
Arbeitslos und trotzdem voller Kindesunterhalt? Was der OGH bei fehlendem Einkommen verlangt
FUNDSTELLE: OGH vom 03.10.1996, 1 Ob 2292/96g
Ein Vater verliert seine Arbeit, erhält nur noch Arbeitslosengeld und steht plötzlich vor einer monatlichen Unterhaltsforderung, die er nicht mehr bezahlen kann. Gleichzeitig wartet in der Zukunft eine größere Zahlung auf ihn. Muss er deshalb einen Kredit aufnehmen oder sogar seine Wohnung gefährden? Die Entscheidung zeigt, worauf es beim Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit Österreich ankommt.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der Vater hatte kaum laufendes Einkommen – aber eine Forderung für später
Nach der Scheidung lebte der Sohn bei seiner Mutter. Der Vater war zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Solange er arbeitete, konnte er dieser Verpflichtung nachkommen. Dann verlor er seine Beschäftigung und bezog nur noch Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe.
Der Mann bemühte sich nach den Feststellungen des Gerichts regelmäßig um eine neue Arbeitsstelle. Bewerbungen und Kontakte zu möglichen Arbeitgebern blieben jedoch erfolglos. Sein Einkommen war deutlich gesunken. Deshalb beantragte er, den bisher festgesetzten Kindesunterhalt herabzusetzen.
Die finanzielle Situation war trotzdem nicht einfach zu beurteilen. Der Vater hatte gegen seine frühere Ehefrau noch einen Anspruch auf rund 400.000 Schilling. Dieser Betrag sollte allerdings erst mehrere Jahre später fällig werden. Es handelte sich daher nicht um Geld, über das er sofort verfügen konnte.
Zusätzlich stand eine mögliche Zahlung seines früheren Arbeitgebers im Raum. Eine Auskunft aus der Schweiz deutete darauf hin, dass der Vater eine Schlusszahlung oder Abfertigung erhalten haben könnte. Wie hoch diese Zahlung war und welchem Zweck sie diente, war aber nicht ausreichend geklärt.
Die Vorinstanzen senkten den Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf. Die tatsächliche finanzielle Lage des Vaters musste genauer untersucht werden, bevor endgültig über die Unterhaltshöhe entschieden werden konnte.
Was beim Kindesunterhalt rechtlich zählt
§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Maßgeblich sind vor allem die Bedürfnisse des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse der Eltern. Der Unterhalt wird deshalb nicht ausschließlich nach dem aktuellen Kontostand berechnet.
Bei der Leistungsfähigkeit kommt es grundsätzlich darauf an, welche Einkünfte tatsächlich vorhanden sind und welche Erwerbsmöglichkeiten realistisch bestehen. Ein Elternteil darf seine berufliche Situation nicht absichtlich verschlechtern, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen.
Arbeitslosigkeit führt aber nicht automatisch dazu, dass weiterhin das frühere Gehalt zugrunde gelegt wird. Entscheidend ist, ob der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zumutbar einsetzt und sich ernsthaft um eine neue Beschäftigung bemüht. Für den Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit Österreich ist daher die konkrete Arbeitssuche entscheidend.
Vom Kindesunterhalt zu unterscheiden ist der Unterhalt zwischen Ehegatten. Für den nachehelichen Ehegattenunterhalt enthalten insbesondere die §§ 66 ff EheG eigene Regeln. Dort kann das Verschulden an der Scheidung eine Rolle spielen. Beim Kindesunterhalt steht dagegen die Versorgung des Kindes im Mittelpunkt.
Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit Österreich: Arbeitslosigkeit schützt nicht automatisch – aber sie ist auch kein Schuldeingeständnis
Der OGH stellte in seiner Entscheidung vom 03.10.1996, 1 Ob 2292/96g, klar, dass ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger nicht ohne Weiteres so behandelt werden darf, als würde er weiterhin sein früheres Einkommen beziehen.
Voraussetzung ist allerdings eine ernsthafte und nachweisbare Arbeitssuche. Die bloße Meldung beim Arbeitsmarktservice reicht nicht zwingend aus. Bewerbungen, Vorstellungsgespräche, Vermittlungsvorschläge und Kontakte zu Arbeitgebern können zeigen, ob sich jemand tatsächlich um eine zumutbare Beschäftigung bemüht.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn jemand seine Arbeit freiwillig aufgibt, eine besser bezahlte Stelle ohne nachvollziehbaren Grund ablehnt oder seine Einkünfte bewusst reduziert. Dann kann ein Gericht unter Umständen ein fiktives Einkommen ansetzen. Das bedeutet: Es wird nicht nur betrachtet, was tatsächlich verdient wird, sondern auch, was bei zumutbarer Anstrengung verdient werden könnte.
Im Fall des Vaters musste daher genauer geprüft werden, wie intensiv er Arbeit suchte und welche Beschäftigungen für ihn erreichbar gewesen wären. Eine pauschale Annahme, er müsse weiterhin sein früheres Einkommen erzielen, war nicht ausreichend.
Eine spätere Zahlung ist nicht dasselbe wie verfügbares Geld
Besondere Bedeutung hatte der Anspruch des Vaters gegen seine frühere Ehefrau. Obwohl es um einen erheblichen Betrag ging, sollte das Geld erst Jahre später fließen. Der OGH behandelte diesen Anspruch deshalb nicht automatisch wie sofort verfügbares Einkommen.
Zu prüfen war, ob der Vater den Anspruch belehnen, verpfänden oder durch einen Kredit vorzeitig verwerten musste. Der OGH verneinte dies unter den damaligen Umständen. Ein Kredit hätte laufende Rückzahlungen erfordert, obwohl der Vater voraussichtlich längere Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügte.
Eine solche Finanzierung hätte sogar dazu führen können, dass die Eigentumswohnung verwertet werden muss. Damit wäre nicht nur die wirtschaftliche Existenz des Vaters gefährdet gewesen. Auch die Wohnversorgung des Kindes hätte mittelbar auf dem Spiel gestanden.
Das bedeutet nicht, dass zukünftige Vermögenswerte beim Unterhalt niemals berücksichtigt werden dürfen. Eine Erbschaft, eine Abfertigung, ein Verkaufserlös oder eine fällige Forderung kann die Unterhaltsberechnung beeinflussen. Entscheidend sind jedoch Fälligkeit, tatsächliche Verfügbarkeit, Zweck der Zahlung und die Folgen einer vorzeitigen Verwertung.
Warum eine Abfertigung oder Einmalzahlung nicht einfach unter den Tisch fallen darf
Der frühere Arbeitgeber hatte möglicherweise eine größere Einmalzahlung geleistet. Eine solche Zahlung kann bei der Unterhaltsberechnung relevant sein, auch wenn sie nicht jeden Monat wiederkehrt.
Je nach Höhe und Zweck kann ein Gericht eine einmalige Zahlung auf einen angemessenen Zeitraum verteilen. Dadurch wird verhindert, dass eine hohe Abfertigung völlig unberücksichtigt bleibt, aber auch, dass sie so behandelt wird, als wäre sie ein dauerhaftes Monatseinkommen.
Vor einer solchen Berechnung muss allerdings feststehen, ob die Zahlung tatsächlich geleistet wurde, wie hoch sie war und worauf sie beruhte. Genau diese Fragen waren im Verfahren nicht ausreichend geklärt. Der OGH verlangte deshalb weitere Feststellungen und eine ergänzende Befragung des Vaters.
Auch Informationen eines ausländischen Arbeitgebers dürfen nicht einfach verwendet werden, ohne den betroffenen Elternteil damit ausreichend zu konfrontieren. Parteien müssen Gelegenheit haben, zu wesentlichen Unterlagen Stellung zu nehmen und Beweise vorzulegen.
Familienzuschläge sind nicht automatisch zusätzliches Einkommen
Der Vater bezog Arbeitslosenleistungen mit einem Familienzuschlag. Dieser Zuschlag wurde wegen seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Lebensgefährtin gewährt. Der OGH stellte klar, dass ein solcher Betrag nicht automatisch als frei verfügbares Einkommen für den Unterhalt eines anderen Kindes behandelt werden darf.
Der Zweck der Leistung ist entscheidend. Ein Zuschlag, der eine konkrete familiäre Belastung ausgleichen soll, steht nicht ohne Weiteres zur Finanzierung weiterer Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung. Das Gericht muss daher prüfen, wofür die Leistung gewährt wird und ob sie tatsächlich zur allgemeinen Lebensführung eingesetzt werden kann.
Rechtsanwalt Wien: Diese Situationen führen in der Praxis besonders oft zu Streit
- Der unterhaltspflichtige Elternteil verliert seine Beschäftigung: Dann muss rasch geklärt werden, ob die Arbeitslosigkeit unfreiwillig ist und welche Bemühungen um eine neue Stelle dokumentiert werden können.
- Der andere Elternteil vermutet ein absichtlich niedriges Einkommen: Konkrete Hinweise auf abgelehnte Stellen, Schwarzarbeit oder eine freiwillige Arbeitszeitreduzierung sind wichtiger als bloße Vermutungen.
- Eine Abfertigung oder Bonuszahlung wurde geleistet: Die Zahlung kann den Unterhalt beeinflussen, wird aber nicht zwingend wie ein dauerhaftes Gehalt behandelt.
- Ein späterer Vermögenszufluss steht bevor: Eine erst künftig fällige Forderung muss nicht immer sofort beliehen oder verkauft werden, um laufenden Kindesunterhalt zu finanzieren.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie weder eine Unterhaltszahlung eigenmächtig vollständig einstellen noch eine Herabsetzung unnötig hinauszögern. Bis zu einer gerichtlichen Änderung kann der bisher festgesetzte Betrag weiter geschuldet sein. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt und Scheidung.
Welche Unterlagen jetzt entscheidend sein können
- Bescheide über Arbeitslosengeld und Notstandshilfe;
- eine vollständige Dokumentation aller Bewerbungen und Vorstellungsgespräche;
- Vermittlungsvorschläge und Schriftverkehr mit dem Arbeitsmarktservice;
- Unterlagen zu Abfertigungen, Prämien, Boni oder Schlusszahlungen;
- Verträge und Fälligkeitsnachweise zu späteren Zahlungsansprüchen;
- Nachweise über Kredite, laufende Rückzahlungen und Wohnkosten;
- Informationen zu Familienzuschlägen und deren konkretem Zweck.
Wer Kindesunterhalt fordert, sollte konkrete Anhaltspunkte für zusätzliche Einkünfte oder eine vermeidbare Einkommensminderung vorlegen. Wer eine Herabsetzung beantragt, muss seine aktuelle finanzielle Lage offen und nachvollziehbar darstellen.
Häufige Fragen zur Arbeitslosigkeit und zum Kindesunterhalt
Muss ich bei Arbeitslosigkeit weiterhin den alten Kindesunterhalt zahlen?
Nicht automatisch in unveränderter Höhe. Entscheidend ist, ob die Arbeitslosigkeit unfreiwillig eingetreten ist und ob Sie sich ernsthaft um eine zumutbare neue Beschäftigung bemühen. Das Gericht kann ein früheres Einkommen zugrunde legen, wenn Sie Ihre Einkünfte absichtlich verringern oder keine ausreichenden Anstrengungen zur Arbeitssuche unternehmen. Eine Herabsetzung tritt aber nicht allein durch Arbeitslosigkeit automatisch ein.
Muss ich eine erwartete Erbschaft oder Forderung beleihen, um Unterhalt zu zahlen?
Eine zukünftige Forderung ist nicht zwingend wie sofort verfügbares Geld zu behandeln. Entscheidend sind unter anderem die Fälligkeit, die Kreditbedingungen und die Frage, ob eine Beleihung zu einer unzumutbaren Überschuldung führen würde. Auch eine Gefährdung der Familienwohnung kann gegen eine solche Verpflichtung sprechen. Jeder Fall muss anhand der tatsächlichen Vermögens- und Lebenssituation beurteilt werden.
Wird eine Abfertigung beim Kindesunterhalt berücksichtigt?
Eine Abfertigung oder andere Einmalzahlung kann berücksichtigt werden. Sie wird je nach Höhe, Zweck und Zeitraum möglicherweise auf mehrere Monate oder Jahre verteilt. Dafür muss das Gericht zunächst feststellen, ob und in welcher Höhe die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Die Einmalzahlung darf weder automatisch ignoriert noch ohne weitere Prüfung als dauerhaftes Monatseinkommen behandelt werden.
Reicht die Meldung beim AMS als Nachweis für die Arbeitssuche?
Die Meldung beim Arbeitsmarktservice ist ein wichtiger Beleg, reicht aber nicht immer allein aus. Zusätzlich sollten Bewerbungen, Vorstellungsgespräche, Absagen und eigene Kontaktaufnahmen mit Arbeitgebern dokumentiert werden. Je nachvollziehbarer die Arbeitssuche ist, desto schwieriger ist es, ein absichtlich zu niedriges Einkommen anzunehmen. Entscheidend bleibt, welche Beschäftigung unter den persönlichen Umständen zumutbar und realistisch erreichbar war.
Für die rechtliche Einordnung gilt: Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit Österreich hängt immer von den konkreten Einkommens-, Vermögens- und Erwerbsverhältnissen ab.
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