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Kindesunterhalt bei eigener Kündigung: Fakten

Startseite  •  Aktuelles  •  08.10.2026
Kindesunterhalt bei eigener Kündigung: Fakten

Arbeitslos nach eigener Kündigung: Wann beim Kindesunterhalt ein fiktives Einkommen zählt

Kindesunterhalt bei eigener Kündigung: Ein Vater gibt seine Arbeit auf, findet danach keine besser bezahlte Stelle und zahlt weniger Unterhalt – doch vor Gericht wird trotzdem mit einem Einkommen gerechnet, das er tatsächlich gar nicht erhält.

Der Vater kündigte – und konnte seine Arbeitssuche nicht belegen

Die Geschichte spielt in den 1990er-Jahren: Ein Vater lebte in Stuttgart, während seine beiden Kinder bei der Mutter in Obsorge waren. Für den Unterhalt der Kinder war damit regelmäßig die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters entscheidend.

Der Mann hatte zuvor als selbständiger Handelsvertreter gearbeitet. Diese Tätigkeit beendete er freiwillig. Seine Begründung: Er wolle eine besser bezahlte Beschäftigung finden. Die neue Stelle blieb jedoch aus.

Problematisch war nicht nur, dass der Vater danach weniger verdiente. Er war auch nicht beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet und konnte keine ausreichenden Nachweise über konkrete Bewerbungen, Bewerbungsgespräche oder Absagen vorlegen.

Die Gerichte gingen deshalb davon aus, dass der Mann bei ernsthafter Nutzung seiner beruflichen Fähigkeiten zumindest ein bestimmtes Einkommen erzielen könnte. Sie legten monatlich 10.000 Schilling als erzielbares Einkommen zugrunde. Der Unterhalt für das jüngere Kind wurde auf 2.000 Schilling monatlich erhöht. Für das ältere Kind wurde der Betrag wegen eines eigenen Einkommens auf 1.300 Schilling herabgesetzt.

Kindesunterhalt bei eigener Kündigung: Rechtsanwalt Wien erklärt die Anspannung

Die zentrale Vorschrift für den Kindesunterhalt ist § 231 ABGB. Sie verpflichtet Eltern, nach ihren Kräften zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen; maßgeblich sind insbesondere der Bedarf des Kindes und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Bei der Leistungsfähigkeit zählt grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Wer arbeitsfähig ist und ohne ausreichenden Grund keiner zumutbaren Beschäftigung nachgeht, kann so behandelt werden, als würde er ein Einkommen in erreichbarer Höhe verdienen.

Diese rechtliche Annahme wird als Anspannung auf ein erzielbares Einkommen bezeichnet. Das Gericht behauptet damit nicht, dass tatsächlich Geld auf das Konto gelangt. Es prüft vielmehr, welches Einkommen der unterhaltspflichtige Elternteil bei zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft wahrscheinlich erzielen könnte.

Eine freiwillige berufliche Veränderung führt allerdings nicht automatisch zu einem höheren Unterhalt. Erforderlich ist zumindest ein vorwerfbares Verhalten, etwa eine leicht fahrlässige Herbeiführung der Einkommensminderung. Wer ohne nachvollziehbaren Grund kündigt und danach keine ernsthaften Bemühungen um Arbeit zeigt, setzt sich diesem Vorwurf eher aus.

Warum der OGH die fehlenden Bewerbungsnachweise ernst nahm

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Beurteilung in der Entscheidung OGH vom 19.12.1995, 1 Ob 1645/95. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 1995 und ist nicht als neue Entscheidung zu verstehen. Ihre Grundgedanken zur Anspannung auf ein erzielbares Einkommen sind für Unterhaltsverfahren dennoch weiterhin von Bedeutung.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Das Kernargument des OGH: Der Vater hatte seine bisherige Tätigkeit selbst beendet und nicht ausreichend nachgewiesen, dass er anschließend ernsthaft nach einer anderen Beschäftigung gesucht hatte. Seine bloße Erklärung, eine besser bezahlte Stelle finden zu wollen, genügte nicht.

Auch der Hinweis, dass er als ehemaliger Selbständiger möglicherweise nicht in gleicher Weise von deutschen Arbeitsmarktleistungen oder Vermittlungsangeboten profitieren konnte wie ein Arbeitnehmer, änderte daran nichts. Der Mann hätte sich auch eigenständig bewerben und seine Bemühungen dokumentieren können.

Die unteren Instanzen durften daher ein Einkommen zugrunde legen, das der Vater bei angemessenem Einsatz seiner beruflichen Kenntnisse und Möglichkeiten vermutlich hätte erzielen können. Dass er tatsächlich weniger verdiente, schützte ihn nicht vollständig vor einer höheren Unterhaltsfestsetzung.

Gleichzeitig hat die Anspannung Grenzen. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Betrag für das grundlegende eigene Leben verbleiben. Der sogenannte Existenzminimumschutz bedeutet aber nicht, dass jede tatsächlich vorhandene Einkommensminderung automatisch zulasten der Kinder gehen darf.

Vier Situationen, in denen diese Rechtsprechung praktisch relevant wird

  • Nach einer freiwilligen Kündigung: Wer eine gut bezahlte Beschäftigung ohne zwingenden Grund beendet, muss erklären können, warum dies wirtschaftlich vertretbar war und welche Schritte danach zur Arbeitssuche gesetzt wurden.
  • Bei selbständiger Tätigkeit: Selbständige können nicht ohne Weiteres auf ihr zuletzt erzieltes Einkommen oder auf einen aktuellen Einnahmenrückgang verweisen. Entscheidend kann sein, ob andere Aufträge, eine Anstellung oder eine berufliche Übergangslösung zumutbar gewesen wären.
  • Bei Arbeitssuche im Ausland: Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil in einem anderen Staat, bleibt die Frage relevant, welche Beschäftigungsmöglichkeiten dort bestehen und ob Bewerbungen nachweisbar sind.
  • Bei auffällig niedrigem Einkommen: Eine Ausbildung, Berufserfahrung oder frühere besser bezahlte Tätigkeit kann Hinweise darauf liefern, dass die aktuelle Einkommenssituation nicht die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit widerspiegelt.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es nicht nur auf Behauptungen an. Im Unterhaltsverfahren sind konkrete Angaben zu Ausbildung, Berufserfahrung, bisherigen Einkünften, offenen Stellen und Bewerbungsbemühungen besonders wichtig. Gerade beim Kindesunterhalt bei eigener Kündigung können diese Nachweise entscheidend sein.

Welche Nachweise Unterhaltspflichtige jetzt sammeln sollten

Wer aktuell arbeitslos ist oder seine Arbeitszeit reduziert hat, sollte jede berufliche Bemühung nachvollziehbar festhalten. Dazu gehören Bewerbungen mit Datum, Stellenbeschreibung und Kontaktperson ebenso wie Einladungen zu Bewerbungsgesprächen und schriftliche Absagen.

  • Melden Sie sich, soweit möglich, bei einer geeigneten Arbeitsvermittlung arbeitssuchend.
  • Bewahren Sie Bewerbungen, E-Mails, Absagen und Gesprächsnotizen vollständig auf.
  • Dokumentieren Sie gesundheitliche Gründe durch geeignete ärztliche Unterlagen.
  • Halten Sie familiäre oder berufliche Gründe für eine Kündigung schriftlich fest.
  • Erklären Sie, weshalb bestimmte Stellen nicht angenommen werden konnten.
  • Vermeiden Sie eine freiwillige Einkommensreduzierung, ohne die wirtschaftlichen Gründe dafür belegen zu können.

Für den betreuenden Elternteil kann es sinnvoll sein, frühere Einkommensunterlagen, berufliche Qualifikationen und Hinweise auf mögliche Beschäftigungen des anderen Elternteils zusammenzustellen. Ein pauschaler Vorwurf, der andere Elternteil wolle einfach nicht arbeiten, reicht in der Regel nicht aus. Je konkreter die möglichen Tätigkeiten und Verdienstchancen beschrieben werden, desto besser lässt sich eine Anspannung begründen.

Was Eltern zum zugerechneten Einkommen wissen sollten – Rechtsanwalt Wien

Kann beim Kindesunterhalt ein Einkommen angerechnet werden, das gar nicht verdient wird?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Gericht kann ein erzielbares Einkommen zugrunde legen, wenn ein arbeitsfähiger Elternteil seine Einkommensmöglichkeiten ohne ausreichenden Grund nicht ausschöpft. Dafür braucht es konkrete Anhaltspunkte und ein vorwerfbares Verhalten. Eine bloße Arbeitslosigkeit führt nicht automatisch zu einer Anspannung.

Was gilt, wenn ich selbst gekündigt habe?

Eine eigene Kündigung kann bei der Unterhaltsberechnung besonders kritisch geprüft werden. Entscheidend ist, ob die Beendigung der Arbeit nachvollziehbare Gründe hatte und ob danach ernsthaft nach einer zumutbaren Beschäftigung gesucht wurde. Bewerbungsunterlagen und Belege über die weitere Arbeitssuche können eine zentrale Rolle spielen.

Muss ich jede angebotene Arbeit annehmen?

Nein. Eine Beschäftigung muss unter anderem hinsichtlich Arbeitszeit, Qualifikation, Gesundheit und familiärer Situation zumutbar sein. Wer eine Stelle ablehnt, sollte die Gründe dafür jedoch nachvollziehbar dokumentieren. Ohne Begründung kann die Ablehnung den Eindruck verstärken, dass vorhandene Erwerbsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden.

Spielt es eine Rolle, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland lebt?

Der Auslandsaufenthalt beseitigt die Unterhaltspflicht nicht. Er kann die Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte und der beruflichen Möglichkeiten erschweren. Deshalb gewinnen Nachweise über dortige Beschäftigungen, Qualifikationen, Bewerbungen und Arbeitsmarktchancen zusätzlich an Bedeutung.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei Unterhaltsfragen nicht nur den aktuellen Kontostand, sondern auch die beruflichen Möglichkeiten, die bisherige Einkommensentwicklung und die vorhandenen Belege. Gerade bei einer freiwilligen Einkommensminderung können wenige fehlende Nachweise die Beurteilung des gesamten Unterhaltsanspruchs beeinflussen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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