
Mehr Unterhalt wegen Auslandszulagen? Warum „Aufwandsentschädigung“ nicht automatisch schützt
Ein Vater arbeitet im Ausland, erhält mehrere Zulagen und überweist weiterhin denselben Kindesunterhalt wie zuvor. Für seine Tochter kann das trotzdem deutlich mehr Geld bedeuten – auch dann, wenn der Dienstgeber die zusätzlichen Zahlungen als Kostenersatz bezeichnet. Wer den Kindesunterhalt bei Auslandszulagen berechnen möchte, muss daher die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prüfen.
FUNDSTELLE: OGH vom 28.09.2009, 2 Ob 15/09h.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Die Tochter bekam 250 Euro – obwohl der Vater deutlich mehr erhielt
Nach der Scheidung lebte die gemeinsame Tochter überwiegend bei ihrer Mutter. Beide Eltern behielten die gemeinsame Obsorge. Der Vater sollte zunächst 200 Euro monatlich für seine Tochter zahlen. Später überwies er 250 Euro.
Dann veränderte sich seine berufliche Situation. Der Mann arbeitete als österreichischer Beamter im Ausland und erhielt neben seinem regulären Gehalt mehrere zusätzliche Zahlungen. Dazu gehörten eine Auslandsverwendungszulage und ein Zuschuss für seine Wohnkosten.
Die Mutter war der Ansicht, dass sich dadurch auch die finanzielle Grundlage für den Kindesunterhalt verändert hatte. Sie beantragte eine Erhöhung auf 550 Euro monatlich. Für die Tochter ging es nicht um eine bloße Rechenfrage: Der Unterhalt sollte ihren laufenden Lebensbedarf sichern, während der Vater durch seine Auslandstätigkeit wirtschaftlich besser gestellt war.
Der Vater wehrte sich. Seine Argumentation: Bei den Zulagen handle es sich nicht um zusätzliches Einkommen, sondern um Ersatz für Mehrkosten, die ihm durch die Arbeit im Ausland entstehen würden.
Warum die Bezeichnung auf dem Gehaltszettel nicht entscheidet
Für den Kindesunterhalt ist § 231 ABGB maßgeblich. Diese Bestimmung verpflichtet Eltern, nach ihren Kräften zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen; die Höhe richtet sich insbesondere nach den Bedürfnissen des Kindes und den Lebensverhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern. Weitere Informationen finden Sie auch beim Thema Unterhalt.
Zum Einkommen zählt grundsätzlich, was dem unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich regelmäßig zur Verfügung steht. Nicht jeder Betrag, der auf einer Lohnabrechnung als „Zulage“, „Diät“ oder „Aufwandsentschädigung“ aufscheint, wird automatisch gleich behandelt. Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Funktion der Zahlung.
Ersetzt der Arbeitgeber nachweisbar konkrete zusätzliche Kosten, kann dieser Betrag ganz oder teilweise außer Betracht bleiben. Das kann etwa bei tatsächlich angefallenen Reise-, Nächtigungs- oder beruflich notwendigen Wohnkosten der Fall sein.
Anders liegt es bei pauschalen Zahlungen, die unabhängig von den tatsächlich angefallenen Ausgaben regelmäßig ausbezahlt werden. Kann der Unterhaltspflichtige nicht konkret zeigen, welche Mehrkosten damit abgedeckt werden, spricht vieles dafür, dass die Zahlung wirtschaftlich wie Einkommen behandelt wird.
OGH vom 28.09.2009, 2 Ob 15/09h: Fixe Auslandszulagen zählen grundsätzlich mit
Der Oberste Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung OGH vom 28.09.2009, 2 Ob 15/09h, klar: Regelmäßig ausbezahlte Auslandszulagen sind bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen, wenn keine konkreten beruflichen Mehrausgaben nachgewiesen werden, die durch diese Beträge tatsächlich ersetzt werden.
Die unteren Instanzen hatten der Tochter bereits mehr Unterhalt zugesprochen. Der Vater wollte erreichen, dass seine Auslandszulagen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht.
Ein wesentlicher Punkt war, dass die Auslandsverwendungszulage überwiegend aus fixen Beträgen bestand. Ihre Höhe hing also nicht davon ab, welche konkreten Kosten im jeweiligen Monat tatsächlich entstanden waren. Der Vater legte auch nicht ausreichend dar, welche zusätzlichen Ausgaben ihm durch seinen Einsatz im Ausland entstanden waren.
Damit behandelte der OGH die Zulage als Einkommen. Nicht die dienstrechtliche oder steuerrechtliche Bezeichnung war ausschlaggebend, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Vaters.
Auch der Wohnkostenzuschuss konnte nicht vollständig herausgerechnet werden
Besonders interessant war die Behandlung der Wohnkosten. Der Vater hatte in Österreich keinen eigenen Wohnsitz. Gleichzeitig übernahm sein Dienstgeber seine Wohnversorgung im Ausland beziehungsweise leistete dafür einen Zuschuss.
Dadurch war der Mann wirtschaftlich besser gestellt als eine unterhaltspflichtige Person, die ihr Einkommen teilweise für die eigene Wohnung verwenden muss. Der OGH ließ den Wohnkostenzuschuss deshalb nicht automatisch vollständig außer Betracht.
Berücksichtigt wurde zumindest jener Teil, der ungefähr dem Wert einer angemessenen Wohnversorgung in Österreich entsprach. Der Gedanke dahinter: Wer keine vergleichbaren Wohnkosten selbst tragen muss, hat unter Umständen mehr Geld für den Kindesunterhalt zur Verfügung.
Für die Berechnung spielte außerdem eine weitere Sorgepflicht des Vaters eine Rolle. Als seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem älteren Sohn später wegfiel, stand rechnerisch mehr Einkommen für die Tochter zur Verfügung.
Was diese Entscheidung heute für Unterhaltsberechnungen bedeutet
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2009 und ist daher nicht neu. Ihr Grundgedanke bleibt für die Praxis dennoch relevant: Bei der Unterhaltsberechnung zählt nicht nur das Grundgehalt, sondern die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wer den Kindesunterhalt bei Auslandszulagen berechnen will, sollte deshalb auch Sachleistungen und ersparte Wohnkosten einbeziehen.
- Auslandsmitarbeiter: Regelmäßige Auslandszulagen können das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erhöhen.
- Montage- und Schichtarbeit: Montagezulagen, Bereitschaftszahlungen oder pauschale Reisekostenersätze müssen einzeln geprüft werden.
- Dienstwohnung: Wird eine Wohnung vom Arbeitgeber bezahlt oder verbilligt zur Verfügung gestellt, kann dieser Vorteil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinflussen.
- Wegfall einer Sorgepflicht: Wird ein anderes Kind selbsterhaltungsfähig oder endet eine sonstige Unterhaltspflicht, kann eine Neuberechnung erforderlich werden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die monatliche Gehaltsbasis betrachten. Auch Sachleistungen, Zuschüsse und Sonderzahlungen können für den Kindesunterhalt von Bedeutung sein.
Diese Unterlagen können bei der Prüfung entscheidend sein
Wer eine Erhöhung des Kindesunterhalts verlangt, sollte die finanzielle Situation des anderen Elternteils möglichst vollständig erfassen. Sinnvoll sind insbesondere:
- Gehaltsabrechnungen und Jahreslohnzettel,
- Dienstverträge und Schreiben über Zulagen,
- Nachweise über Auslandsverwendungen,
- Unterlagen zu Dienstwohnungen oder Wohnkostenzuschüssen,
- Belege über tatsächlich angefallene berufliche Mehrausgaben,
- Nachweise über weggefallene oder neu hinzugekommene Sorgepflichten.
Wenn Sie Unterhalt fordern, sollten Sie sich nicht mit dem Hinweis zufriedengeben, eine Zahlung sei lediglich eine „Aufwandsentschädigung“. Entscheidend ist, ob dieser Aufwand tatsächlich anfällt und in welcher Höhe er nachgewiesen werden kann.
Wenn Sie Unterhalt zahlen und bestimmte Zulagen als Kostenersatz verstanden wissen wollen, sollten Sie Rechnungen, Mietverträge und Zahlungsbelege sorgfältig aufbewahren. Eine pauschale Erklärung ohne konkrete Unterlagen überzeugt im Unterhaltsverfahren regelmäßig nicht.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei Unterhaltsfragen nicht nur das Grundgehalt, sondern auch die Zusammensetzung der Einkünfte, Sachleistungen, Wohnvorteile und weitere gesetzliche Sorgepflichten.
Kindesunterhalt bei Auslandszulagen berechnen: Rechtsanwalt Wien
Zählt eine Auslandszulage beim Kindesunterhalt als Einkommen?
Eine regelmäßig ausbezahlte Auslandszulage kann als Einkommen berücksichtigt werden. Das gilt besonders dann, wenn sie pauschal gewährt wird und nicht von den tatsächlich entstandenen Kosten abhängt. Wer eine Berücksichtigung verhindern möchte, muss die konkreten beruflichen Mehrausgaben nachvollziehbar belegen.
Ist eine Aufwandsentschädigung automatisch unterhaltsfrei?
Nein. Die Bezeichnung auf dem Gehaltszettel entscheidet nicht allein. Das Unterhaltsgericht prüft, ob die Zahlung tatsächlich konkrete zusätzliche Kosten ersetzt oder dem Empfänger wirtschaftlich wie frei verfügbares Einkommen zur Verfügung steht.
Wird eine Dienstwohnung beim Kindesunterhalt berücksichtigt?
Eine Dienstwohnung oder ein Wohnkostenzuschuss kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Maßgeblich ist, welche Wohnkosten der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich erspart. Eine vollständige Anrechnung ist nicht zwingend; geprüft wird der konkrete wirtschaftliche Vorteil.
Kann der Kindesunterhalt später erhöht werden, wenn der Vater mehr Zulagen bekommt?
Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann eine Neuberechnung rechtfertigen. Das gilt etwa bei regelmäßigen Zulagen, einer besseren beruflichen Position oder dem Wegfall einer weiteren Unterhaltspflicht. Ob und ab wann eine Erhöhung möglich ist, hängt von den aktuellen Einkünften, dem Bedarf des Kindes und den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ab.
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