Pflichtteil bei Scheidung: Was passiert beim Hausanteil nach der Scheidung?

Haus an die Ehefrau geschenkt, dann geschieden: Wann Kinder trotzdem Pflichtteil verlangen können
Ein Haus ist schnell „wegvererbt“, noch bevor jemand stirbt. Genau das erleben Familien immer wieder: Während der Ehe wird ein Hälfteanteil übertragen, nach der Scheidung bleibt kaum Vermögen im Nachlass, und die Kinder fragen sich, ob sie den Pflichtteil bei Scheidung dennoch einfordern können. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass dabei oft nicht das Bauchgefühl entscheidet, sondern zwei ganz bestimmte Zeitpunkte.
Der Sohn sah das Haus noch im Erbe – rechtlich war es schon draußen
Ein Mann und seine damalige Ehefrau hatten gemeinsam ein Haus gekauft. Nach einem schweren Unfall änderte sich vieles. 2014 übergab der Mann seinen Hälfteanteil an die Ehefrau. Er behielt sich lediglich ein Wohnrecht im Erdgeschoß vor, während sich die Frau zu Pflegeleistungen verpflichtete.
Drei Jahre später, 2017, ließen sich beide einvernehmlich scheiden. Auf dem Papier waren sie also kein Ehepaar mehr. Im Alltag lebten sie aber praktisch weiter im selben Haus wie zuvor. Kurz danach verstarb der Mann. Im Nachlass war kaum Vermögen vorhanden.
Für den Sohn lag der Verdacht nahe: Der wertvolle Hausanteil müsse doch bei der Berechnung seines Pflichtteils berücksichtigt werden. Er verlangte von der Ex-Ehefrau 15.000 Euro und argumentierte, die frühere Übertragung dürfe nicht einfach ausgeblendet werden.
Pflichtteil bei Scheidung: Warum bei Schenkungen der Todeszeitpunkt zählt
Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich vor allem Kinder und der Ehegatte. Problematisch wird es dann, wenn Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt wurde. Dann stellt sich die Frage, ob diese Schenkung dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet wird.
§ 783 ABGB regelt vereinfacht gesagt: Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte können ohne starre zeitliche Begrenzung berücksichtigt werden. Der Oberste Gerichtshof hat dazu klargestellt, dass das nicht schon dann gilt, wenn die beschenkte Person irgendwann einmal pflichtteilsberechtigt war. Sie muss diesen Status sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers haben.
§ 782 ABGB betrifft Schenkungen an Personen, die nicht pflichtteilsberechtigt sind. Solche Zuwendungen werden grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod „wirklich gemacht“ wurden. Gemeint ist damit ein echtes Vermögensopfer, also eine tatsächliche Übertragung.
Genau an dieser Unterscheidung scheiterte der Sohn. Die Frau war bei der Hausübertragung 2014 zwar Ehegattin und damit pflichtteilsberechtigt. Beim Tod des Mannes war sie nach der Scheidung aber nur noch Ex-Ehefrau. Damit fiel sie nicht mehr in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Für die Schenkung galt daher nur mehr die Zweijahresfrist.
Das Wohnrecht rettet den Pflichtteil nicht
Viele Betroffene glauben, eine Übertragung sei noch nicht „wirklich gemacht“, wenn sich der Geschenkgeber ein Wohnrecht vorbehält. Das klingt zunächst plausibel, ist aber rechtlich oft falsch. Der Mann hatte zwar weiterhin ein Wohnrecht im Erdgeschoß, dennoch war der Hausanteil übertragen.
Der OGH stellte klar: Ein vorbehaltenes Wohnrecht verhindert nicht automatisch, dass die Zweijahresfrist zu laufen beginnt. Entscheidend ist, ob die Vermögensverschiebung tatsächlich stattgefunden hat. Wer einen Liegenschaftsanteil überträgt und nur ein Nutzungsrecht zurückbehält, hat sein Vermögen grundsätzlich bereits vermindert.
Für den Sohn bedeutete das: Die Schenkung war 2014 erfolgt und damit deutlich früher als zwei Jahre vor dem Tod. Eine Hinzurechnung zum Nachlass kam deshalb nicht in Betracht.
Auch der Formfehler half dem Sohn nicht weiter
Im Verfahren spielte auch die Frage eine Rolle, ob der schriftliche Übergabsvertrag überhaupt die richtige Form hatte. Bei Schenkungen kann ein Notariatsakt erforderlich sein. Der Sohn wollte daraus einen Vorteil ableiten.
Doch auch dieser Ansatz führte nicht zum Ziel. Denn entweder war die Schenkung durch tatsächliche Übergabe ohnehin wirksam erfolgt – dann blieb es bei der Zweijahresfrist. Oder sie wäre mangels Form unwirksam gewesen – dann hätte das nicht automatisch einen Zahlungsanspruch des Sohnes gegen die Ex-Ehefrau begründet, sondern allenfalls eine andere erbrechtliche oder grundbuchsrechtliche Ausgangslage geschaffen.
Die Scheidung war kein Trick zulasten des Kindes
Besonders heikel war der Einwand, die Scheidung sei nur inszeniert worden, um Pflichtteilsrechte zu verkürzen. Immerhin lebten beide nach der Scheidung weiter unter einem Dach. Das wirkt nach außen schnell verdächtig.
Das Gericht sah dafür aber keine ausreichenden Hinweise. Nach den Feststellungen diente die Scheidung vor allem der sozialen Absicherung. Ein missbräuchlicher Plan, den Sohn um seinen Pflichtteil zu bringen, ließ sich nicht beweisen. Für die Beurteilung zählte daher der rechtliche Status beim Tod – und nicht der Umstand, dass man faktisch weiterhin zusammenlebte.
Was diese Entscheidung für geschiedene Ehepartner, Kinder und Familien bedeutet
Wenn Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe einen Hausanteil, Geld oder andere größere Vermögenswerte übertragen haben, kann eine spätere Scheidung die erbrechtliche Bewertung massiv verändern. Aus einer Zuwendung an einen Pflichtteilsberechtigten wird dann rückblickend keine „ewig anrechenbare“ Schenkung, wenn der Empfänger beim Todesfall nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist.
Wenn Sie Kind eines Verstorbenen sind und vermuten, dass der Nachlass durch frühere Vermögensübertragungen an den Ex-Partner ausgehöhlt wurde, müssen Sie die Daten sehr genau prüfen. Nicht jede große Schenkung lässt sich pflichtteilsrechtlich zurückholen. Oft entscheidet allein, ob zwischen Schenkung und Todesfall mehr als zwei Jahre lagen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie besonders auf drei Punkte achten: Wann wurde übertragen? War die beschenkte Person beim Tod noch Ehegatte? Und wurde die Schenkung tatsächlich vollzogen, etwa durch Übergabe oder Verbücherung? Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Familien- und Scheidungsrecht erlebt Dr. Pichler regelmäßig, dass genau diese Details über Erfolg oder Misserfolg eines Anspruchs entscheiden.
Checkliste: Diese Unterlagen und Fragen sind jetzt entscheidend
- Datum der Schenkung oder Übergabe festhalten
- Scheidungsdatum und Todesdatum gegenüberstellen
- Prüfen, ob eine Verbücherung im Grundbuch erfolgt ist
- Vertrag auf Wohnrechte, Pflegeverpflichtungen oder Gegenleistungen durchsehen
- Klärung, ob die beschenkte Person beim Todesfall noch pflichtteilsberechtigt war
- Unterlagen zum Nachlass und zu allfälligen weiteren Schenkungen sichern
FAQ: So wird nach solchen Fällen oft gesucht
Kann ein Kind nach der Scheidung noch Pflichtteil aus einer Schenkung an die Ex-Frau verlangen?
Ja, aber nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Schenkung nach den Regeln der §§ 782, 783 ABGB dem Nachlass hinzugerechnet werden kann. Ist die Ex-Frau beim Todesfall nicht mehr pflichtteilsberechtigt, gilt grundsätzlich nur die Zweijahresfrist. Liegt die Schenkung länger zurück, scheitert der Anspruch oft.
Zählt ein Hausanteil trotz Wohnrecht noch als verschenkt?
In vielen Fällen ja. Ein vorbehaltenes Wohnrecht bedeutet nicht, dass keine echte Vermögensübertragung stattgefunden hat. Für die Frist ist maßgeblich, ob der Geschenkgeber wirtschaftlich bereits einen Vermögenswert aus der Hand gegeben hat. Das Wohnrecht allein stoppt die Frist nicht.
Was passiert, wenn der Schenkungsvertrag keinen Notariatsakt hatte?
Das macht die Sache nicht automatisch für die Kinder besser. War die Schenkung durch tatsächliche Übergabe wirksam, bleibt sie als Schenkung zu beurteilen. War sie unwirksam, entstehen daraus nicht sofort Geldansprüche gegen den Beschenkten. Dann muss sehr genau geprüft werden, welche Rechte im Verlassenschaftsverfahren überhaupt bestehen.
Wir waren geschieden, haben aber weiter zusammengelebt – zählt das wie eine Ehe?
Nein. Für das Pflichtteilsrecht kommt es auf den rechtlichen Status an, nicht auf das faktische Zusammenleben. Wer beim Todesfall nicht mehr Ehegatte ist, gehört grundsätzlich nicht mehr zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten als Ehepartner. Das kann bei früheren Schenkungen den entscheidenden Unterschied machen.
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