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Kindesunterhalt bei hohem Einkommen berechnen | OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  21.09.2026
Kindesunterhalt bei hohem Einkommen berechnen | OGH

5.100 Euro netto, zwei Kinder, gemeinsames Haus: Wie viel Kindesunterhalt bleibt wirklich?

Kindesunterhalt bei hohem Einkommen berechnen: Der Vater verdiente rund 5.100 Euro netto im Monat, lebte trotz der Trennung weiter im gemeinsamen Haus und bezahlte dort verschiedene Kosten. Trotzdem mussten seine beiden Kinder darum kämpfen, dass diese Zahlungen nicht einfach ihren monatlichen Kindesunterhalt ersetzten.

Getrennt, aber noch unter einem Dach

Die Eltern von zwei Kindern lebten ab Herbst 2006 getrennt. Ihre Wohnsituation war allerdings ungewöhnlich: Beide blieben weiterhin im gemeinsamen Haus. Der Vater betrieb dort außerdem seine Ordination. Die Kinder – ein Sohn im Alter von 16 Jahren und eine 13-jährige Tochter – lebten überwiegend bei der Mutter.

Die Mutter bezog für die Kinder Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Der Vater erzielte Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit und musste neben den Kindern auch die Mutter finanziell unterstützen.

Die Kinder verlangten monatlich 830 Euro beziehungsweise 730 Euro. Der Vater hielt diese Beträge für zu hoch. Er verwies unter anderem auf seine Zahlungen für das gemeinsame Haus und auf weitere Leistungen, die nach seiner Ansicht bereits als sogenannter Naturalunterhalt berücksichtigt werden müssten.

Der Streit drehte sich damit nicht nur um die Höhe des Einkommens. Entscheidend war auch, welche Zahlungen tatsächlich den Kindern zugutekamen, wie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag einzurechnen sind und ob bei einem hohen Einkommen eine Grenze des Unterhalts besteht.

Kindesunterhalt bei hohem Einkommen berechnen: Was rechtlich zählt

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, das Alter und die Bedürfnisse des Kindes sowie die Betreuung durch den anderen Elternteil.

Der Elternteil, bei dem die Kinder überwiegend leben, erfüllt seine Unterhaltspflicht normalerweise durch Betreuung, Versorgung und Haushaltsführung. Der andere Elternteil leistet grundsätzlich Geldunterhalt. Diese Aufteilung ist bei getrennt lebenden Eltern ein zentraler Ausgangspunkt der Berechnung. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

In der Praxis werden für den Geldunterhalt häufig Prozentsätze des Nettoeinkommens herangezogen. Für ältere Kinder ist der Prozentsatz grundsätzlich höher als für jüngere. Bestehen weitere gesetzliche Unterhaltspflichten, kann sich der Betrag vermindern. Die Prozentsätze sind jedoch kein automatisch geltender Endbetrag: Einkommen, Sonderbedarf, Betreuungsumfang und weitere Umstände müssen geprüft werden.

Bei besonders hohem Einkommen kommt außerdem der sogenannte Unterhaltsstopp, auch Luxusgrenze genannt, ins Spiel. Der Kindesunterhalt soll nicht unbegrenzt mit jedem zusätzlichen Euro des Einkommens steigen. Kinder sollen angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilhaben, erhalten aber nicht automatisch einen unbegrenzten Anteil an außergewöhnlich hohen Einkünften.

Warum Familienbeihilfe den Unterhalt verändern kann

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag werden regelmäßig an den betreuenden Elternteil ausbezahlt. Bei der Unterhaltsberechnung können diese Leistungen dennoch eine Rolle für den anderen Elternteil spielen. Der Hintergrund: Sie sollen nicht ausschließlich dem betreuenden Elternteil zugutekommen, sondern können auch zur steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils beitragen.

Das bedeutet aber nicht, dass automatisch die gesamte Familienbeihilfe vom Kindesunterhalt abgezogen werden darf. Ebenso wenig gilt zwingend eine starre Halbteilung. Entscheidend ist, welche Entlastung nach der jeweiligen Berechnung erforderlich ist. Dabei können unter anderem die Höhe des Einkommens, die Zahl der Kinder, weitere Sorgepflichten und der Kinderabsetzbetrag eine Rolle spielen.

Der betreuende Elternteil soll außerdem nicht leer ausgehen. Seine Betreuungsleistungen bleiben zu berücksichtigen. Die Anrechnung darf deshalb nicht dazu führen, dass der Geldunterhalt des Kindes unangemessen sinkt oder die tägliche Versorgung der Kinder faktisch unfinanziert bleibt.

Was der OGH in diesem Fall entschieden hat

Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung OGH vom 06.05.2008, 10 Ob 31/08v, dass der Unterhalt mit 780 Euro monatlich für den Sohn und 660 Euro monatlich für die Tochter festgesetzt werden durfte.

Die Kinder hatten argumentiert, zugunsten des Vaters dürfe höchstens die Hälfte der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Der OGH folgte dieser starren Berechnung nicht. Entscheidend sei vielmehr die konkrete steuerliche Entlastung. Weil die Mutter neben der Familienbeihilfe auch den Kinderabsetzbetrag erhielt, verblieb ihr nach der Anrechnung weiterhin ein Betrag, der ihre Betreuungsleistungen berücksichtigte.

Für die Tochter spielte zusätzlich die Luxusgrenze eine Rolle. Der Unterhalt wurde nicht einfach unbegrenzt aus dem Einkommen des Vaters hochgerechnet. Das Gericht akzeptierte daher eine Begrenzung des Betrags.

Auch die Zahlungen rund um das gemeinsame Haus führten nicht automatisch zu einer weiteren Kürzung. Wohnkosten, Kreditraten oder andere Ausgaben können zwar im Einzelfall relevant sein. Sie ersetzen den laufenden Geldunterhalt für Kinder aber nicht pauschal. Das Rekursgericht hatte bereits ausgesprochen, dass der festgesetzte Geldunterhalt nicht nochmals um einen allgemeinen Naturalunterhalt zu reduzieren war.

Der OGH wies den Revisionsrekurs der Kinder zurück. Die Vorinstanzen hatten nach der damaligen gefestigten Rechtsprechung gerechnet. Die konkreten Beträge stammen aus den Jahren 2006 und 2008 und sind heute nicht als Rechenbeispiel zu verwenden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Diese Situationen führen besonders oft zu Streit

  • Ein Elternteil verdient deutlich mehr: Dann stellt sich die Frage nach Prozentsätzen, weiteren Sorgepflichten und einer möglichen Luxusgrenze.
  • Die Eltern wohnen noch im selben Haus: Gemeinsame Wohnkosten können die Beurteilung erschweren, beseitigen den Geldunterhalt aber nicht automatisch.
  • Der Vater oder die Mutter bezahlt einzelne Rechnungen: Schulgeld, Versicherungen, medizinische Kosten oder direkte Zahlungen an ein Kind müssen konkret zugeordnet werden.
  • Die Familienbeihilfe wird vollständig abgezogen: Eine pauschale Kürzung ohne genaue Berechnung kann falsch sein.
  • Das Einkommen stammt aus Selbstständigkeit: Schwankende Einkünfte, Privatentnahmen und betriebliche Ausgaben machen die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens anspruchsvoller.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und den Kindesunterhalt bei hohem Einkommen berechnen möchten, sollten Sie nicht nur den monatlichen Überweisungsbetrag betrachten. Entscheidend ist das Gesamtbild: Wer betreut die Kinder? Welche Einkünfte bestehen tatsächlich? Gibt es weitere Unterhaltsberechtigte? Welche Zahlungen kommen den Kindern unmittelbar zugute?

Welche Unterlagen für die Berechnung wichtig sind

  • Gehaltsabrechnungen und Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre
  • Unterlagen zu selbstständigen Einkünften, Entnahmen und betrieblichen Aufwendungen
  • Nachweise über Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
  • Belege für Schul-, Betreuungs-, Versicherungs- und Krankheitskosten
  • Unterlagen zu Kreditraten, Betriebskosten und sonstigen Hausaufwendungen
  • Nachweise über weitere gesetzliche Unterhaltspflichten
  • Bestehende Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Unterhaltstitel

Wichtig ist eine klare Trennung zwischen Zahlungen für das gemeinsame Eigentum und Leistungen für den täglichen Bedarf der Kinder. Wer etwa Kreditraten für ein Haus bezahlt, erfüllt damit nicht automatisch den laufenden Geldunterhalt. Umgekehrt können bestimmte direkte Ausgaben für ein Kind unter Umständen berücksichtigt werden, wenn sie nachweisbar und unterhaltsrechtlich relevant sind.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei hohem Einkommen

Wird die Familienbeihilfe vom Kindesunterhalt abgezogen?

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag können bei der Unterhaltsberechnung zugunsten des geldunterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt werden. Das geschieht jedoch nicht automatisch mit dem gesamten ausbezahlten Betrag. Entscheidend ist die erforderliche steuerliche Entlastung und die konkrete Familiensituation.

Kann ich Hauskosten vom Kindesunterhalt abziehen?

Hauskosten sind nicht automatisch Kindesunterhalt. Kreditraten, Betriebskosten oder Zahlungen für eine gemeinsame Immobilie müssen gesondert geprüft werden. Eine pauschale Kürzung des monatlichen Geldunterhalts ist regelmäßig nicht gerechtfertigt, nur weil ein Elternteil weiterhin Kosten für das Haus trägt.

Gibt es bei sehr hohem Einkommen eine Obergrenze beim Kindesunterhalt?

Ja, bei außergewöhnlich hohem Einkommen kann ein Unterhaltsstopp beziehungsweise eine Luxusgrenze relevant werden. Der Unterhalt steigt dann nicht unbegrenzt mit dem Einkommen. Die Grenze hängt von den Umständen des Einzelfalls, dem Alter der Kinder, ihren Bedürfnissen und den Lebensverhältnissen der Familie ab.

Kann sich der Kindesunterhalt später ändern?

Eine Änderung ist möglich, wenn sich Einkommen, Betreuung, Alter der Kinder, Familienleistungen oder weitere Unterhaltspflichten wesentlich verändern. Auch ein bestehender Unterhaltstitel bleibt nicht in jeder Lebenslage unverändert. Vor einer eigenmächtigen Kürzung sollte die rechtliche Anpassung geprüft werden, damit keine Rückstände entstehen.

Kindesunterhalt bei hohem Einkommen berechnen mit Rechtsanwalt Wien

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Prüfung von Unterhaltsberechnungen, der Einordnung von Naturalunterhalt und der rechtlichen Beurteilung von Familienbeihilfe, Betreuung und weiteren Sorgepflichten.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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