Kindesunterhalt beantragen trotz Scheidungsverfahren im Ausland: Der OGH entscheidet

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Kindesunterhalt trotz Scheidung im Ausland? Wenn Wien zahlen soll, aber Krakau schon verhandelt

Zwei Kinder leben in Wien, der Vater ist weg, das Geld für den Alltag fehlt – und plötzlich entscheidet nicht nur die Frage nach dem Unterhalt, sondern auch, welches Land überhaupt zuständig ist.

Genau an dieser Stelle wurde ein familienrechtlicher Konflikt besonders heikel: Die Kinder brauchten rasch finanzielle Hilfe in Österreich, während in Polen bereits ein Scheidungsverfahren lief, in dem der Vater auch den Kindesunterhalt geregelt haben wollte. Was auf den ersten Blick nach einem Zuständigkeitsdetail aussieht, ist in Wahrheit existenziell. Denn wenn Gerichte erst lange klären müssen, wer entscheiden darf, fehlt den Kindern oft genau das, was sofort gebraucht wird: laufender Unterhalt.

Der Streit begann nicht im Gerichtssaal, sondern im Alltag der Kinder

Die Familie lebte in Wien. Dann zog der Vater aus. Regelmäßiger Kindesunterhalt floss nicht mehr. Später kehrte der Mann nach Polen zurück. Für die Mutter bedeutete das: Sie musste den Alltag der Kinder weiter stemmen, während der andere Elternteil im Ausland war und die finanzielle Absicherung ausblieb.

Die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, beantragten deshalb in Wien Kindesunterhalt. Kurz davor hatte der Vater allerdings in Krakau die Scheidung eingebracht – und dort zugleich beantragt, auch den Kindesunterhalt festzulegen. Damit standen plötzlich zwei Verfahren im Raum, die inhaltlich miteinander zu tun hatten, aber nicht deckungsgleich waren.

Das Wiener Gericht reagierte zunächst vorsichtig und setzte sowohl das österreichische Unterhaltsverfahren als auch das Scheidungsverfahren vorläufig aus. Zuerst sollte geklärt werden, ob vielleicht Polen zuständig ist. Nur: Zuständigkeitsfragen dauern oft länger, als Familien finanziell durchhalten können.

Weil die Zeit verging, beantragten die Kinder in Wien einstweiligen Unterhalt. Sie bekamen vorläufig 365 Euro pro Kind und Monat zugesprochen. Der Vater wehrte sich dagegen. Sein Einwand: Nicht Österreich, sondern nur Polen dürfe entscheiden. Außerdem habe er gar nicht die Mittel, diese Zahlungen zu leisten.

Warum hier nicht nur Unterhalt, sondern auch EU-Verfahrensrecht entscheidet

Solche Fälle werden innerhalb der EU nicht allein nach nationalem Recht gelöst. Es gibt europäische Zuständigkeitsregeln für Unterhaltssachen. Sie sollen verhindern, dass mehrere Gerichte parallel über denselben Anspruch entscheiden und widersprüchliche Ergebnisse entstehen.

Gerade das war hier das Problem. In Wien verlangten die Kinder laufenden Unterhalt vom Vater. In Krakau lief ein Scheidungsverfahren, in dem ebenfalls Kindesunterhalt thematisiert wurde. Die entscheidende Frage lautet daher: Ist das rechtlich derselbe Streit – oder eben nicht?

Diese Unterscheidung ist keine Spitzfindigkeit. Wenn es sich um „dieselben Parteien“ und „denselben Anspruch“ handelt, kann ein später angerufenes Gericht sein Verfahren stoppen müssen. Wenn es aber nicht dieselben Parteien oder nicht derselbe Anspruch sind, kann neben dem ausländischen Verfahren unter Umständen sehr wohl ein österreichisches Verfahren Platz haben.

Die knifflige Frage: Sind Kinder und Eltern in solchen Verfahren überhaupt „dieselben Parteien“?

Genau hier wird der Fall spannend. Im österreichischen Verfahren traten die Kinder gegen den Vater auf. Im polnischen Scheidungsverfahren standen sich hingegen der Vater und die Mutter als Ehegatten gegenüber. Die Kinder waren dort nicht selbst Partei.

Das wirft ein zentrales Problem auf: Kann man überhaupt von „denselben Parteien“ sprechen, wenn in einem Verfahren Kinder Unterhalt verlangen, im anderen aber die Eltern im Rahmen der Scheidung über Scheidungsfolgen verhandeln? Die wirtschaftliche Frage mag ähnlich sein, die prozessuale Stellung ist es nicht automatisch.

Dazu kommt ein weiterer Unterschied: In Wien ging es um rasch benötigten laufenden Unterhalt ab sofort. In Polen sollte der Unterhalt als Folge der Scheidung geregelt werden. Auch das kann rechtlich einen Unterschied machen. Denn ein Anspruch auf vorläufige Zahlung für die aktuelle Lebenssituation ist nicht zwingend ident mit einer endgültigen Regelung im Scheidungsverfahren.

Einstweiliger Kindesunterhalt: Darf Österreich vorläufig helfen, obwohl das Hauptverfahren im Ausland läuft?

Im österreichischen Recht ist einstweiliger Unterhalt das Instrument für akute Situationen. Kinder sollen nicht monatelang auf Geld warten müssen, nur weil Zuständigkeiten, Aktenwege oder internationale Abstimmungen Zeit kosten. Gerade im Familienrecht entscheidet oft der Alltag: Miete, Essen, Kleidung, Schule, Betreuung.

Bei grenzüberschreitenden Fällen stellt sich aber zusätzlich die Frage, ob ein österreichisches Gericht überhaupt eine vorläufige Maßnahme treffen darf, wenn das Hauptverfahren möglicherweise in einem anderen Staat geführt wird. Nach europäischem Recht können solche einstweiligen Maßnahmen zulässig sein. Häufig wird dabei verlangt, dass es eine echte Verbindung zu Österreich gibt – etwa weil die Kinder hier leben und die Maßnahme hier praktisch wirkt.

Im vorliegenden Fall spricht viel für diese Nähe zu Österreich: Die Kinder lebten in Wien, ihr laufender Bedarf entstand hier, und gerade hier musste der Unterhalt den Alltag absichern. Trotzdem ist unionsrechtlich nicht bis ins Letzte geklärt, wie weit diese Befugnis reicht, wenn im Ausland schon ein größeres Verfahren anhängig ist.

Was der OGH getan hat: keine Endentscheidung, sondern Fragen nach Luxemburg

Der Oberste Gerichtshof hat die Sache nicht einfach endgültig entschieden. Er hat das Verfahren unterbrochen und den Europäischen Gerichtshof angerufen. Das ist immer dann notwendig, wenn EU-Recht einheitlich ausgelegt werden muss und die Antwort nicht klar auf der Hand liegt.

Der EuGH soll nun vor allem klären, ob die parallelen Verfahren in Wien und Krakau als Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs zu behandeln sind. Außerdem soll beantwortet werden, ob österreichische Gerichte in so einer Konstellation einstweiligen Kindesunterhalt zusprechen dürfen, obwohl das Hauptverfahren im Ausland läuft.

Für Betroffene ist das eine wichtige Botschaft: Der OGH hat den vorläufigen Unterhalt nicht einfach als unproblematisch durchgewunken, aber auch nicht gesagt, dass Österreich hier sicher unzuständig ist. Er sieht offene europarechtliche Fragen, die für viele internationale Familien von Bedeutung sind.

Wann dieser Fall für Sie plötzlich sehr konkret wird

Wenn Sie mit Ihren Kindern in Österreich leben und der andere Elternteil im Ausland die Scheidung betreibt, kann genau diese Konstellation entstehen. Dann geht es oft nicht nur um Scheidung und Kontaktrecht, sondern ganz praktisch um die Frage, wo Kindesunterhalt beantragt werden kann.

Wenn das ausländische Verfahren nur langsam vorankommt, wird einstweiliger Unterhalt in Österreich besonders relevant. Kinder brauchen keine spätere Klärung, sondern laufende Mittel jetzt. Das gilt vor allem dann, wenn Betreuung, Wohnen und Schulkosten vollständig beim betreuenden Elternteil hängen bleiben.

Brisant wird es auch, wenn auf ausländische Schriftsätze vorschnell reagiert wird. Wer sich im Ausland ohne Zuständigkeitseinwand auf das Verfahren einlässt, kann damit unter Umständen die Zuständigkeit dieses Gerichts festigen. Gerade in Unterhaltssachen sollte daher jeder Schritt abgestimmt sein.

Was Sie bei Parallelverfahren sofort vorbereiten sollten

  • Prüfen Sie sofort, in welchem Staat bereits ein Verfahren anhängig ist und welchen Inhalt der Antrag dort genau hat.
  • Beantragen Sie bei akutem Geldbedarf einstweiligen Kindesunterhalt am Aufenthaltsort der Kinder, wenn deren Versorgung hier gesichert werden muss.
  • Formulieren Sie den Antrag zeitlich klar, etwa ab welchem Monat und bis zu welcher Entscheidung die vorläufige Zahlung verlangt wird.
  • Sammeln Sie Belege zu Einkommen, Sonderzahlungen, Wohnkosten, Betreuungskosten, Schul- und Freizeitaufwand der Kinder.
  • Reagieren Sie auf ausländische Gerichtspost nicht unüberlegt, weil schon die Art der Einlassung für die Zuständigkeit Folgen haben kann.

Häufige Fragen, die Betroffene tatsächlich googeln

Kann ich in Österreich Kindesunterhalt beantragen, wenn die Scheidung in Polen läuft?

Ja, das kann möglich sein. Entscheidend ist aber, ob nach den europäischen Zuständigkeitsregeln Österreich zuständig ist oder zumindest vorläufige Maßnahmen treffen darf. Besonders wichtig sind der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder und der genaue Inhalt des ausländischen Verfahrens. Bei parallelen Verfahren muss sehr genau geprüft werden, ob es rechtlich wirklich um denselben Anspruch geht.

Was heißt „einstweiliger Unterhalt“ für Kinder?

Das ist eine vorläufige gerichtliche Regelung, damit Kinder nicht ohne finanzielle Absicherung bleiben, bis das Hauptverfahren entschieden ist. Die Zahlung soll den laufenden Bedarf decken und gilt nicht zwingend endgültig. Später kann eine endgültige Unterhaltsentscheidung anders ausfallen oder Zeiträume anpassen. Für akute Situationen ist dieses Instrument oft entscheidend.

Wenn im Ausland schon etwas läuft, darf ein österreichisches Gericht dann gar nichts mehr machen?

So einfach ist es nicht. Gerade bei einstweiligen Maßnahmen kann trotz Auslandsverfahren noch Handlungsspielraum bestehen. Maßgeblich ist, ob europäisches Recht eine vorläufige Entscheidung zulässt und ob eine ausreichende Verbindung zu Österreich besteht. Genau diese Frage ist in grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen besonders umstritten.

Was ist gefährlich, wenn ich Post von einem ausländischen Gericht bekomme?

Gefährlich ist vor allem eine unüberlegte Reaktion. Wer inhaltlich Stellung nimmt, ohne vorher die Zuständigkeit zu prüfen, kann sich unter Umständen auf das Verfahren einlassen. Das kann spätere Einwände erschweren. Bei internationalen Scheidungs- und Unterhaltssachen sollte deshalb jede Antwort strategisch abgestimmt werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien Mandantinnen und Mandanten bei grenzüberschreitenden Fragen rund um Scheidung, Kindesunterhalt, Obsorge und internationale Zuständigkeit. Gerade wenn Verfahren in Österreich und im Ausland nebeneinander laufen, entscheidet oft die richtige Weichenstellung zu Beginn.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.