
Fundstelle: Oberster Gerichtshof, OGH vom 09.07.2008, 7 Ob 130/08f
Arbeitslos und trotzdem Kindesunterhalt zahlen? Wo der OGH die Grenze zieht
Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit Österreich: Rund 1.100 Euro im Monat, drei Kinder und trotzdem eine Unterhaltspflicht: Für die Mutter war die Rechnung kaum mehr zu bewältigen. Der OGH stellte jedoch klar, dass Arbeitslosigkeit nicht automatisch von Kindesunterhalt befreit – aber auch niemandem das gesamte notwendige Einkommen genommen werden darf.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Eine Mutter verliert ihre Arbeit – und die Unterhaltsschulden wachsen
Die Ehe der Eltern von drei Kindern war geschieden. Die Kinder lebten beim Vater, der auch mit ihrer Obsorge betraut war. Die Mutter war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hatte über längere Zeit keinen Kindesunterhalt bezahlt.
Zunächst hatte sie als Angestellte ein deutlich höheres Einkommen erzielt. Dann verlor sie ihre Beschäftigung. Sie bezog zunächst Arbeitslosengeld und später Notstandshilfe. Der Vater verlangte im Namen der Kinder Unterhalt – nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für mehrere Zeiträume.
Die Mutter wehrte sich vor allem gegen die Höhe der geforderten Beträge. Sie argumentierte, dass ihr nach den Zahlungen kaum genug Geld für Miete, Nahrung und den übrigen Lebensunterhalt verbleiben würde. Die Frage war daher nicht bloß, ob Sozialleistungen als Einkommen zählen. Entscheidend war auch, wie viel der Mutter selbst noch bleiben musste.
Warum Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beim Unterhalt zählen
Nach § 231 ABGB haben Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Die Bestimmung regelt, dass sich der Beitrag insbesondere nach den Bedürfnissen des Kindes und den Lebensverhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern richtet. Vereinfacht gesagt: Der betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag meist durch Pflege und Erziehung, der andere Elternteil vor allem durch Geldunterhalt.
Als Einkommen gilt dabei nicht nur ein Gehalt. Auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe können bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Diese Leistungen dienen grundsätzlich dazu, den allgemeinen Lebensunterhalt zu sichern. Sie ersetzen daher ein weggefallenes Erwerbseinkommen und sind nicht bloß zweckgebundene Zahlungen für einen besonderen Aufwand.
Arbeitslosigkeit führt deshalb nicht automatisch dazu, dass kein Kindesunterhalt geschuldet wird. Maßgeblich bleibt, welche finanziellen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen und ob der unterhaltspflichtige Elternteil seine Erwerbsmöglichkeiten ausreichend ausschöpft. Für den Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit Österreich kommt es daher auf die konkrete Leistungsfähigkeit und den jeweiligen Zeitraum an.
Die Prozentrechnung hatte eine entscheidende Schwachstelle
Ausgehend vom damaligen Einkommen wurden zunächst Prozentsätze angesetzt: Für die beiden älteren Kinder jeweils 17 Prozent und für das jüngste Kind 14 Prozent des maßgeblichen Einkommens. Bei einem monatlichen Einkommen von rund 1.189 Euro ergaben sich dadurch zunächst 200 Euro für jedes der beiden älteren Kinder und 165 Euro für das jüngste Kind.
Später erhielt die Mutter nur noch etwa 1.100 Euro monatlich. Eine unveränderte Anwendung der Prozentsätze hätte zu einer Gesamtbelastung von 528 Euro geführt. Der Mutter wären damit rund 572 Euro geblieben.
Genau hier zog der OGH eine Grenze. Die Prozentmethode darf nicht dazu führen, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil weniger bleibt, als für den eigenen notwendigen Lebensunterhalt erforderlich ist. Kindesunterhalt hat einen hohen Stellenwert. Er darf aber nicht so bemessen werden, dass der zahlungspflichtige Elternteil selbst praktisch nicht mehr existenzfähig ist.
Was der OGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2008 festlegte
Der OGH entschied in der zitierfähigen Entscheidung OGH vom 09.07.2008, 7 Ob 130/08f, dass die Notstandshilfe grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig musste der Mutter ein ausreichender Betrag für ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt verbleiben.
Ab August 2007 wurden die Unterhaltsbeträge daher herabgesetzt: Für jedes der beiden älteren Kinder waren 165 Euro monatlich zu zahlen, für das jüngste Kind 130 Euro. Der Mutter sollten dadurch rund 640 Euro im Monat verbleiben.
Diese konkreten Beträge und die damals herangezogenen Existenzminimumwerte stammen aus dem Jahr 2008. Sie können nicht unverändert auf heutige Unterhaltsverfahren übertragen werden. Die rechtliche Leitlinie bleibt jedoch bedeutsam: Sozialleistungen können Einkommen sein, die Unterhaltshöhe muss aber die eigene notwendige Lebensführung des Zahlungspflichtigen berücksichtigen.
Auch rückwirkender Kindesunterhalt kann verlangt werden
Eine weitere wichtige Aussage betrifft die Vergangenheit. Der Vater hatte die Kinder tatsächlich versorgt und die laufenden Kosten getragen. Das bedeutete trotzdem nicht automatisch, dass die Unterhaltsansprüche gegen die Mutter erledigt waren.
Kindesunterhalt steht grundsätzlich den Kindern zu. Der betreuende Elternteil kann daher nicht ohne Weiteres auf bereits entstandene Ansprüche verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Unterhalt auch für vergangene Zeiträume geltend gemacht werden. Je länger mit der Durchsetzung gewartet wird, desto schwieriger können allerdings die Feststellung des damaligen Einkommens und die Berechnung einzelner Zeiträume werden.
Für die Praxis ist deshalb jeder Zeitraum gesondert zu betrachten: Hatte die Mutter noch ein Arbeitseinkommen? Bezog sie Arbeitslosengeld? Wann begann die Notstandshilfe? Gab es eine kurzfristige Beschäftigung oder sonstige Einnahmen? All diese Veränderungen können die Höhe beeinflussen.
Vier Situationen, in denen diese Entscheidung praktisch wichtig wird
- Der andere Elternteil ist arbeitslos: Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe schließen einen Unterhaltsanspruch nicht automatisch aus. Die tatsächliche Leistungshöhe und die übrigen Umstände sind entscheidend.
- Das Einkommen reicht kaum für drei Kinder: Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern muss die verfügbare Leistungsfähigkeit verteilt werden. Gleichzeitig darf das eigene notwendige Existenzminimum nicht unterschritten werden.
- Unterhalt wird rückwirkend gefordert: Frühere Einkommen und Sozialleistungen können noch eine Rolle spielen. Kontoauszüge, Bezugsbestätigungen und frühere Bescheide sind daher wichtige Unterlagen.
- Eine kurzfristige Tätigkeit wird übersehen: Auch eine kurze Aushilfstätigkeit, etwa bei einer Veranstaltung oder Messe, kann in die Einkommensberechnung einfließen, wenn daraus tatsächlich Einnahmen erzielt wurden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den monatlichen Auszahlungsbetrag betrachten. Entscheidend sind der relevante Zeitraum, alle Einkommensbestandteile, die Zahl der Kinder und der Betrag, der für die eigene notwendige Lebensführung verbleiben muss.
Was zahlende und fordernde Eltern jetzt dokumentieren sollten – Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie Kindesunterhalt fordern
- Halten Sie fest, bei wem die Kinder tatsächlich leben und wer Betreuung, Kleidung, Schule und laufende Kosten übernimmt.
- Sammeln Sie Hinweise auf die Einkünfte des anderen Elternteils – dazu gehören Gehaltsabrechnungen ebenso wie Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebestätigungen.
- Lassen Sie rückständige Zeiträume getrennt berechnen, statt nur eine pauschale Gesamtsumme anzusetzen.
- Warten Sie mit der Geltendmachung nicht unnötig lange. Je weiter die Zeit zurückliegt, desto schwieriger wird die Beweissicherung.
Wenn Sie Unterhalt zahlen sollen
- Legen Sie sämtliche Bezugsbestätigungen und Nachweise über Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder andere Leistungen vor.
- Machen Sie konkret geltend, welche notwendigen Kosten für Wohnen, Ernährung, Krankenversicherung und sonstige Grundbedürfnisse anfallen.
- Informieren Sie das Gericht über Änderungen des Einkommens und über den Beginn einer neuen Beschäftigung.
- Verlassen Sie sich nicht auf den Satz „Ich kann nichts zahlen“. Entscheidend sind nachvollziehbare Zahlen und Belege.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der Prüfung von Unterhaltsberechnungen, rückständigen Ansprüchen und Anträgen auf Änderung eines bestehenden Unterhaltstitels.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit
Muss ich bei Arbeitslosigkeit überhaupt Kindesunterhalt zahlen?
Arbeitslosigkeit allein beseitigt die Unterhaltspflicht nicht. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe können als Einkommen berücksichtigt werden. Die Höhe hängt davon ab, welche Leistung bezogen wird, wie viele Kinder unterhaltsberechtigt sind und welcher Betrag für den eigenen notwendigen Lebensunterhalt verbleiben muss.
Wird die Notstandshilfe bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Ja, grundsätzlich kann auch Notstandshilfe als Einkommen gelten. Nach der Entscheidung OGH vom 09.07.2008, 7 Ob 130/08f dient sie der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts und ist daher nicht von vornherein außer Betracht zu lassen. Die konkrete Unterhaltshöhe darf jedoch nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen.
Kann Kindesunterhalt für mehrere Jahre rückwirkend verlangt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Dass der betreuende Elternteil die Kinder bisher allein versorgt hat, lässt die Ansprüche der Kinder nicht automatisch erlöschen. Für die Berechnung müssen die früheren Einkommen und die jeweiligen Unterhaltszeiträume möglichst genau festgestellt werden.
Was bleibt mir als unterhaltspflichtigem Elternteil zum Leben?
Auch bei einer Unterhaltspflicht muss ein Betrag für den eigenen notwendigen Lebensunterhalt verbleiben. Welche Grenze gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und den jeweils maßgeblichen Werten ab. Die im Jahr 2008 genannten Beträge aus der Entscheidung sind daher keine aktuellen Pauschalbeträge für heutige Verfahren. Gerade beim Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit Österreich ist deshalb eine aktuelle Einzelfallberechnung erforderlich.
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