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Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt für ältere Kinder

Startseite  •  Aktuelles  •  21.09.2026
Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt für ältere Kinder

Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt: Warum das ältere Kind nicht leer ausgehen darf

Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt für ältere Kinder stehen häufig in einem engen Zusammenhang: Während eine Mutter für ihr Baby Kinderbetreuungsgeld erhielt, drohte ihrer älteren Tochter der staatliche Unterhaltsvorschuss entzogen zu werden. Der Grund: Die Mutter habe nun angeblich kein ausreichendes Einkommen mehr. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, warum diese Rechnung zu kurz greifen kann.

Ein älteres Kind verliert beinahe seine finanzielle Absicherung

Lena lebte nicht bei ihrer Mutter, sondern bei ihrer väterlichen Großmutter. Diese war auch mit der Obsorge betraut und kümmerte sich im Alltag um das Mädchen. Die Mutter hätte monatlich 110 Euro Unterhalt zahlen müssen. Weil diese Zahlungen nicht zuverlässig eintrafen, erhielt Lena Unterhaltsvorschüsse vom Staat.

Dann bekam die Mutter ein weiteres Kind. Sie bezog Kinderbetreuungsgeld und argumentierte, dadurch über kein ausreichendes Einkommen für die Unterhaltszahlungen an Lena zu verfügen. Das Erstgericht folgte dieser Überlegung zunächst: Die Unterhaltsvorschüsse wurden eingestellt, weil die Mutter praktisch einkommenslos sei.

Für Lena bedeutete das eine unmittelbare Verschlechterung. Das jüngere Kind wurde im gemeinsamen Haushalt betreut und erhielt Naturalunterhalt. Das ältere Kind sollte hingegen weder regelmäßige Geldzahlungen der Mutter noch weiterhin Unterstützung durch Unterhaltsvorschüsse erhalten.

Lena setzte sich gegen diese Entscheidung zur Wehr. Ihr Argument: Das Kinderbetreuungsgeld habe die finanzielle Situation der Mutter nicht so verändert, dass der bisherige Unterhalt vollständig wegfallen müsse.

OGH vom 24.02.2009, 10 Ob 112/08f: Kinderbetreuungsgeld kann als Einkommen zählen

Der Oberste Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung OGH vom 24.02.2009, 10 Ob 112/08f klar: Kinderbetreuungsgeld darf bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, wenn die beziehende Person einem anderen Kind Unterhalt schuldet.

Das Urteil stammt aus dem Jahr 2009 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Seine rechtliche Unterscheidung bleibt für vergleichbare Unterhaltsfragen aber aufschlussreich: Kinderbetreuungsgeld wird nicht immer gleich behandelt. Entscheidend ist, ob es um einen eigenen Unterhaltsanspruch oder um eine bestehende Unterhaltspflicht geht.

Wer selbst Unterhalt beansprucht, soll durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden. Die Leistung soll den eigenen Unterhaltsanspruch nicht automatisch verringern.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Person mit Kinderbetreuungsgeld für ein anderes Kind zahlen muss. In dieser Situation darf das Kinderbetreuungsgeld in die Einschätzung einfließen, welche Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt für ältere Kinder: Warum der Zweck der Leistung entscheidend ist

Das Kinderbetreuungsgeld soll grundsätzlich die Betreuung eines kleinen Kindes ermöglichen und weggefallenes oder verringertes Erwerbseinkommen teilweise ersetzen. Im Fall von Lena stand das Geld der Mutter tatsächlich zur Verfügung. Es konnte daher nicht ohne weitere Prüfung so behandelt werden, als wäre überhaupt kein Einkommen vorhanden.

Der Umstand, dass Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich einem besonderen Schutz vor Pfändung unterliegt, änderte daran nichts. Pfändungsschutz und Unterhaltsberechnung verfolgen unterschiedliche Ziele. Eine Leistung darf vor dem Zugriff einzelner Gläubiger geschützt sein und trotzdem bei der Frage eine Rolle spielen, welche finanzielle Leistungsfähigkeit gegenüber einem unterhaltsberechtigten Kind besteht.

Der OGH wollte außerdem vermeiden, dass Geschwister ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden. Das jüngere Kind erhielt Betreuung und Versorgung im Haushalt der Mutter. Das ältere Kind durfte deshalb nicht gerade wegen des Kinderbetreuungsgeldes seine finanzielle Absicherung verlieren.

Welche gesetzlichen Regeln hinter dem Fall stehen

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder nach ihren Kräften beizutragen. Dabei werden nicht nur das Einkommen, sondern auch die Lebensverhältnisse, weitere Sorgepflichten und die konkrete Leistungsfähigkeit berücksichtigt.

Unterhalt kann als Geldunterhalt oder als Naturalunterhalt geleistet werden. Lebt ein Kind im Haushalt eines Elternteils, erfüllt dieser Elternteil seine Verpflichtung häufig durch Betreuung, Wohnen, Verpflegung und Versorgung. Der andere Elternteil muss in der Regel Geldunterhalt leisten.

Das Verschuldensprinzip spielt bei dieser Frage keine Rolle. Ob die Eltern verheiratet waren, geschieden sind oder nie zusammengelebt haben, entscheidet nicht darüber, ob ein minderjähriges Kind Unterhalt erhält. Maßgeblich ist die Eltern-Kind-Beziehung und der Bedarf des Kindes. Weitere Informationen finden Sie auch im Bereich Unterhalt.

Das Unterhaltsvorschussgesetz ermöglicht staatliche Vorschüsse, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seine Zahlungen nicht oder nicht ausreichend leistet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Staat zahlt dabei nicht endgültig anstelle des Elternteils: Er kann die Beträge grundsätzlich beim Unterhaltsschuldner einfordern.

Das Kinderbetreuungsgeld ist wiederum eine familienbezogene Leistung. Seine Behandlung bei der Unterhaltsberechnung hängt davon ab, welche Unterhaltsposition geprüft wird. Ein pauschales „Kinderbetreuungsgeld zählt nie“ ist ebenso wenig richtig wie die Aussage, es müsse immer vollständig als Einkommen angerechnet werden.

Rechtsanwalt Wien: Wann diese Entscheidung im Alltag eine Rolle spielen kann

  • Ein Elternteil betreut ein Baby und schuldet älteren Kindern Unterhalt: Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche Zahlungen eingestellt werden dürfen.
  • Der andere Elternteil behauptet, kein Einkommen zu haben: Bei der Prüfung können neben dem Kinderbetreuungsgeld auch frühere Erwerbstätigkeit, vorhandene Mittel und weitere Einkünfte relevant sein.
  • Ein Kind lebt bei Großeltern oder in einer Pflegefamilie: Wenn der Geldunterhalt ausbleibt, kann geprüft werden, ob Unterhaltsvorschüsse weiter zustehen.
  • Unterhaltsvorschüsse sollen eingestellt werden: Eine solche Entscheidung sollte nicht ungeprüft hingenommen werden, insbesondere wenn sich an der tatsächlichen finanziellen Situation wenig geändert hat.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zwischen der bloßen Bezeichnung einer Leistung und ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Wirkung unterscheiden. Ebenso wichtig ist die Frage, ob der betreuende Elternteil neben dem Kinderbetreuungsgeld weitere Einkünfte hat oder einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.

Was jetzt dokumentiert und geprüft werden sollte

  • Sammeln Sie Bescheide und Kontoauszüge zum Kinderbetreuungsgeld sowie Unterlagen über frühere und aktuelle Beschäftigungen.
  • Halten Sie fest, welche Unterhaltszahlungen tatsächlich eingelangt sind und in welcher Höhe Rückstände bestehen.
  • Dokumentieren Sie, bei wem das Kind lebt und welcher Elternteil Betreuung, Wohnkosten und laufende Versorgung übernimmt.
  • Prüfen Sie Schreiben des Gerichts oder der zuständigen Behörde sofort auf Fristen zur Stellungnahme oder zum Widerspruch.
  • Akzeptieren Sie eine behauptete völlige Einkommenslosigkeit nicht automatisch, wenn weiterhin Kinderbetreuungsgeld oder andere finanzielle Mittel bezogen werden.
  • Zahlen Sie umgekehrt nicht eigenmächtig weniger Unterhalt, nur weil ein weiteres Kind geboren wurde. Die gesamte familiäre und wirtschaftliche Situation muss beurteilt werden.

Besonders sorgfältig ist vorzugehen, wenn mehrere Kinder aus verschiedenen Beziehungen betroffen sind. Dann können Betreuungskosten, Naturalunterhalt, weitere gesetzliche Sorgepflichten und die Rangfolge der Unterhaltsansprüche zusammentreffen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der Aufbereitung dieser Unterlagen und der rechtlichen Prüfung von Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.

Häufige Fragen zu Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt

Wird Kinderbetreuungsgeld bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Das hängt davon ab, welche Unterhaltsfrage geprüft wird. Bei einem eigenen Unterhaltsanspruch soll Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich nicht automatisch zu einer Kürzung führen. Muss die beziehende Person hingegen für ein anderes Kind Unterhalt zahlen, kann die Leistung bei der Beurteilung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Kann der Unterhaltsvorschuss wegen Kinderbetreuungsgeld eingestellt werden?

Der bloße Bezug von Kinderbetreuungsgeld rechtfertigt nicht automatisch die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen. Es muss geprüft werden, ob der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich leistungsunfähig ist und welche Mittel ihm zur Verfügung stehen. Gegen eine Einstellung können je nach Verfahrensstand Rechtsmittel oder Einwendungen möglich sein.

Muss ich weniger Unterhalt zahlen, wenn ich ein weiteres Baby bekomme?

Ein weiteres Kind kann die Unterhaltsberechnung beeinflussen, weil zusätzliche Sorgepflichten bestehen. Die Zahlung wird dadurch aber nicht automatisch auf null reduziert. Entscheidend sind unter anderem das Einkommen, der Betreuungsumfang, der Bedarf aller Kinder und die konkrete finanzielle Leistungsfähigkeit.

Was kann ich tun, wenn mein Ex-Partner wegen Kinderbetreuungsgeld keinen Unterhalt zahlen will?

Sichern Sie zunächst alle Informationen über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, mögliche weitere Einkünfte und die bisherigen Zahlungen. Wenn der Unterhalt ausbleibt, kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschüsse erfüllt sind. Bei einer drohenden Einstellung oder Herabsetzung sollten Sie gerichtliche Fristen beachten und die Berechnung rechtlich überprüfen lassen.

Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt für ältere Kinder müssen stets anhand der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilt werden. Der Bezug der Leistung allein bedeutet nicht automatisch, dass Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss entfallen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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