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Kinderbetreuungsgeld und Kindesunterhalt: Unterhaltsvorschuss

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Kinderbetreuungsgeld und Kindesunterhalt: Unterhaltsvorschuss

Kinderbetreuungsgeld und Kindesunterhalt: Darf der Unterhaltsvorschuss einfach gestrichen werden?

Ein Kind lebt bei seiner Tante, die Mutter betreut inzwischen ein weiteres Kind und bezieht Kinderbetreuungsgeld – plötzlich soll der Unterhaltsvorschuss wegfallen. Genau vor dieser Situation stand ein Kind in einem Verfahren, das der Oberste Gerichtshof bereits im Jahr 2009 entschieden hat. Das Thema Kinderbetreuungsgeld und Kindesunterhalt kann daher auch heute für betroffene Familien entscheidend sein.

Wenn die Mutter für ein anderes Kind zu Hause bleibt

Das Kind lebte nicht bei seiner Mutter, sondern im Haushalt der mütterlichen Tante. Die Tante hatte auch die Obsorge übernommen und kümmerte sich im Alltag um das Kind. Die Mutter war dennoch verpflichtet, monatlich 161 Euro Kindesunterhalt zu leisten.

Da die Zahlungen nicht ausreichend einlangten, erhielt das Kind Unterhaltsvorschüsse vom Staat. Diese Leistung soll Kindern helfen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den festgesetzten Unterhalt nicht oder nicht vollständig bezahlt. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Später bekam die Mutter ein weiteres Kind. Sie bezog deshalb Kinderbetreuungsgeld und zusätzlich einen Zuschuss. Das Erstgericht ging davon aus, dass die Mutter ab dem Jahr 2008 praktisch über kein anrechenbares Einkommen mehr verfüge. Der Unterhaltsvorschuss wurde deshalb eingestellt.

Für das betroffene Kind war diese Begründung schwer nachvollziehbar: Die Mutter erhielt weiterhin eine staatliche Leistung, während der Unterhalt für ihr anderes Kind wegfallen sollte. Das Kind argumentierte, dass das Kinderbetreuungsgeld bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Mutter berücksichtigt werden müsse.

Warum Kinderbetreuungsgeld nicht automatisch „unsichtbar“ bleibt

Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Die Höhe richtet sich insbesondere nach den Bedürfnissen des Kindes sowie nach den Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Auch wenn ein Elternteil nicht arbeitet, darf deshalb nicht vorschnell angenommen werden, dass überhaupt keine Unterhaltspflicht besteht.

Beim Kinderbetreuungsgeld kommt es auf seine konkrete Funktion und Ausgestaltung an. Leistungen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen oder einen Einkommensausfall während der Kinderbetreuung ersetzen, können bei einer Unterhaltsberechnung als Einkommen berücksichtigt werden.

Das bedeutet nicht, dass jedes Kinderbetreuungsgeld in jeder Situation automatisch in voller Höhe als Einkommen gilt. Entscheidend sind unter anderem die Art der Leistung, die Höhe, der Bezugszeitraum und die konkrete Betreuungssituation. Eine pauschale Aussage wie „Kinderbetreuungsgeld zählt beim Unterhalt nie“ ist jedoch rechtlich nicht zutreffend.

Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Er kann grundsätzlich gewährt werden, wenn ein Unterhaltstitel besteht und der unterhaltspflichtige Elternteil nicht ausreichend zahlt. Ob die staatliche Vorschussleistung weiterläuft, darf nicht allein deshalb verneint werden, weil der unterhaltspflichtige Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht.

Was der OGH im Jahr 2009 klargestellt hat

Der OGH entschied in seiner Entscheidung vom 21.04.2009, 10 Ob 7/09s, dass Kinderbetreuungsgeld bei der Berechnung des Kindesunterhalts als Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt werden kann.

Das Gericht stellte klar, dass die Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes nicht automatisch dazu führen, dass diese Leistung bei jeder unterhaltsrechtlichen Prüfung vollständig außer Betracht bleibt. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie dem Empfänger zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs zur Verfügung steht und zumindest teilweise die Funktion eines Einkommensersatzes erfüllt.

Im damaligen Verfahren bezog die Mutter das sogenannte „lange“ Kinderbetreuungsgeld und betreute damit ein Kind in ihrem eigenen Haushalt. Nach Ansicht des OGH hatte die Leistung deshalb zumindest teilweise Einkommensersatzfunktion. Sie durfte bei der Beurteilung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Kind nicht einfach ignoriert werden.

Der OGH hob die Entscheidungen auf, weil der Unterhaltsvorschuss allein wegen einer angeblich fehlenden Leistungsfähigkeit der Mutter eingestellt worden war. Die Gerichte mussten die finanzielle Situation daher unter Einbeziehung des Kinderbetreuungsgeldes neuerlich prüfen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Kinderbetreuungsgeld und Kindesunterhalt: Rechtsanwalt Wien

Zwei Unterhaltsfragen dürfen nicht verwechselt werden

Eine wichtige Aussage der Entscheidung betrifft die unterschiedliche Betrachtung verschiedener Unterhaltssituationen. Ob Kinderbetreuungsgeld als Einkommen gilt, wenn die betreuende Person selbst Unterhalt erhalten möchte, ist nicht zwingend identisch mit der Frage, ob diese Leistung bei der Unterhaltspflicht gegenüber einem anderen Kind berücksichtigt wird.

Der Umstand, dass ein Elternteil wegen der Betreuung eines Kleinkindes keiner Erwerbsarbeit nachgeht, beendet die Unterhaltspflicht gegenüber bereits vorhandenen Kindern daher nicht automatisch. Ebenso wenig führt die Betreuung eines weiteren Kindes ohne nähere Prüfung zu einer vollständigen Zahlungsunfähigkeit.

Bei mehreren Kindern müssen die vorhandenen Mittel und die jeweiligen Unterhaltsansprüche miteinander in Einklang gebracht werden. Auch die tatsächliche Erwerbsfähigkeit, weitere Betreuungspflichten und sonstige Einkünfte können eine Rolle spielen.

Wann diese Entscheidung für Familien heute wichtig werden kann

  • Der andere Elternteil bezieht Kinderbetreuungsgeld: Wenn deshalb jede Unterhaltszahlung abgelehnt wird, sollte geprüft werden, ob die Leistung bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.
  • Der Unterhaltsvorschuss wird gekürzt oder eingestellt: Eine solche Änderung sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden, insbesondere wenn sie ausschließlich mit dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld begründet wird.
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil betreut ein weiteres Kind: Die zusätzliche Betreuungspflicht kann die Unterhaltshöhe beeinflussen. Sie bedeutet aber nicht automatisch, dass für das andere Kind kein Unterhalt mehr geschuldet ist.
  • Das Kind lebt bei Verwandten: Eine Obsorge durch eine Tante, Großeltern oder eine andere Bezugsperson beseitigt den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Bescheide, Unterhaltstitel und Zahlungsnachweise sammeln. Wichtig ist außerdem, genau festzuhalten, welche Leistung bezogen wird und in welcher Höhe. Kinderbetreuungsgeld, Zuschüsse und andere Zahlungen dürfen nicht ohne nähere Prüfung in einen einzigen Betrag zusammengefasst werden.

Diese Unterlagen sollten Sie bei einer Prüfung bereithalten

  • Beschluss oder Vergleich über den Kindesunterhalt
  • Bescheid über die Gewährung oder Einstellung des Unterhaltsvorschusses
  • Nachweise über bisher eingegangene Unterhaltszahlungen
  • Mitteilungen über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Zuschüssen
  • Informationen zu weiteren Kindern und bestehenden Betreuungspflichten
  • Unterlagen zur Obsorge und zum tatsächlichen Aufenthalt des Kindes

Wird der Unterhaltsvorschuss eingestellt oder eine Herabsetzung angekündigt, können Fristen für Rechtsmittel oder sonstige Schritte laufen. Eine individuelle Prüfung durch einen mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien tätigen Familienrechtler kann dann klären, welche Leistung tatsächlich als Einkommen zu berücksichtigen ist und ob die Entscheidung ausreichend begründet wurde.

Häufige Fragen zu Kinderbetreuungsgeld und Kindesunterhalt

Wird Kinderbetreuungsgeld beim Kindesunterhalt als Einkommen angerechnet?

Das kann der Fall sein. Entscheidend ist, ob die Leistung zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dient oder zumindest teilweise einen Einkommensausfall ersetzt. Die Anrechnung erfolgt nicht zwingend in jeder Konstellation automatisch und immer in voller Höhe. Die konkrete Leistungsart, der Bezugszeitraum und die persönlichen Verhältnisse müssen geprüft werden.

Kann der Unterhaltsvorschuss gestrichen werden, weil der andere Elternteil ein Baby betreut?

Die Betreuung eines weiteren Kindes kann die finanzielle Leistungsfähigkeit beeinflussen. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass der Anspruch des anderen Kindes entfällt. Auch das bezogene Kinderbetreuungsgeld kann bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Eine Einstellung allein mit dem Hinweis auf die Betreuung eines Babys ist daher nicht ohne Weiteres ausreichend.

Hat mein Kind auch dann Anspruch auf Unterhalt, wenn es bei der Tante lebt?

Ja, der Aufenthalt bei einer Tante beseitigt den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern grundsätzlich nicht. Die Tante kann die Obsorge innehaben und das Kind tatsächlich versorgen, während die Eltern weiterhin zum finanziellen Unterhalt beitragen müssen. Die genaue Abwicklung hängt vom bestehenden Unterhaltstitel und der jeweiligen Obsorge- und Betreuungssituation ab.

Was kann ich tun, wenn der Unterhaltsvorschuss eingestellt wurde?

Prüfen Sie zunächst den Bescheid und die darin genannte Begründung sowie allfällige Fristen. Sammeln Sie Unterlagen zum Kinderbetreuungsgeld, zu den Unterhaltszahlungen und zum bestehenden Titel. Wurde der Vorschuss ausschließlich wegen einer angeblich fehlenden Leistungsfähigkeit eingestellt, sollte rasch geprüft werden, ob die Einkommensberechnung vollständig und rechtlich korrekt war.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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