
Fundstelle: OGH vom 29.08.1995, 1 Ob 597/95
Arbeitslos nach der Scheidung: Muss der neue Ehepartner trotzdem für den Kindesunterhalt zahlen?
Der Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit nach Scheidung bleibt eine wichtige rechtliche Frage: Der Job ist weg, das Konto leer – und trotzdem läuft die Unterhaltspflicht für die Kinder weiter. Was gilt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil inzwischen wieder verheiratet ist und die neue Ehefrau oder der neue Ehemann eigenes Geld verdient?
Ein Vater verliert seine Arbeit – und gerät zwischen zwei Familien
Der Vater war seit 1987 von der Mutter seiner beiden Kinder geschieden. Die Kinder lebten bei ihrer Mutter in Wien. Solange er Arbeit hatte, konnte er den vereinbarten beziehungsweise festgesetzten Kindesunterhalt regelmäßig bezahlen.
Im März 1990 änderte sich seine finanzielle Situation grundlegend: Er verlor seine Beschäftigung. Danach bemühte er sich nach den Feststellungen des Gerichts intensiv um eine neue Stelle – nicht nur in Österreich, sondern auch im Ausland. Eine zumutbare Beschäftigung fand er trotzdem nicht.
Einige Monate später heiratete der Mann erneut. Seine neue Ehefrau verfügte über ein eigenes Einkommen. Im Verfahren legte sie ihre finanziellen Verhältnisse allerdings nicht vollständig offen. Für die Vorinstanzen war das ein Grund, weiterhin zumindest einen reduzierten Unterhalt vom Vater zu verlangen.
Der Fall hatte damit eine menschlich schwierige Seite: Auf der einen Seite standen die Kinder, deren laufende Kosten unabhängig von der Arbeitslosigkeit ihres Vaters weiterliefen. Auf der anderen Seite stand ein Mann ohne ausreichendes Einkommen und ohne nennenswertes Vermögen, der nach den Feststellungen des Gerichts keine realistische Möglichkeit hatte, kurzfristig wieder Arbeit zu finden.
Was der OGH in der Entscheidung aus 1995 klargestellt hat – Rechtsanwalt Wien
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Punkt auf und befreite den Vater rückwirkend ab März 1990 vollständig von seinen Unterhaltszahlungen. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 29.08.1995, 1 Ob 597/95.
Der Kern der Entscheidung zum Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit nach Scheidung: Ein arbeitsloser und vermögensloser Elternteil muss Kindesunterhalt nicht aus dem Einkommen seines neuen Ehepartners finanzieren, wenn er den Arbeitsplatzverlust nicht selbst verschuldet hat und tatsächlich keine zumutbare Erwerbsmöglichkeit besteht.
Das Einkommen der neuen Ehefrau machte den Vater also nicht automatisch wieder leistungsfähig. Die neue Ehepartnerin wurde dadurch nicht zur Unterhaltsschuldnerin für die Kinder aus der früheren Beziehung.
Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Warum Gerichte nicht einfach jedes mögliche Einkommen annehmen dürfen
§ 231 ABGB regelt den Kindesunterhalt: Eltern müssen nach ihren Kräften zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen, wobei insbesondere die Bedürfnisse des Kindes und die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt werden.
Daraus folgt eine wichtige Pflicht: Wer Unterhalt zahlen muss, darf seine Erwerbsmöglichkeiten nicht grundlos ungenutzt lassen. Eine Person kann sich daher nicht ohne Weiteres auf ein niedriges oder fehlendes Einkommen berufen, wenn sie eine zumutbare Arbeit ablehnt oder ihre beruflichen Möglichkeiten nicht ausschöpft.
In solchen Fällen können Gerichte ein Einkommen zugrunde legen, das tatsächlich nicht erzielt wird, aber bei angemessener Anstrengung erzielt werden könnte. Vereinfacht wird dies als Anspannung auf ein erzielbares Einkommen bezeichnet.
Diese Anspannung ist jedoch keine automatische Sanktion für jede Arbeitslosigkeit. Sie setzt voraus, dass die betroffene Person ihre mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder aufrechterhalten hat. Wer ernsthaft Arbeit sucht, Bewerbungen verschickt, Vorstellungsgespräche führt und dennoch keine zumutbare Stelle findet, darf nicht ohne weitere Prüfung so behandelt werden, als würde er weiterhin sein früheres Gehalt beziehen.
§ 140 ABGB, der in älteren Entscheidungen zum Kindesunterhalt eine zentrale Rolle spielte, wurde inzwischen durch die heutige Regelung des § 231 ABGB ersetzt. Für die praktische Prüfung bleibt entscheidend, ob der unterhaltspflichtige Elternteil seine Arbeitskraft zumutbar einsetzt und tatsächlich leistungsfähig ist.
Die neue Ehe verändert die Unterhaltspflicht nicht automatisch
§ 94 ABGB betrifft den Ehegattenunterhalt innerhalb einer bestehenden Ehe: Ehegatten müssen nach ihren Lebensverhältnissen und Möglichkeiten zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen. Diese Bestimmung begründet aber keine direkte Unterhaltspflicht des neuen Ehepartners gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung.
Das bedeutet: Verdient die neue Ehefrau gut, wird dieses Einkommen nicht ohne Weiteres zum Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters. Die Kinder aus der ersten Ehe haben grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch gegen die neue Ehefrau.
Die neuerliche Eheschließung darf allerdings auch nicht als Freibrief für eine Verschlechterung der eigenen Leistungsfähigkeit dienen. Wer Unterhaltspflichten hat, muss seine Lebensführung weiterhin so organisieren, dass diese Pflichten nach Möglichkeit erfüllt werden können. Unnötige Ausgaben, freiwillige Einkommenseinbußen oder eine grundlose Einschränkung der Erwerbstätigkeit können deshalb sehr wohl berücksichtigt werden.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Ursache: Hat der Elternteil seine finanzielle Lage selbst verschlechtert, kann ein Gericht ein erzielbares Einkommen annehmen. Ist die Arbeitslosigkeit dagegen unverschuldet und sind ernsthafte Bemühungen nachweisbar, darf das Einkommen des neuen Ehepartners die fehlende eigene Leistungsfähigkeit nicht einfach ersetzen.
Was die unteren Instanzen anders gesehen hatten
Die Vorinstanzen hatten dem Vater trotz seiner Arbeitslosigkeit weiterhin einen – wenn auch reduzierten – Unterhalt zugerechnet. Dabei spielte unter anderem eine Rolle, dass er wieder verheiratet war und seine neue Ehefrau über eigenes Einkommen verfügte.
Der OGH zog hier eine klare Grenze. Der Lebensstandard eines gemeinsamen Haushalts kann zwar Hinweise auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse geben. Er verwandelt das Einkommen des neuen Ehepartners aber nicht automatisch in das persönliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Zusätzlich stellte der OGH darauf ab, dass der Vater kein nennenswertes Vermögen besaß und sich nach den Feststellungen ernsthaft um Arbeit bemüht hatte. Deshalb durfte ihm kein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Die Unterhaltspflicht entfiel ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einkommensverlusts.
In diesen Situationen kann die Entscheidung heute wichtig sein
- Unverschuldete Arbeitslosigkeit: Sie verlieren nach einer Scheidung Ihre Arbeit und finden trotz nachweisbarer Bewerbungen keine neue Beschäftigung. Dann kommt eine Herabsetzung oder Aufhebung des Kindesunterhalts in Betracht.
- Neue Ehe oder Lebensgemeinschaft: Ihr neuer Partner verdient Geld, Sie selbst haben aber kein ausreichendes Einkommen. Das Partnereinkommen darf nicht automatisch als Ihr eigenes behandelt werden.
- Forderung des betreuenden Elternteils: Sie betreuen die Kinder und der andere Elternteil behauptet Arbeitslosigkeit. Dann ist zu prüfen, ob die Arbeitslosigkeit tatsächlich unfreiwillig ist oder ob zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ungenutzt bleiben.
- Unterhaltsrückstände: Sie zahlen seit dem Jobverlust weniger oder gar nichts. Ohne gerichtliche Anpassung können Rückstände entstehen, selbst wenn eine spätere Herabsetzung sachlich gerechtfertigt wäre.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Arbeitslosigkeit nicht nur behaupten, sondern nachvollziehbar dokumentieren. Relevant sind etwa die Kündigung, die Meldung beim Arbeitsmarktservice, Bewerbungen, Absagen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, gesundheitliche Einschränkungen und Nachweise über vorhandenes Vermögen.
Was jetzt dokumentiert und geprüft werden sollte
- Halten Sie den Zeitpunkt des Arbeitsplatzverlusts genau fest.
- Sammeln Sie sämtliche Bewerbungen, Absagen und Kontakte mit potenziellen Arbeitgebern.
- Legen Sie Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Vermögensunterlagen und Wohnkosten offen.
- Prüfen Sie, ob eine andere zumutbare Tätigkeit, ein Ortswechsel oder eine Umschulung realistisch möglich wäre.
- Stellen Sie einen Antrag auf Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhalts, wenn sich Ihre Leistungsfähigkeit wesentlich verändert hat.
- Stellen Sie Zahlungen nicht eigenmächtig ein, solange keine entsprechende Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Für den betreuenden Elternteil gilt umgekehrt: Eine behauptete Arbeitslosigkeit muss nicht ungeprüft akzeptiert werden. Entscheidend sind die tatsächlichen Bemühungen um Arbeit, die berufliche Qualifikation, gesundheitliche Einschränkungen, das Alter, der bisherige Verdienst und allfällige weitere Einkünfte oder Vermögenswerte.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit und neuer Ehe
Muss der neue Ehepartner meines Ex-Mannes den Kindesunterhalt bezahlen?
Nein, das Einkommen des neuen Ehepartners wird nicht automatisch zur Grundlage des Kindesunterhalts. Die neue Ehefrau oder der neue Ehemann ist grundsätzlich nicht unmittelbarer Unterhaltsschuldner für Kinder aus einer früheren Beziehung. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine eigene Leistungsfähigkeit freiwillig vermindert oder finanzielle Verhältnisse verschleiert.
Kann ich den Kindesunterhalt einfach nicht mehr zahlen, wenn ich arbeitslos werde?
Nein. Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem Verlust des Arbeitsplatzes. Sie müssen nachweisen können, dass Sie die Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet haben und ernsthaft nach einer zumutbaren Beschäftigung suchen. Bis zu einer neuen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung können sonst Rückstände und Exekutionsmaßnahmen entstehen.
Was bedeutet „Anspannung auf ein erzielbares Einkommen“?
Damit ist gemeint, dass ein Gericht nicht nur das tatsächlich verdiente Einkommen berücksichtigt. Es kann auch jenes Einkommen annehmen, das bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielt werden könnte. Das ist aber nur gerechtfertigt, wenn die betroffene Person ihre Arbeitskraft nicht ausreichend einsetzt oder eine zumutbare Arbeit grundlos ablehnt.
Kann der Unterhalt rückwirkend herabgesetzt werden?
Eine rückwirkende Anpassung kann möglich sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits früher wesentlich verändert haben und dies entsprechend geltend gemacht wird. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Einkommensverlusts kann dabei eine wichtige Rolle spielen. Ob und wie weit eine Rückwirkung erreicht wird, hängt von den Umständen und dem konkreten Verfahren ab.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien berät Dr. Pichler zu Fragen des Kindesunterhalts, zur Änderung bestehender Unterhaltsentscheidungen und zur rechtlichen Bewertung von Arbeitslosigkeit, Wiederverheiratung und tatsächlicher Leistungsfähigkeit.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.