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Internationale Scheidung in Österreich: OGH erklärt

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Internationale Scheidung in Österreich: OGH erklärt

Fundstelle: OGH vom 26.06.1996, 7 Ob 2110/96m

Die Ehefrau wollte in Österreich rasch aus ihrer belastenden Ehe heraus – doch plötzlich sollte nicht das Verhalten ihres Mannes, sondern italienisches Recht über den Zeitpunkt der Scheidung entscheiden. Der Fall zeigt, worauf es bei einer internationalen Scheidung in Österreich ankommen kann.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Italienische Drei-Jahres-Uhr statt schneller Scheidung: Wann ausländisches Recht eine Scheidung in Österreich bremst

Ein Ehekonflikt, zwei Länder und ein bereits laufendes Verfahren

Die Ehefrau war Österreicherin, ihr Mann Italiener. Gemeinsam lebten sie zuletzt in Varese, Italien, und hatten ein Kind. Das Familienleben war zunehmend schwierig: Der Mann war nach Darstellung der Ehefrau stark von seiner Mutter abhängig, trank zu viel Alkohol und wollte weder arbeiten noch mit seiner Frau eine eigene Wohnung beziehen.

Die Ehefrau wollte diese Situation beenden. Sie brachte in Österreich eine Scheidung in Betracht und berief sich auf das erhebliche Fehlverhalten ihres Mannes. Nach österreichischem Recht hätte eine Scheidung aus Verschulden grundsätzlich schneller möglich erscheinen können.

Doch der Ehemann hatte bereits in Italien ein gerichtliches Trennungsverfahren eingeleitet. Das italienische Recht jener Zeit sah vor, dass nach einer solchen Trennung grundsätzlich drei Jahre gewartet werden musste, bevor die Scheidung beantragt werden konnte. Für die Ehefrau bedeutete das eine erhebliche Verzögerung.

Ihre Hoffnung lag deshalb darin, österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen. Sie wollte nicht zuerst die italienische Trennung abwarten, sondern die Scheidung unmittelbar mit den Eheverfehlungen ihres Mannes begründen.

Internationale Scheidung in Österreich: Rechtsanwalt Wien erklärt Zuständigkeit und Recht

Der Ort der Klage entscheidet bei einer internationalen Scheidung nicht automatisch über das anzuwendende Recht. Ein österreichisches Gericht kann zuständig sein, aber dennoch ausländisches Scheidungsrecht anwenden müssen.

Im Fall der österreichisch-italienischen Ehe stellte der OGH darauf ab, dass die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien gehabt hatten. Der Ehemann lebte weiterhin dort. Deshalb war nach der damals maßgeblichen Rechtslage grundsätzlich italienisches Recht heranzuziehen.

Das ist ein wichtiger Unterschied:

  • Gerichtszuständigkeit: Welches Land darf über die Scheidung entscheiden?
  • Anwendbares Recht: Nach welchen Regeln wird die Scheidung beurteilt?

Beide Fragen können unterschiedliche Antworten haben. Ein Verfahren in Wien führt daher nicht zwingend dazu, dass die Ehe nach österreichischem Recht geschieden wird. Gerade bei einer internationalen Scheidung in Österreich sollten Zuständigkeit und anwendbares Recht daher getrennt geprüft werden.

Was der OGH am 26.06.1996 entschieden hat

In der Entscheidung OGH vom 26.06.1996, 7 Ob 2110/96m stellte der Oberste Gerichtshof klar: Eine ausländische Regelung darf nicht allein deshalb durch österreichisches Recht ersetzt werden, weil sie die Scheidung erschwert, verzögert oder für einen Ehepartner ungünstiger ist.

Entscheidend war, dass eine Scheidung nach italienischem Recht grundsätzlich möglich blieb. Das italienische Recht verlangte damals zwar zunächst eine rechtskräftige gerichtliche Trennung und anschließend eine ununterbrochene Trennungszeit von mindestens drei Jahren. Es schloss eine Scheidung aber nicht vollständig aus.

Die sogenannte Rückgriffsmöglichkeit auf das Recht des klagenden Ehepartners griff deshalb nicht ein. Diese Möglichkeit kommt nach der damaligen rechtlichen Beurteilung nur dann in Betracht, wenn eine Scheidung nach dem eigentlich anzuwendenden ausländischen Recht überhaupt nicht möglich wäre. Eine bloße Schlechterstellung genügt nicht.

Der OGH gab damit ausdrücklich eine frühere eigene Rechtsauffassung auf. Für die Ehefrau war das Verfahren trotzdem nicht endgültig verloren. Sie durfte ihre Klage anpassen, weil sie aufgrund der früheren Rechtsprechung davon ausgehen durfte, dass ihre Argumentation zum Verschulden des Mannes ausreichen könnte.

Welche österreichischen Scheidungsregeln dabei eine Rolle spielen

§ 49 EheG regelt die Scheidung wegen schwerer Eheverfehlung. Gemeint sind gravierende Verstöße gegen die ehelichen Pflichten, durch die die Ehe so tief zerrüttet wird, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

§ 55 EheG betrifft die Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Dabei kommt es unter anderem auf die Dauer der Trennung und die Zerrüttung der Ehe an; die Voraussetzungen unterscheiden sich von einer Scheidung aus Verschulden.

Diese österreichischen Vorschriften wären für die Ehefrau möglicherweise günstiger gewesen. Sie konnten aber nicht einfach angewendet werden, wenn nach den Regeln des internationalen Familienrechts italienisches Recht maßgeblich war.

Für heutige Fälle ist zusätzlich Vorsicht geboten: Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1996. Internationale Zuständigkeit und Rechtswahl im Familienrecht haben sich seither weiterentwickelt. Je nach Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Zeitpunkt der Eheschließung, bereits laufenden Verfahren und persönlicher Rechtswahl können heute andere europäische oder nationale Regeln greifen.

Vier Situationen, in denen die Entscheidung praktisch wichtig wird

1. Ihr Ehepartner lebt weiterhin im Ausland

Wenn der letzte gemeinsame Lebensmittelpunkt in Italien, Deutschland, der Schweiz oder einem anderen Staat lag, kann das ausländische Recht für die Scheidung relevant werden. Ein österreichischer Wohnsitz allein beseitigt diesen Auslandsbezug nicht automatisch.

2. Sie wollen wegen Eheverfehlungen sofort klagen

Alkoholmissbrauch, Gewalt, Untreue oder das Verlassen der Familie können nach österreichischem Recht wichtige Argumente sein. Ob diese Vorwürfe unmittelbar zur Scheidung führen, hängt jedoch davon ab, welches Recht tatsächlich anzuwenden ist.

3. Im Ausland läuft bereits ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren

Ein zuerst angerufenes Gericht kann für die weitere Verfahrensführung eine erhebliche Rolle spielen. Mehrere Verfahren in verschiedenen Ländern verursachen nicht nur zusätzliche Kosten, sondern können auch zu widersprüchlichen Entscheidungen führen.

4. Sie hoffen auf österreichisches Recht bei Unterhalt oder Vermögen

Für Scheidung, Ehegattenunterhalt, Obsorge, Kontaktrecht und die Aufteilung des ehelichen Vermögens gelten nicht zwingend dieselben Zuständigkeits- und Rechtsregeln. Selbst wenn ein österreichisches Gericht die Scheidung behandelt, bedeutet das daher nicht automatisch, dass auch Unterhalt oder Vermögensaufteilung nach österreichischem Recht beurteilt werden.

Was vor einer internationalen Scheidung geklärt werden sollte

  • Wohnsitze dokumentieren: Wo lebten beide Ehegatten zuletzt dauerhaft? Wo leben sie heute?
  • Verfahrensbeginn prüfen: Wurde im Ausland bereits ein Antrag auf Trennung oder Scheidung eingebracht?
  • Rechtsordnung feststellen: Welches Recht gilt für die Scheidung und welche Scheidungsgründe kennt dieses Recht?
  • Unterlagen sichern: Gerichtliche Beschlüsse, Heiratsurkunde, Meldebestätigungen und ausländische Schriftstücke sollten vollständig gesammelt werden.
  • Übersetzungen einplanen: Ausländische Dokumente können beglaubigt übersetzt vorgelegt werden müssen.
  • Folgen getrennt beurteilen: Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht und Vermögensaufteilung brauchen jeweils eine eigene rechtliche Prüfung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Frage stellen: „Wo kann ich die Scheidung einreichen?“ Wesentlich ist auch: „Nach welchem Recht wird mein Antrag geprüft?“ Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler internationale familienrechtliche Sachverhalte insbesondere anhand der tatsächlichen Lebensverhältnisse und der bereits gesetzten Verfahrensschritte.

Häufige Fragen zur internationalen Scheidung

Kann ich in Österreich die Scheidung einreichen, wenn mein Mann im Ausland lebt?

Das kann möglich sein, hängt aber von den konkreten Wohnsitzen, der Staatsangehörigkeit und einem eventuell bereits laufenden ausländischen Verfahren ab. Die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts bedeutet nicht automatisch, dass österreichisches Scheidungsrecht gilt. Beide Fragen müssen getrennt geprüft werden.

Gilt automatisch österreichisches Recht, wenn ich Österreicherin bin?

Nein. Die österreichische Staatsangehörigkeit eines Ehepartners ist nur ein Faktor unter mehreren. Auch der gewöhnliche Aufenthalt, eine mögliche Rechtswahl und frühere Verfahren können entscheidend sein.

Kann ich ausländisches Scheidungsrecht umgehen, wenn es eine längere Trennung verlangt?

Nach der im Urteil aus 1996 vertretenen Rechtsauffassung reicht es nicht aus, dass das ausländische Recht langsamer oder ungünstiger ist. Eine Rückgriffsmöglichkeit auf österreichisches Recht kommt danach nicht schon wegen der längeren Wartezeit infrage. Ob diese historische Entscheidung auf einen heutigen Sachverhalt übertragbar ist, muss anhand der aktuellen internationalen Regelungen beurteilt werden.

Was passiert, wenn im Ausland bereits ein Verfahren läuft?

Dann sollte rasch geprüft werden, welches Gericht zuerst wirksam angerufen wurde und welche Auswirkungen das auf das österreichische Verfahren hat. Zusätzlich müssen Fristen und Zustellungen im Ausland kontrolliert werden. Eine eigenständige Klage in Österreich kann ohne vorherige Prüfung zu Verzögerungen oder unnötigen Kosten führen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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