Auswirkungen von Immobilienschenkungen auf den Pflichtteil: Ein OGH-Urteil erklärt

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Immobilienschenkungen und Pflichtteil: Was der OGH zu Wohnrecht, Fruchtgenuss und gemeinsamen Sparbüchern klarstellt

Eine Wohnung ist „verschenkt“, steht aber nie im Grundbuch, die Mutter darf lebenslang darin wohnen bleiben, und im Hintergrund gilt mündlich: Wenn Geld gebraucht wird, kann alles jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Spätestens nach einem Todesfall wird aus so einer Konstruktion schnell ein erbitterter Pflichtteilsstreit.

Genau darum ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Eine Frau hatte testamentarisch ihre Rechtsanwältin zur Alleinerbin eingesetzt. Die Mutter der Verstorbenen verlangte daraufhin ihren Pflichtteil. Streit gab es nicht nur um eine Wohnung, die Jahre zuvor „geschenkt“ worden war, sondern auch um ein lebenslanges Fruchtgenussrecht, einen gemeinsamen Wertpapierplan und ein gemeinsames Sparbuch.

Die Geschichte hinter dem Streit rund um Immobilienschenkungen und Pflichtteil: verschenkt, aber doch nicht wirklich weg?

Die Verstorbene hatte mit ihrer Rechtsanwältin einen Schenkungsvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Auf dem Papier sah das nach einer Übergabe zu Lebzeiten aus. Gleichzeitig sollte die Mutter der später Verstorbenen dort lebenslang wohnen und die Wohnung nutzen dürfen. Dieses Fruchtgenussrecht diente ihrer Absicherung.

Entscheidend war aber etwas anderes: Zwischen den Beteiligten gab es die mündliche Abrede, dass die Frau die Wohnung jederzeit verkaufen könne, wenn sie Geld brauche – so, als hätte es die Schenkung nie gegeben. Genau deshalb wurde die Eigentumsübertragung auch nie im Grundbuch eingetragen.

Nach dem Tod der Frau wollte die Mutter ihren Pflichtteil berechnen lassen. Die Erbin hielt dagegen, die Wohnung sei längst verschenkt worden und gehöre nicht mehr zum Nachlass. Außerdem meinte sie, das Wohn- und Nutzungsrecht der Mutter müsse auf deren Anspruch stark angerechnet werden. Zusätzlich war unklar, wem Guthaben auf einem gemeinsamen Sparbuch und einem gemeinsamen Wertpapierplan tatsächlich zustanden.

Warum die „Schenkung“ der Wohnung den Pflichtteil doch erhöht hat

Der OGH stellte klar: Diese Wohnung ist trotz Schenkungsvertrag bei der Berechnung des Nachlasses zu berücksichtigen. Der Grund liegt in der Nebenabrede. Wenn die Geschenkgeberin den Vermögenswert wirtschaftlich jederzeit wieder an sich ziehen konnte, fehlte es an einer endgültigen, echten Vermögensverschiebung zu Lebzeiten.

Rechtlich war die Konstruktion damit keine klassische Schenkung unter Lebenden. Vielmehr wirkte sie wie eine frei widerrufliche Zuwendung, die letztlich erst mit dem Tod endgültig sein sollte. Solche Gestaltungen werden pflichtteilsrechtlich nicht einfach aus dem Vermögen „herausgezaubert“.

Dass die Eintragung im Grundbuch unterblieb, war kein Zufall, sondern passte genau zu dieser Hintertür. Wer eine Immobilie offiziell verschenkt, gleichzeitig aber die volle wirtschaftliche Kontrolle behält, schafft damit keine saubere Vermögensübertragung, sondern oft nur Stoff für spätere Prozesse.

Beziehung zwischen Fruchtgenuss und Pflichtteil nach Ansicht des OGH

Besonders interessant ist der zweite Punkt der Entscheidung: Das lebenslange Fruchtgenussrecht der Mutter mindert ihren normalen Nachlass-Pflichtteil nicht automatisch zur Gänze. Viele Betroffene gehen genau davon aus – und liegen damit falsch.

Der Pflichtteil ist in Österreich in den §§ 762 ff ABGB geregelt. Diese Bestimmungen sichern nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Verlassenschaftsvermögen. Daneben gibt es Regeln zur Anrechnung bestimmter Schenkungen, wenn Vermögen schon zu Lebzeiten weitergegeben wurde.

Ein Fruchtgenussrecht bedeutet, dass jemand eine Sache nutzen und die Erträge daraus ziehen darf, obwohl er nicht Eigentümer ist. Bei einer Wohnung heißt das meist: wohnen, nutzen, gegebenenfalls vermieten. Dieser wirtschaftliche Vorteil kann pflichtteilsrechtlich relevant sein – aber eben nicht in jeder Berechnungsvariante gleich.

Der OGH unterschied hier sauber: Die Mutter verlangte den normalen Pflichtteil aus dem Nachlass. Bei dieser Konstellation kann das erhaltene Fruchtgenussrecht nicht einfach voll abgezogen werden. Eine vertragliche Formulierung, wonach mit dem Fruchtgenuss der „Pflichtteil an der Wohnung“ abgegolten sei, wirkt nur in diesem eng begrenzten Zusammenhang – nicht als Generalklausel gegen den gesamten Pflichtteilsanspruch.

Gemeinsames Sparbuch, gemeinsames Depot: Der Name allein entscheidet gar nichts

Fast jeder kennt solche Konstruktionen aus Familien: ein Sparbuch auf zwei Namen, ein Depot gemeinsam geführt, ein Wertpapierplan für „später“. Im Streitfall zeigt sich dann, wie trügerisch die äußere Form sein kann.

Der OGH betonte, dass bei gemeinsamen Konten und Wertpapierguthaben nicht automatisch gilt: Was auf zwei Namen läuft, gehört beiden je zur Hälfte. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Geld tatsächlich eingezahlt wurde und wer wirtschaftlich berechtigt sein sollte.

Das Erstgericht muss dazu noch Beweise aufnehmen. Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Vertragsunterlagen und Zeugenaussagen können entscheidend sein. Gerade in Familien wird Geld oft informell verschoben. Ohne Dokumentation bleibt später nur ein mühsamer Beweisstreit.

Welche Regeln dahinterstehen – kurz und verständlich erklärt

§§ 762 ff ABGB regeln den Pflichtteil. Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen weitere nahe Angehörige haben Anspruch auf einen gesetzlich geschützten Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen.

Die pflichtteilsrechtlichen Schenkungsregeln im ABGB sorgen dafür, dass Vermögen, das kurz vor dem Tod oder in anrechenbarer Weise verschenkt wurde, nicht immer folgenlos bleibt. So soll verhindert werden, dass Pflichtteilsansprüche durch bloße Verschiebungen zu Lebzeiten ausgehöhlt werden.

Beim Fruchtgenuss geht es um ein Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Wer Fruchtgenuss hat, darf die Sache verwenden und wirtschaftlich nutzen, ohne Eigentümer zu sein.

Für Immobilien ist die Grundbuchseintragung praktisch und rechtlich zentral. Wenn ein „geschenktes“ Wohnungseigentum nie eingetragen wird, ist das oft ein starkes Indiz dafür, dass die Übertragung gerade nicht endgültig gewollt war.

Was die Vorinstanzen anders sahen – und warum der OGH nachschärfen musste

Die unteren Gerichte waren sich in mehreren Punkten nicht einig. Besonders bei der Einordnung der Wohnung, bei der Wirkung des Fruchtgenussrechts und bei der Frage, welche Vermögenswerte überhaupt in die Pflichtteilsberechnung einfließen, gab es unterschiedliche Sichtweisen.

Der OGH stellte zudem klar, dass das Gericht den Nachlass als Ganzes bewerten darf, auch wenn die pflichtteilsberechtigte Person nicht jedes einzelne Vermögensstück von Anfang an vollständig auflisten kann. Streitgegenstand ist der Pflichtteil aus dem gesamten Nachlass – nicht nur das, was ein Angehöriger bereits lückenlos beweisen konnte.

Wann diese Entscheidung für Familien sofort relevant wird

Wenn Sie zu Lebzeiten eine Wohnung an Kinder, Angehörige oder Dritte übertragen möchten, aber gleichzeitig „für alle Fälle“ die Kontrolle behalten wollen, stehen Sie genau in der Risikozone dieser Entscheidung. Eine weiche Schenkung mit Hintertür löst spätere Konflikte oft erst aus.

Wenn Eltern, frühere Ehepartner oder neue Lebensgefährten ein Wohnrecht oder Fruchtgenuss erhalten sollen, muss sauber geregelt werden, welchen wirtschaftlichen Wert dieses Recht hat und ob es auf bestimmte Ansprüche angerechnet werden soll.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und nach einem Todesfall über gemeinsame Sparbücher, Depots oder Wertpapierpläne gestritten wird, zählt vor allem eines: die Herkunft des Geldes. Nicht das Heftl, nicht der Kontotitel, nicht die Familienerzählung.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in solchen Verfahren immer wieder, dass unklare Schenkungen und schlecht dokumentierte Vermögensverhältnisse den eigentlichen Familienkonflikt noch verschärfen.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Immobilienschenkungen nur klar und vollständig gestalten – ohne mündliche Rückholklauseln.
  • Bei Wohnrecht oder Fruchtgenuss schriftlich festhalten, was genau gelten soll und welche Ansprüche dadurch berührt werden.
  • Gemeinsame Sparbücher, Konten und Depots durch Belege dokumentieren: Wer hat wann wie viel eingezahlt?
  • Testament, Schenkungsverträge und Zusatzabreden gemeinsam prüfen lassen – gerade wenn Formulierungen wie „Pflichtteil abgegolten“ verwendet wurden.
  • Nach einem Todesfall rasch Unterlagen sichern, bevor Kontoauszüge, Mitteilungen oder Vertragsdetails verloren gehen.

FAQ: Was Angehörige dazu oft googeln

Zählt eine verschenkte Wohnung trotzdem zum Erbe?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn die Schenkung wirtschaftlich nicht endgültig war, etwa weil sich die schenkende Person den jederzeitigen Zugriff vorbehält, kann die Wohnung bei der Pflichtteilsberechnung weiterhin relevant sein. Besonders heikel ist es, wenn die Grundbuchseintragung unterbleibt und Nebenabreden bestehen.

Wird ein Fruchtgenussrecht automatisch auf den Pflichtteil angerechnet?

Nein. Ein Fruchtgenussrecht reduziert den normalen Nachlass-Pflichtteil nicht automatisch im vollen Umfang. Es kommt darauf an, welche Art von Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird und was vertraglich tatsächlich wirksam vereinbart wurde.

Wem gehört ein gemeinsames Sparbuch nach dem Tod wirklich?

Das hängt nicht allein von den Namen am Sparbuch ab. Entscheidend ist, von wem das Geld stammt und wem es wirtschaftlich zugedacht war. Ohne Belege über Einzahlungen und Absprachen wird die Klärung oft schwierig.

Kann man den Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten umgehen?

Nicht verlässlich. Viele Schenkungen bleiben pflichtteilsrechtlich relevant, besonders wenn sie kurz vor dem Tod erfolgen oder nur scheinbar endgültig sind. Wer Vermögensplanung betreibt, sollte solche Schritte rechtlich sauber vorbereiten.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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