung OGH vom 01.09.2009, 5 Ob 140/09p stellte er klar, dass die gesundheitlichen Angaben der Mutter nicht einfach beiseitegeschoben werden durften.

Die unteren Instanzen hatten zwar grundsätzlich prüfen dürfen, ob die Mutter arbeiten und daraus Einkommen erzielen konnte. Sie hatten aber nicht ausreichend untersucht, wann die Operation stattgefunden hatte, wie lange die medizinische Behandlung dauerte und in welchem Zeitraum die Mutter tatsächlich arbeitsunfähig war.

Gerade diese zeitliche Einordnung war entscheidend. Für die Zeit rund um die Operation und die unmittelbaren Folgen durfte der Mutter nicht ohne nähere Prüfung ein Einkommen zugerechnet werden. Erst danach konnte beurteilt werden, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit wieder zumutbar war.

Dass die Mutter ihre Erkrankung erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht hatte, führte nicht automatisch dazu, dass dieses Vorbringen unbeachtet bleiben musste. Sie war nicht anwaltlich vertreten. Bei einer Partei ohne juristische Unterstützung gelten weniger strenge Anforderungen an die rechtliche Einordnung ihres Vorbringens. Außerdem muss das Gericht prüfen, ob die betroffene Person ausreichend angeleitet wurde, wichtige Umstände darzustellen.

Welche Rolle spielen weitere Kinder und die Obsorge?

Die Betreuung eines weiteren Kindes kann die Arbeitsmöglichkeiten eines Elternteils einschränken. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass kein Kindesunterhalt zu zahlen ist. Das Gericht muss unter anderem das Alter der Kinder, den konkreten Betreuungsbedarf, verfügbare Betreuungsmöglichkeiten und die bisherige Erwerbstätigkeit betrachten.

Die Obsorge beschreibt, wer für das Kind sorgt und wichtige Entscheidungen trifft. Lebt das Kind überwiegend beim Vater und betreut er es allein, erfüllt er seine Unterhaltspflicht typischerweise durch die tägliche Pflege und Versorgung. Die Mutter kann dennoch zu Geldunterhalt verpflichtet sein, sofern ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dies zulässt. Weitere Informationen finden Sie auch im Bereich Obsorge.

Bei gesundheitlichen Problemen kommt es deshalb auf das Zusammenspiel mehrerer Faktoren an: Erkrankung, Behandlungsdauer, Kinderbetreuung, berufliche Qualifikation, bisherige Arbeit, tatsächliche Einkünfte und realistische Beschäftigungsmöglichkeiten.

Kindesunterhalt bei Krankheit Österreich: Wann ein zugerechnetes Einkommen problematisch wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können insbesondere diese Konstellationen relevant sein:

  • Schwere Erkrankung: Ihnen wird ein Einkommen zugerechnet, obwohl Sie wegen einer Operation, Therapie oder längeren Genesung nicht arbeiten konnten.
  • Unklare Übergangsphase: Sie waren zunächst arbeitsunfähig und später wieder eingeschränkt belastbar. Dann muss der Unterhalt für die einzelnen Zeiträume möglicherweise unterschiedlich berechnet werden.
  • Weitere Betreuungspflichten: Sie versorgen ein weiteres Kind und können deshalb nur in Teilzeit oder zu bestimmten Zeiten arbeiten.
  • Fehlende anwaltliche Unterstützung: Wichtige medizinische oder finanzielle Umstände wurden bisher nicht vorgebracht oder nicht ausreichend erklärt.

Eine bloße Behauptung wie „Ich bin krank“ reicht in der Regel nicht aus. Entscheidend sind nachvollziehbare Angaben dazu, welche Tätigkeiten nicht möglich waren, wie lange die Einschränkung dauerte und welche medizinischen Unterlagen dies bestätigen.

Diese Unterlagen können über die Unterhaltshöhe entscheiden

  • Operationsberichte und Arztbriefe
  • Krankenstandsbestätigungen und Reha-Unterlagen
  • Nachweise über Krankenhausaufenthalte und Behandlungen
  • Dokumentation regelmäßiger Kontrolltermine
  • Bescheide über Krankengeld, Arbeitslosengeld oder andere Leistungen
  • Unterlagen zu bisherigen Arbeitsverhältnissen und Bewerbungen
  • Nachweise über die Betreuung weiterer Kinder

Wichtig ist außerdem eine zeitliche Übersicht. Notieren Sie, wann die Erkrankung festgestellt wurde, wann die Operation stattfand, welche Behandlungen folgten und ab welchem Zeitpunkt wieder eine Arbeit möglich gewesen sein könnte. Je genauer die Zeiträume dargestellt werden, desto besser kann zwischen tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Erwerbsmöglichkeit unterschieden werden.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen lassen sollten

Prüfen Sie zunächst, ob bereits ein Unterhaltstitel besteht oder nur eine vorläufige Berechnung vorliegt. Ein Unterhaltstitel kann auch dann weiterwirken, wenn sich die gesundheitliche Situation erheblich verändert hat. In diesem Fall kann ein Antrag auf Änderung des Unterhalts in Betracht kommen. Einen Überblick zu diesem Thema bietet auch die Seite Unterhalt.

Akzeptieren Sie eine zugerechnete Erwerbsfähigkeit nicht vorschnell. Die Frage lautet nicht nur, ob theoretisch Stellen als Reinigungskraft oder Hilfsarbeiterin vorhanden sind. Zu klären ist vielmehr, ob Sie diese Tätigkeit im maßgeblichen Zeitraum unter den konkreten gesundheitlichen Umständen tatsächlich ausüben konnten.

Bringen Sie medizinische Gründe so früh wie möglich vor. Spätes Vorbringen ist nicht in jedem Fall ausgeschlossen, kann aber zu zusätzlichen Beweisproblemen führen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann Dr. Pichler die Unterlagen einordnen, die zeitlichen Abläufe strukturieren und prüfen, ob eine Neubemessung des Kindesunterhalts erforderlich ist.

Kindesunterhalt bei Krankheit Österreich: Häufige Fragen

Muss ich Kindesunterhalt zahlen, wenn ich wegen einer Krankheit nicht arbeiten kann?

Nicht automatisch in voller Höhe. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang Sie trotz der Erkrankung arbeitsfähig und leistungsfähig sind. Während einer schweren Erkrankung oder unmittelbar nach einer Operation kann eine Erwerbstätigkeit unzumutbar sein. Das muss anhand der konkreten medizinischen und wirtschaftlichen Umstände geprüft werden.

Kann mir das Gericht ein Einkommen anrechnen, obwohl ich derzeit arbeitslos bin?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn Sie eine zumutbare Arbeit ohne ausreichenden Grund nicht aufnehmen, kann nach dem Anspannungsgrundsatz ein erzielbares Einkommen berücksichtigt werden. Das gilt aber nicht, wenn gesundheitliche Gründe die Arbeit tatsächlich ausschließen. Eine bloß theoretische Beschäftigungsmöglichkeit genügt dafür nicht.

Was passiert, wenn ich meine Krankheit erst im Rechtsmittelverfahren erwähne?

Spätes Vorbringen wird nicht automatisch ignoriert. Besonders bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei muss geprüft werden, ob die Angaben noch berücksichtigt werden können und ob das Gericht ausreichend angeleitet hat. Trotzdem sollten Erkrankungen, Operationen und Behandlungen möglichst schon in erster Instanz vollständig mitgeteilt und belegt werden.

Senkt eine schwere Erkrankung den Kindesunterhalt automatisch auf null?

Nein. Eine Erkrankung kann die Unterhaltspflicht vermindern oder für bestimmte Zeiträume ausschließen, führt aber nicht zwingend zu einem vollständigen Entfall. Das Gericht betrachtet die gesamte Leistungsfähigkeit, etwa vorhandene Sozialleistungen, Vermögen und eine mögliche teilweise Erwerbstätigkeit. Entscheidend ist immer der konkrete Zeitraum und nicht nur die Diagnose als solche.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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