Informationen zur Scheidung in Wien / Österreich

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Informationen zur Scheidung in Wien / Österreich

 In Österreich regelt das Ehegesetz (EheG) die Voraussetzungen und Arten der Scheidung. Eine Ehe kann dann geschieden werden, wenn sie unheilbar zerrüttet ist. Diese Zerrüttung stellt die zentrale Grundlage dar, um einen Scheidungsantrag stellen zu können. Österreich bietet unterschiedliche Scheidungsformen an, die jeweils spezifische Voraussetzungen haben.

Einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung ist der unkomplizierteste und am häufigsten gewählte Weg, eine Ehe zu beenden. Sie setzt voraus, dass beide Ehepartner der Meinung sind, die Ehe sei unheilbar zerrüttet und eine Fortsetzung des Zusammenlebens sei nicht zumutbar. Das österreichische Scheidungsrecht verlangt für diese Scheidungsform, dass das Paar mindestens sechs Monate getrennt lebt. Diese Trennung kann dabei sowohl räumlich als auch innerhalb des gemeinsamen Haushalts erfolgen, sofern beide Parteien ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst haben.

Ein weiterer wesentlicher Punkt der einvernehmlichen Scheidung ist, dass beide Ehepartner eine umfassende schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung treffen müssen. In dieser Vereinbarung sind die wesentlichen Aspekte der Scheidung festzuhalten, darunter:

Vermögensaufteilung: Beide Partner müssen sich über die Aufteilung des ehelichen Vermögens einig sein, was auch gemeinsames Eigentum, Schulden und Vermögenswerte wie Immobilien oder Bankkonten umfasst.

Obsorge und Kontaktrecht für gemeinsame Kinder: Es muss geregelt werden, wer das Sorgerecht erhält oder ob eine gemeinsame Obsorge vereinbart wird. Außerdem sind Besuchszeiten und die allgemeine Betreuung der Kinder festzulegen.

Unterhaltszahlungen: Die Vereinbarung muss auch regeln, ob einer der Partner dem anderen gegenüber unterhaltspflichtig ist und, falls ja, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum diese Unterhaltszahlungen zu leisten sind.

Ehegattenunterhalt: Auch der nacheheliche Unterhalt, also Unterhaltsansprüche des einen Ehepartners gegenüber dem anderen nach der Scheidung, müssen in der Vereinbarung berücksichtigt werden.

Die einvernehmliche Scheidung wird vor dem Bezirksgericht, das für den Wohnort eines der Ehegatten zuständig ist, verhandelt. Hier prüfen die Richterinnen und Richter, ob die formellen Voraussetzungen der Scheidung gegeben sind und ob die getroffenen Vereinbarungen dem Gesetz entsprechen. Wenn dies der Fall ist, kann die Scheidung in der Regel schnell und ohne langwierige Verhandlungen abgeschlossen werden. Die Dauer eines solchen Verfahrens ist oft relativ kurz, und die Kosten halten sich in Grenzen.

Streitige Scheidung

Die streitige Scheidung wird dann angestrebt, wenn sich die Ehepartner nicht über die Beendigung der Ehe oder die Scheidungsfolgen einig sind. Bei dieser Scheidungsform muss ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellen und einen der gesetzlich anerkannten Scheidungsgründe vorbringen.

a) Verschuldensscheidung

Die häufigste Form der streitigen Scheidung ist die sogenannte Verschuldensscheidung. Dabei wird einem der Ehepartner die Schuld an der Zerrüttung der Ehe gegeben. Die Gründe, die zu einer Verschuldensscheidung führen können, sind gesetzlich festgelegt und umfassen insbesondere:

Ehebruch: Wenn einer der Ehepartner die eheliche Treue verletzt, ist dies ein schwerwiegender Scheidungsgrund.

Gewalt oder Misshandlungen: Körperliche oder seelische Gewalt gegen den Ehepartner oder die Kinder gilt ebenfalls als schweres Fehlverhalten und rechtfertigt eine Scheidung.

Verletzung der ehelichen Pflichten: Vernachlässigung der finanziellen oder emotionalen Fürsorgepflicht, übermäßige Alkoholsucht oder Spielsucht können Gründe für eine Scheidung sein.

Psychische Erkrankungen: In manchen Fällen kann auch die schwere, unbehandelbare psychische Erkrankung eines Partners ein Grund für die Scheidung sein, sofern diese die eheliche Gemeinschaft unzumutbar macht.

In einem Verfahren zur Verschuldensscheidung müssen Beweise für das schuldhafte Verhalten des einen Ehepartners erbracht werden. Dies kann durch Zeugenaussagen, Dokumente oder andere Beweismittel geschehen. Das Verfahren kann daher oft sehr langwierig und emotional belastend sein, insbesondere wenn es um die Schuldfrage geht.

Zerrüttungsscheidung

Bei der Zerrüttungsscheidung wird keine konkrete Schuld eines Ehepartners benötigt. Sie kommt dann in Frage, wenn das Zusammenleben unzumutbar geworden ist und die Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn sich die Partner im Laufe der Zeit einfach auseinandergelebt haben oder gesundheitliche, psychische oder persönliche Gründe eine Fortsetzung der Ehe unmöglich machen. Die Zerrüttungsscheidung ist in gewisser Weise eine Form der „Scheidung ohne Schuld“, da es nicht notwendig ist, dass einer der Partner eine schwere Pflichtverletzung begangen hat

Scheidung nach dem Trennungsjahr

Eine Scheidung kann auch beantragt werden, wenn die Ehe als zerrüttet gilt und das Paar mindestens drei Jahre lang getrennt lebt. Dieses Modell wird oft als **Scheidung nach dem Trennungsjahr** bezeichnet. Anders als bei der Verschuldensscheidung müssen hier keine Beweise für ein schuldhaftes Verhalten erbracht werden. Es genügt, wenn die Ehepartner nachweislich getrennt gelebt haben und eine Versöhnung ausgeschlossen ist.

Das Trennungsjahr spielt dabei eine wichtige Rolle. Während dieser Zeit haben die Ehepartner die Möglichkeit, ihre Beziehung zu überdenken und eine eventuelle Versöhnung in Betracht zu ziehen. Wenn die Trennung jedoch fortbesteht und keine Aussichten auf eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bestehen, kann nach Ablauf der Frist die Scheidung ohne Verschuldensnachweis eingereicht werden.

Voraussetzungen für eine Scheidung in Österreich

Zusammenfassend gibt es einige zentrale Voraussetzungen für jede Scheidung:

  1. Zerrüttung der Ehe: Grundvoraussetzung für jede Scheidung in Österreich ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Dies bedeutet, dass die eheliche Gemeinschaft so stark beeinträchtigt ist, dass sie nicht mehr wiederhergestellt werden kann.
  2. Trennung: Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist eine Trennung von mindestens sechs Monaten notwendig. Für eine streitige Scheidung oder die Scheidung nach dem Trennungsjahr muss die Trennung in der Regel mindestens drei Jahre betragen.
  3. Scheidungsgründe: Bei einer streitigen Scheidung muss ein gesetzlich anerkannter Scheidungsgrund vorliegen, wie z. B. Ehebruch, Gewalt oder die schwere Verletzung der ehelichen Pflichten. Bei einer Zerrüttungsscheidung hingegen genügt die Feststellung, dass das Zusammenleben unzumutbar geworden ist.
  4. Gerichtliche Entscheidung: Der Scheidungsantrag muss bei einem Bezirksgericht eingereicht werden. Das Gericht prüft die vorgebrachten Gründe sowie die Scheidungsfolgenvereinbarungen und entscheidet über die Zulässigkeit der Scheidung.

Schlussstrich

Das österreichische Scheidungsrecht bietet mit der einvernehmlichen Scheidung eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit, eine Ehe aufzulösen, wenn beide Partner sich über die Trennung einig sind. Im Gegensatz dazu kann eine streitige Scheidung sehr aufwendig und belastend sein, insbesondere wenn es um Verschuldensfragen oder strittige Scheidungsfolgen geht. In jedem Fall ist die Zerrüttung der Ehe das zentrale Kriterium, um eine Scheidung zu ermöglichen.

Wenn Sie Nähere Informationen zu einer Ehescheidung in Wien möchten oder eine Erstberatung in unserer Anwaltskanzlei, können Sie uns in unserer Sprechstelle in Wien unter 01/5130700 erreichen.

 

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Pichler Rechtsanwalt GmbH

RA Dr. Clemens Pichler

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