Pichler Rechtsanwalt GmbH

Informationsrecht ohne Obsorge: Foto vom Kind?

Startseite  •  Aktuelles  •  18.09.2026
Informationsrecht ohne Obsorge: Foto vom Kind?

Acht Jahre ohne Kontakt – muss der andere Elternteil trotzdem ein Foto schicken?

Die Tochter war seit acht Jahren nicht mehr beim Vater gewesen. Trotzdem durfte er nicht vollständig aus ihrer Entwicklung verschwinden: Der OGH sah sogar ein aktuelles Foto als geschuldete Information an. Das Informationsrecht ohne Obsorge kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Fotos umfassen.

Wenn der Kontakt zum Kind abreißt, bleiben oft viele Fragen

Der Vater hatte seine Tochter lange nicht gesehen. Dabei hatte er den Kontakt nicht einfach freiwillig beendet. Ein Besuchsrecht war gerichtlich festgelegt worden, doch die vereinbarten Treffen kamen wiederholt nicht zustande. Die Mutter verhinderte die Kontakte trotz mehrerer gerichtlicher Maßnahmen, darunter auch Geldstrafen.

Für den Vater bedeutete das: Er wusste kaum, wie sich seine Tochter entwickelte, wie sie aussah und wie ihr Alltag verlief. Er verlangte deshalb Informationen über das Kind. Die Mutter lehnte dies ab. Sie verwies darauf, dass die Tochter den Vater ablehne und keine Fotos an ihn übermittelt werden sollten.

Schließlich ordnete das Gericht an, dass die Mutter dem Vater regelmäßig ein höchstens sechs Monate altes Foto der Tochter übermitteln müsse. Der Streit darüber gelangte bis zum Obersten Gerichtshof.

Obsorge und Informationsrecht sind nicht dasselbe

Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung des Kindes, die gesetzliche Vertretung sowie die Vermögensverwaltung. Wer mit der Obsorge betraut ist, trifft grundsätzlich die laufenden Entscheidungen im Alltag des Kindes.

Der andere Elternteil verliert dadurch aber nicht automatisch jedes Recht auf Information. Nach § 189 ABGB hat ein nicht obsorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich das Recht, über wichtige Angelegenheiten des Kindes rechtzeitig informiert zu werden und sich dazu zu äußern. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind.

Zu den wichtigen Angelegenheiten können etwa erhebliche medizinische Behandlungen, ein Schulwechsel oder eine grundlegende Änderung der Lebenssituation gehören. Informationen über die Entwicklung des Kindes können aber auch darüber hinaus relevant werden, wenn der persönliche Kontakt über längere Zeit nicht möglich ist.

Das Kontaktrecht ist davon zu unterscheiden. Es betrifft die persönlichen Treffen zwischen Elternteil und Kind. Ein Informationsrecht kann bestehen, auch wenn ein Kontaktrecht derzeit nicht funktioniert. Umgekehrt ersetzt ein Foto keinen persönlichen Kontakt.

Warum der OGH trotz acht Jahren ohne Treffen ein Informationsrecht bejahte

In seiner Entscheidung vom 20.10.2010, 1 Ob 153/10x stellte der OGH auf die Ursache des fehlenden Kontakts ab. Der Vater hatte sich nicht freiwillig aus dem Leben seiner Tochter zurückgezogen. Er war vielmehr bereit gewesen, den Kontakt wahrzunehmen. Die gerichtlich festgelegten Treffen waren dennoch wiederholt verhindert worden.

Nach Ansicht des OGH durfte der Vater unter diesen Umständen nicht allein deshalb von Informationen ausgeschlossen werden, weil es jahrelang keine persönlichen Begegnungen gegeben hatte. Die fehlende Obsorge bedeutete ebenfalls nicht, dass er keinerlei Kenntnis von der Entwicklung seiner Tochter erhalten durfte.

Das verlangte Foto wurde als einfache, verhältnismäßige Information beurteilt. Ein höchstens sechs Monate altes Bild konnte dem Vater einen begrenzten Eindruck von der Entwicklung des Kindes vermitteln, ohne dass er dadurch in Entscheidungen des täglichen Lebens eingreifen konnte.

Der Wunsch der damals noch nicht 14-jährigen Tochter, keine Fotos an den Vater zu übermitteln, führte nicht automatisch zum Entfall des Informationsrechts. Der Kindeswille ist ernst zu nehmen. Für eine vollständige Verweigerung musste aber konkret feststehen, dass die Übermittlung des Fotos das Kindeswohl ernstlich gefährden würde.

Der OGH beanstandete außerdem nicht, dass das Kind nicht persönlich vom Gericht angehört worden war. In diesem Alter wäre eine Befragung vor allem ein Beweismittel gewesen. Sie war nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Was diese Entscheidung für getrennte Eltern bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es nicht nur darauf an, ob Sie Obsorge haben. Entscheidend ist auch, warum der Kontakt oder die Kommunikation zum Kind nicht funktioniert und welche Information konkret verlangt wird.

  • Der persönliche Kontakt wird wiederholt verhindert: Ein Elternteil, der trotz ernsthafter Bereitschaft keine Treffen wahrnehmen kann, ist nicht automatisch von Informationen über das Kind ausgeschlossen.
  • Das Kind lehnt den anderen Elternteil ab: Die Ablehnung muss ernst genommen werden. Sie führt aber nicht ohne weitere Prüfung dazu, dass jede Information verweigert werden darf.
  • Es werden Fotos verlangt: Ein aktuelles Foto kann unter Umständen eine zulässige Information über die Entwicklung des Kindes sein. Es ist jedoch kein Ersatz für eine Regelung oder Durchsetzung des Kontaktrechts.
  • Schulische oder gesundheitliche Fragen stehen im Raum: Bei wichtigen Angelegenheiten kann das Informationsrecht besonders deutlich zum Tragen kommen. Pauschale Antworten wie „Das geht dich nichts an“ reichen nicht immer aus.

So lässt sich die eigene Position nachvollziehbar dokumentieren – Rechtsanwalt Wien

Wer Informationen über sein Kind erhalten möchte, sollte seine Anfrage sachlich und möglichst schriftlich stellen. Sinnvoll ist eine konkrete Bitte, etwa um ein aktuelles Foto, eine Mitteilung über den Schulbesuch oder Informationen zu einer wesentlichen medizinischen Behandlung.

Auch die eigene Bereitschaft zum Kontakt sollte erkennbar bleiben. Terminvorschläge, abgesagte Treffen und Antworten des anderen Elternteils sollten mit Datum aufbewahrt werden. Dadurch lässt sich später besser beurteilen, ob der Kontakt freiwillig abgebrochen oder von einer Seite verhindert wurde.

Eigenmächtige Besuche, Drohungen oder Nachrichten über das Kind können die Situation verschärfen. Das Kind sollte nicht zum Überbringer von Forderungen oder zum Entscheider zwischen den Eltern gemacht werden.

Der obsorgeberechtigte Elternteil sollte den Kindeswillen ernst nehmen und mögliche Belastungen prüfen. Eine bloße Berufung auf den Satz „Das Kind will das nicht“ beantwortet aber noch nicht die rechtliche Frage, ob eine bestimmte Information tatsächlich eine ernstliche Kindeswohlgefährdung auslösen würde.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Einordnung von Informationsrechten, Kontaktregelungen und notwendigen gerichtlichen Schritten. Wichtig ist dabei, einen Informationsantrag nicht mit einem Antrag auf Durchsetzung des persönlichen Kontakts zu vermischen.

Häufige Fragen zum Informationsrecht ohne Obsorge

Kann ich Informationen über mein Kind verlangen, obwohl ich keine Obsorge habe?

Ja, fehlende Obsorge schließt ein Informationsrecht grundsätzlich nicht aus. Nach § 189 ABGB dürfen nicht obsorgeberechtigte Elternteile über wichtige Angelegenheiten informiert werden und sich dazu äußern. Welche Informationen konkret geschuldet sind, hängt von der Bedeutung der Angelegenheit und den Umständen der Familie ab.

Muss die Mutter oder der Vater dem anderen Elternteil ein Foto vom Kind schicken?

Das lässt sich nicht für jede Familie pauschal beantworten. Die Entscheidung OGH vom 20.10.2010, 1 Ob 153/10x zeigt aber, dass ein aktuelles Foto eine zulässige Information über die Entwicklung des Kindes sein kann. Eine Verweigerung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Übermittlung die Sicherheit oder das Wohl des Kindes ernstlich gefährden würde.

Was gilt, wenn mein Kind keinen Kontakt und keine Fotos will?

Der Wille des Kindes hat Gewicht und muss altersgerecht berücksichtigt werden. Er führt jedoch nicht automatisch zum vollständigen Ausschluss der Rechte des anderen Elternteils. Das Gericht muss prüfen, ob eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt und ob die Ablehnung eigenständig entstanden oder durch die familiäre Situation beeinflusst worden sein könnte.

Kann ich ein Foto verlangen, wenn ich mein Kind seit Jahren nicht gesehen habe?

Auch eine lange Kontaktunterbrechung beseitigt das Informationsrecht nicht zwingend. Besonders relevant ist, ob der kontaktberechtigte Elternteil selbst den Kontakt abgebrochen hat oder ob Treffen trotz seiner Bereitschaft verhindert wurden. Ein Foto kann dabei als eigenständige Information verlangt werden, ersetzt aber keine persönliche Kontaktregelung. Das Informationsrecht ohne Obsorge hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalls ab.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden