Kinderbetreuungsgeld bei Berechnung von Kinderunterhalt: Entscheidung des OGH

Scheidungsanwalt in Wien -  Pichler Rechtsanwalt GmbH - beitragsbild-216 Kinderbetreuungsgeld bei Berechnung von Kinderunterhalt: Entscheidung des OGH

Kinderunterhalt am Existenzminimum: Warum das Kinderbetreuungsgeld der neuen Partnerin nicht „mitzählt“

119,60 Euro im Monat klingen überschaubar – bis ein Vater von Notstandshilfe leben muss, zwei weitere kleine Kinder bekommt und plötzlich um jeden Euro für Essen, Miete und Strom kämpft.

Genau in solchen Konstellationen zeigt sich, wie hart das Unterhaltsrecht im Alltag wirkt. Für viele Betroffene stellt sich dann eine sehr praktische Frage: Darf das pauschale Kinderbetreuungsgeld der neuen Lebensgefährtin bei der Berechnung des Kinderunterhalts berücksichtigt werden, weil es ja „im selben Haushalt“ ankommt? Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine klare Grenze gezogen – und diese Grenze ist für unterhaltspflichtige wie unterhaltsberechtigte Eltern wichtig.

Ein Vater, drei Kinder und die Frage, wovon man noch leben soll

Der Mann musste seit 2017 für seinen Sohn aus einer früheren Beziehung vorläufig 119,60 Euro monatlich zahlen. Später änderte sich seine Lebenssituation deutlich: Ab Mitte 2019 lebte er mit einer neuen Partnerin zusammen, bezog selbst nur Notstandshilfe und hatte zusätzlich zwei jüngere Kinder zu versorgen.

Die neue Partnerin bezog für das gemeinsame Baby pauschales Kinderbetreuungsgeld. Auf den ersten Blick könnte man meinen: Wenn in einem gemeinsamen Haushalt noch eine Familienleistung eingeht, dann entlastet das doch auch den Vater. Genau an diesem Punkt setzte der Streit an.

Als der bereits festgesetzte Unterhalt betrieben wurde, beantragte der Vater eine deutliche Herabsetzung. Sein Argument war einfach: Bei extrem geringem Einkommen und drei Sorgepflichten bleibe ihm zu wenig zum Leben. Die Vorinstanzen wollten das nicht in diesem Ausmaß anerkennen. Sie meinten, durch das Zusammenleben mit der Partnerin könnten sich seine Lebenshaltungskosten um 25 Prozent reduzieren.

Warum „Geld im Haushalt“ nicht automatisch verfügbares Einkommen ist

Der entscheidende Punkt liegt in der rechtlichen Einordnung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes. Dieses Geld ist keine frei verwendbare Haushaltsreserve. Es ist eine zweckgebundene Familienleistung, die die Betreuung eines Kleinkinds absichern soll.

§ 42 KBGG ist hier zentral. Vereinfacht gesagt bedeutet diese Bestimmung: Pauschales Kinderbetreuungsgeld wird nicht als Einkommen behandelt, aus dem allgemeine Unterhaltsansprüche abgeleitet oder aufgerechnet werden dürfen. Es soll nicht den Partner mitfinanzieren, sondern die Betreuung des Kindes ermöglichen.

Damit wird auch verständlich, warum der OGH die Annahme der Vorinstanzen nicht teilte. Nur weil eine Lebensgefährtin für ein Baby Kinderbetreuungsgeld erhält, darf das gesetzliche Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Vaters nicht künstlich nach unten gedrückt werden. Das wäre rechtlich eine Zweckentfremdung dieser Leistung.

Die Belastungsgrenze beim Unterhalt: Auch Unterhaltspflichtige müssen leben können

Beim Kinderunterhalt gilt nicht nur die Frage, was ein Kind braucht. Es geht auch darum, was der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich leisten kann. Wer sehr wenig Einkommen hat, stößt an die sogenannte Belastungsgrenze. Diese hängt eng mit dem Existenzminimum zusammen.

Das Existenzminimum schützt den notwendigen Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen. Es soll verhindern, dass jemand durch Unterhaltszahlungen selbst unter das gesetzlich gesicherte Minimum fällt. Gerade bei Notstandshilfe, Arbeitslosigkeit oder sehr niedrigen Einkünften wird dieser Bereich rasch erreicht.

Kommt noch etwas dazu, wird die Rechnung noch enger: weitere Sorgepflichten. Nach österreichischem Unterhaltsrecht müssen mehrere unterhaltsberechtigte Kinder grundsätzlich gleichwertig berücksichtigt werden. Reicht das verfügbare Einkommen nicht für alle Ansprüche aus, wird aliquotiert. Das bedeutet: Die knappen Mittel werden anteilig auf die Kinder verteilt.

Der OGH zog eine klare Linie – und rechnete den Unterhalt neu

Der OGH stellte klar, dass das pauschale Kinderbetreuungsgeld der neuen Partnerin nicht als Haushaltseinkommen gewertet werden darf, das die Leistungsfähigkeit des Vaters erhöht. Genau deshalb durfte auch keine 25-prozentige Reduktion seines Existenzminimums vorgenommen werden.

Stattdessen setzte das Höchstgericht das volle Existenzminimum des Vaters an. Danach wurden die vorhandenen, sehr knappen Mittel auf alle drei Kinder gleichmäßig verteilt. Das führte zu einer deutlichen Reduktion des für den älteren Sohn zu zahlenden Unterhalts.

Die neu berechneten Beträge lagen bei 76 Euro monatlich für Juli bis Dezember 2019, 61 Euro für Jänner bis Mai 2020, 42 Euro für Juni bis Dezember 2020 und 31 Euro ab Jänner 2021. Die darüber hinausgehenden Teile des zuvor vorläufig festgesetzten Unterhalts galten rückwirkend als erloschen.

Gerade diese Rückwirkung ist praktisch brisant. Wer zu lange mit einem Anpassungsantrag wartet oder falsche Annahmen über die Einkommenslage trifft, riskiert Exekution, Rückstände oder unnötige Auseinandersetzungen.

Für wen diese Entscheidung im Alltag besonders wichtig ist

Wenn Sie Unterhalt zahlen und derzeit nur Notstandshilfe, Arbeitslosengeld oder ein sehr niedriges Einkommen haben, ist die Entscheidung besonders relevant. Das gilt noch mehr, wenn mittlerweile weitere Kinder dazugekommen sind.

Wenn Sie Unterhalt für ein Kind erhalten, sollten Sie umgekehrt nicht automatisch davon ausgehen, dass das Kinderbetreuungsgeld der neuen Partnerin des anderen Elternteils dessen Leistungsfähigkeit erhöht. Entscheidend ist, welche Einkünfte rechtlich tatsächlich als Einkommen zählen.

Auch bei Patchwork-Familien ist die Abgrenzung wichtig. Im Alltag verschwimmen private Haushaltskosten schnell. Rechtlich wird aber genau hingesehen: Wer bezieht welche Leistung – und wofür ist diese Leistung gedacht? Diese Unterscheidung kann über viele Euro pro Monat entscheiden.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Besteht ein deutlicher Einkommensrückgang, etwa durch Arbeitslosigkeit oder Notstandshilfe?
  • Gibt es seit der letzten Unterhaltsfestsetzung weitere Kinder und damit zusätzliche Sorgepflichten?
  • Bezieht die neue Partnerin pauschales oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld? Diese Unterscheidung ist rechtlich wesentlich.
  • Wurde bei der Unterhaltsberechnung das Existenzminimum korrekt angesetzt?
  • Drohen bereits Exekutionsmaßnahmen oder Rückstände aus einem alten Titel?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten alle Belege vollständig vorliegen: Einkommensnachweise, Bescheide über Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld, Geburtsurkunden weiterer Kinder, Nachweise über bestehende Unterhaltspflichten und Unterlagen zur Art des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien in solchen Verfahren, dass oft nicht die emotionale Debatte entscheidet, sondern die saubere rechtliche Einordnung jeder einzelnen Zahlung.

FAQ: Was Betroffene oft ganz konkret googeln

Zählt das Kinderbetreuungsgeld meiner neuen Freundin beim Unterhalt für mein erstes Kind mit?

Pauschales Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich nicht in der Weise, dass dadurch Ihr Existenzminimum abgesenkt wird. Der OGH hat klargestellt, dass diese Leistung zweckgebunden ist und nicht als frei verfügbares Haushaltseinkommen des unterhaltspflichtigen Partners behandelt werden darf. Entscheidend ist aber immer die genaue Bezugsart und die gesamte Unterhaltssituation.

Kann mein Kinderunterhalt sinken, wenn ich noch zwei weitere Kinder bekommen habe?

Ja. Weitere Sorgepflichten können die Unterhaltshöhe beeinflussen, weil die verfügbaren Mittel auf mehrere Kinder verteilt werden müssen. Reicht das Einkommen nicht aus, kommt es zur Aliquotierung. Eine automatische Anpassung passiert aber nicht immer von selbst – oft braucht es einen Antrag.

Ich bekomme nur Notstandshilfe – muss ich trotzdem den vollen Unterhalt zahlen?

Nicht zwingend. Auch bei sehr geringem Einkommen bleibt die Unterhaltspflicht bestehen, aber sie ist durch die Belastungsgrenze und das Existenzminimum begrenzt. Wenn das bisher festgesetzte Ausmaß nicht mehr leistbar ist, muss die Unterhaltshöhe überprüft werden. Besonders wichtig ist rasches Handeln, damit Rückstände nicht anwachsen.

Kann Unterhalt auch rückwirkend herabgesetzt werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Gerade wenn ein vorläufig festgesetzter Unterhalt auf einer unzutreffenden Berechnungsbasis beruht, kann sich später herausstellen, dass Teile davon erloschen sind. Ob und ab wann das möglich ist, hängt von Verfahrensstand, Anträgen und den konkreten Umständen ab.

Unterhaltsverfahren wirken nach außen oft wie bloße Rechenübungen. Für die Betroffenen geht es aber um den Alltag: um Miete, Lebensmittel, Kinderkosten und die Frage, wie ein knappes Einkommen überhaupt verteilt werden kann. Genau deshalb ist die Linie des OGH so bedeutsam: Das pauschale Kinderbetreuungsgeld für ein Baby darf nicht stillschweigend zur Finanzierungsquelle für den Unterhaltspflichtigen gemacht werden. Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.