
FUNDSTELLE: OGH vom 08.09.2009, 4 Ob 133/09a
Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt: Warum eine Mutter trotzdem mehr zahlen musste
Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt nach Scheidung können rechtlich unterschiedlich bewertet werden: Das Kinderbetreuungsgeld sollte ihr helfen, mit einem Baby über die Runden zu kommen – trotzdem musste die Mutter weiterhin Unterhalt für ihren älteren Sohn zahlen. Warum?
Die Antwort des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 überrascht viele getrennt lebende Eltern: Kinderbetreuungsgeld kann bei einem eigenen Unterhaltsanspruch geschützt sein. Muss dieselbe Person aber selbst Unterhalt leisten, darf die Leistung bei der Beurteilung ihrer finanziellen Möglichkeiten dennoch berücksichtigt werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt nach Scheidung: Ein Baby, ein älterer Sohn und zwei gegensätzliche Unterhaltsforderungen
Die Mutter war bereits geschieden. Ihr Sohn Manfred lebte beim Vater, und sie zahlte für ihn monatlich 100 Euro Unterhalt. Danach gründete sie eine neue Familie: Mit ihrem zweiten Ehemann bekam sie ein weiteres Kind.
Die Mutter arbeitete nur noch geringfügig als Reinigungskraft. Zusätzlich bezog sie Kinderbetreuungsgeld, weil sie sich um das Baby kümmerte. Ihre finanzielle Situation hatte sich dadurch aus ihrer Sicht deutlich verändert. Sie beantragte deshalb, den Unterhalt für Manfred auf 50 Euro herabzusetzen oder sie vorübergehend vollständig davon zu befreien.
Die Vertretung des älteren Sohnes sah die Lage anders. Das Kinderbetreuungsgeld müsse bei der Leistungsfähigkeit der Mutter berücksichtigt werden. Deshalb wurde sogar eine Erhöhung des monatlichen Unterhalts auf 150 Euro verlangt.
Für die Mutter fühlte sich die Leistung wie eine notwendige Unterstützung für den Alltag mit ihrem kleinen Kind an. Rechtlich stellte sich aber eine andere Frage: Diente das Kinderbetreuungsgeld ausschließlich dem betreuten Kind – oder stand es der Mutter auch zur Deckung ihres allgemeinen Lebensbedarfs zur Verfügung?
Was das österreichische Unterhaltsrecht unterscheidet
Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Die Höhe richtet sich vor allem nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Bei minderjährigen Kindern wird in der Praxis häufig die Prozentmethode herangezogen, wobei Alter des Kindes, Einkommen und weitere Sorgepflichten eine Rolle spielen. Weitere Informationen finden Sie auch im Bereich Unterhalt.
§ 231 ABGB beantwortet nicht nur die Frage, wie viel ein Elternteil zahlen muss. Er verlangt auch eine Betrachtung der gesamten wirtschaftlichen Situation. Entscheidend ist daher nicht ausschließlich das Gehalt, das auf dem Lohnzettel steht.
§ 94 ABGB betrifft den Unterhalt zwischen Ehegatten. In einer aufrechten Ehe können Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet sein. Ob und in welchem Umfang ein neuer Ehepartner zur Finanzierung des Unterhalts eines Kindes aus einer früheren Beziehung beitragen muss, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab und darf nicht pauschal angenommen werden.
Auch das Ehegesetz kann eine Rolle spielen. Nach einer Scheidung richtet sich der Ehegattenunterhalt unter anderem nach den Umständen der Ehe, dem Verschulden und der Bedürftigkeit. Dieser Ehegattenunterhalt ist vom Kindesunterhalt zu unterscheiden: Das Kind hat einen eigenen Anspruch gegenüber seinen Eltern.
Beim Kinderbetreuungsgeld kommt es auf die Richtung des Unterhalts an. Wer selbst Unterhalt erhält, soll durch den Bezug dieser Leistung nicht automatisch weniger bekommen. Wer hingegen Unterhalt zahlen muss, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass Kinderbetreuungsgeld bei jeder Berechnung vollständig außer Betracht bleiben müsse.
Warum der OGH das Kinderbetreuungsgeld einbezog
Der OGH entschied in seiner Entscheidung vom 08.09.2009, 4 Ob 133/09a, dass das Kinderbetreuungsgeld bei der Berechnung der Unterhaltspflicht der Mutter berücksichtigt werden konnte. Nach Ansicht des Gerichts war die Leistung in dieser Situation teilweise ein Ersatz für den Einkommensausfall während der Betreuung des jüngeren Kindes.
Die Mutter verfügte rechnerisch über rund 1.010 Euro monatlich aus ihrem Erwerbseinkommen und dem Kinderbetreuungsgeld. Daraus ergab sich nach der damals angewendeten Berechnung ein Betrag von 150 Euro, den sie für Manfred grundsätzlich aufbringen konnte.
Der OGH unterschied dabei zwischen zwei verschiedenen Konstellationen:
- Unterhaltsanspruch: Wer selbst Unterhalt beansprucht, soll durch Kinderbetreuungsgeld nicht automatisch einen geringeren Anspruch haben.
- Unterhaltspflicht: Wer für ein Kind zahlen muss, muss sich bei der Leistungsfähigkeitsprüfung grundsätzlich auch finanzielle Mittel anrechnen lassen, die tatsächlich zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen.
Dass Kinderbetreuungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen nicht gepfändet werden darf, änderte daran nichts. Unpfändbarkeit bedeutet nicht automatisch, dass eine Leistung bei der Unterhaltsberechnung überhaupt keine Rolle spielen darf.
Der OGH musste letztlich nicht abschließend klären, ob die Mutter zusätzlich von ihrem gut verdienenden neuen Ehemann verlangen konnte, Geld für den Unterhalt des älteren Kindes zur Verfügung zu stellen. Für die Entscheidung reichten die eigenen, der Mutter zugerechneten Mittel aus.
Ein weiteres Kind beendet die alte Unterhaltspflicht nicht automatisch
Die Geburt eines weiteren Kindes kann die finanzielle Belastung eines Elternteils erheblich verändern. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass der Unterhalt für ein älteres Kind entfällt oder beliebig herabgesetzt werden darf.
Bei der Berechnung müssen mehrere Verpflichtungen miteinander in Einklang gebracht werden. Berücksichtigt werden können insbesondere:
- das Einkommen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit,
- Kinderbetreuungsgeld und andere regelmäßige Leistungen,
- das Alter und der konkrete Bedarf der Kinder,
- weitere gesetzliche Sorgepflichten,
- die tatsächliche Betreuungs- und Haushaltssituation,
- die Erwerbsmöglichkeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Die finanzielle Situation des neuen Ehepartners kann ebenfalls Fragen aufwerfen. Sein Einkommen wird nicht automatisch zum Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Trotzdem kann die eheliche Haushalts- und Versorgungssituation für die Beurteilung relevant sein, insbesondere wenn es um eigene Unterhaltsansprüche oder die Verteilung der verfügbaren Mittel geht.
Wann Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt nach Scheidung heute besonders wichtig werden
Wenn Sie nach einer Scheidung Unterhalt für ein Kind aus einer früheren Beziehung zahlen und inzwischen ein weiteres Kind betreuen, sollten Sie Ihre gesamte finanzielle Situation dokumentieren. Ein geringes Erwerbseinkommen allein reicht möglicherweise nicht aus, um eine Herabsetzung zu begründen.
Wenn Sie Kinderbetreuungsgeld beziehen und selbst Unterhalt für ein älteres Kind fordern, darf die Leistung nicht einfach in jeder Hinsicht gleich behandelt werden. Ob sie berücksichtigt wird, hängt davon ab, ob Sie Unterhalt verlangen oder selbst unterhaltspflichtig sind.
Wenn bereits ein gerichtlicher Unterhaltstitel besteht, sollten Sie den Betrag nicht eigenmächtig reduzieren. Auch eine nachvollziehbare finanzielle Verschlechterung beseitigt den Titel nicht automatisch. Es können Unterhaltsrückstände entstehen, die später exekutiert werden.
Wenn der andere Elternteil eine Erhöhung verlangt, sollten Sie sämtliche relevanten Unterlagen vorlegen. Dazu zählen etwa Lohnzettel, Kinderbetreuungsgeldbescheide, Nachweise über weitere Kinder, Betreuungskosten und bestehende Unterhaltsverpflichtungen.
Diese Schritte verhindern teure Fehler
- Einkünfte vollständig erfassen: Berücksichtigen Sie nicht nur das Gehalt, sondern auch Kinderbetreuungsgeld, Sonderzahlungen und regelmäßige zusätzliche Leistungen.
- Weitere Sorgepflichten nachweisen: Die bloße Mitteilung, dass ein weiteres Kind geboren wurde, ersetzt keine konkrete Darstellung der finanziellen Belastung.
- Den Unterhaltstitel prüfen: Entscheidend ist, ob der Betrag in einer gerichtlichen Entscheidung, einem Vergleich oder einer Vereinbarung festgelegt wurde.
- Keine eigenmächtige Kürzung vornehmen: Eine Herabsetzung muss rechtlich durchgesetzt oder vereinbart werden.
- Veränderungen früh melden: Je länger Unterhaltsrückstände auflaufen, desto schwieriger wird eine nachträgliche Korrektur.
- Die aktuelle Rechtslage prüfen lassen: Die Entscheidung aus dem Jahr 2009 ist nicht automatisch mit jeder heutigen Konstellation gleichzusetzen. Gesetzesänderungen, das Alter der Kinder und die konkrete Einkommenssituation können das Ergebnis verändern.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien ist Dr. Pichler mit den praktischen Fragen vertraut, die bei Unterhaltsänderungen nach einer Scheidung entstehen: vom neuen Kind über Kinderbetreuungsgeld bis hin zu bestehenden Unterhaltstiteln und drohenden Exekutionsmaßnahmen.
Häufige Fragen zum Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt
Wird Kinderbetreuungsgeld bei der Unterhaltsberechnung immer als Einkommen berücksichtigt?
Nein, das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist zunächst, ob die Person selbst Unterhalt erhält oder Unterhalt zahlen muss. Bei einer bestehenden Unterhaltspflicht kann Kinderbetreuungsgeld als verfügbare finanzielle Ressource berücksichtigt werden, wenn es tatsächlich zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs beiträgt.
Kann ich wegen eines weiteren Babys weniger Unterhalt zahlen?
Ein weiteres Kind kann die Unterhaltshöhe beeinflussen, weil eine zusätzliche gesetzliche Sorgepflicht besteht. Die bisherige Verpflichtung für ein älteres Kind fällt dadurch aber nicht automatisch weg. Das Gericht muss die Einkommen, Bedürfnisse und Sorgepflichten insgesamt bewerten.
Darf ich den Unterhalt selbst reduzieren, wenn ich nur noch Kinderbetreuungsgeld bekomme?
Nein, bei einem bestehenden Unterhaltstitel sollten Sie den Betrag nicht eigenmächtig ändern. Andernfalls können Rückstände entstehen, die der andere Elternteil zwangsweise einfordern kann. Eine Herabsetzung muss geprüft und erforderlichenfalls gerichtlich beantragt werden.
Muss der neue Ehepartner für mein Kind aus der ersten Beziehung zahlen?
Der neue Ehepartner ist nicht automatisch unterhaltspflichtig für ein Stiefkind. Sein Einkommen kann aber im Zusammenhang mit der ehelichen Haushaltsführung und der wirtschaftlichen Gesamtsituation eine Rolle spielen. Ob daraus konkrete Ansprüche entstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Unterhaltsart ab.
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