Haus aufgewertet nach der Trennung: Wer hat Anspruch auf den Mehrwert?

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Haus nach der Trennung saniert – muss der Ex am Wertzuwachs mitverdienen?

Die Ehe ist vorbei, einer zieht aus, der andere steckt noch zehntausende Euro ins Haus aufgewertet nach der Trennung – und Jahre später steht die Frage im Raum: Wird dieser neue Wert bei der Scheidung einfach mitgeteilt?

Genau an diesem Punkt wird die Aufteilung nach der Scheidung oft heikel. Denn bei Häusern zählt nicht nur, wem die Immobilie bleibt, sondern auch, welcher Wert überhaupt aufgeteilt wird. Besonders konfliktträchtig wird es, wenn nach der Trennung noch saniert, repariert oder ausgebaut wurde.

Ein aktueller Fall zeigt, wie genau hier gerechnet werden muss. Und er zeigt auch: Nicht jede Zahlung, die irgendwie aus dem Umfeld eines Ehepartners kommt, gilt automatisch als persönlicher Beitrag, der bei der Aufteilung vorweg abzuziehen ist.

Ein Haus, viele Geldquellen – und dann die Trennung

Die Ehe begann 2009. Schon 2010 kaufte der Mann eine Liegenschaft und errichtete dort das gemeinsame Haus. Finanziert wurde das Projekt auf mehreren Wegen: mit Krediten, mit eigenem Geld aus der Zeit vor der Ehe, mit Zuwendungen seiner Eltern und auch mit Leistungen seiner eigenen GmbH, etwa für Architektenarbeiten und eine Wärmepumpe.

Die Frau brachte kein größeres Erspartes ein. Ihre Eltern steuerten allerdings 5.000 Euro für den Schwimmteich bei. Zunächst lebte die Familie im Haus gemeinsam. Ende Februar 2016 zog die Frau aus.

Danach ging die Geschichte finanziell erst richtig los. Der Mann investierte nach der Trennung rund 65.000 Euro in Reparaturen und weitere Maßnahmen am Haus. Diese Arbeiten erhöhten den Wert der Liegenschaft. Gleichzeitig schwankte auch der Immobilienmarkt: Bis 2022 stieg der Wert stark, 2023 gab es wieder einen Rückgang. Bei der ersten Gerichtsentscheidung lag der Immobilienwert bei rund 1,156 Millionen Euro, die offenen Kredite bei etwa 480.000 Euro.

Dass das Haus beim Mann bleiben sollte, war nicht das Hauptproblem. Gestritten wurde über die Ausgleichszahlung an die Frau. Das Erstgericht kam auf 210.000 Euro, die zweite Instanz reduzierte auf 113.000 Euro. Damit war die Sache noch nicht erledigt.

Warum der heutige Wert nicht immer der „echte“ Aufteilungswert ist

Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse wird grundsätzlich auf den Wert zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abgestellt. Das ist im österreichischen Aufteilungsrecht seit Langem anerkannt. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wenn eine Immobilie am Markt teurer geworden ist, betrifft diese allgemeine Wertsteigerung beide Seiten.

Diese Regel hat aber eine wichtige Grenze. Was nach der Trennung nur durch den Einsatz eines Ehepartners neu geschaffen oder wertsteigernd verbessert wurde, soll nicht automatisch dem anderen zugutekommen. Wer nach dem Auszug des anderen allein saniert, modernisiert oder größere Reparaturen zahlt, soll diesen Mehrwert nicht zur Hälfte wieder abgeben müssen.

Genau deshalb braucht es in solchen Fällen einen „fiktiven“ Wert. Gemeint ist damit die Frage: Was wäre die Immobilie zum Zeitpunkt der ersten Gerichtsentscheidung wert gewesen, wenn die nach der Trennung bezahlten Arbeiten nicht durchgeführt worden wären?

Der entscheidende Rechenschritt: Erst den Sanierungsmehrwert herausnehmen, dann die Quote bilden

Juristisch besonders interessant war hier nicht nur der Stichtag, sondern die Reihenfolge der Berechnung. Voreheliche Beiträge – etwa eigenes Erspartes oder Geldgeschenke der Eltern – werden bei der Aufteilung nicht einfach nominell abgezogen. Sie werden wertverfolgend berücksichtigt.

Das bedeutet: Man ermittelt zunächst, welcher Anteil der Anschaffungs- oder Errichtungskosten aus solchen persönlichen Mitteln stammt. Diese Quote wird dann auf den späteren Wert übertragen. So bleibt der reale wirtschaftliche Anteil erhalten, auch wenn die Immobilie inzwischen deutlich mehr wert ist.

Der OGH stellte aber klar: Diese Hochrechnung darf nicht auf den gesamten heutigen Wert erfolgen, wenn darin auch Nach-Trennungs-Investitionen eines Ehepartners stecken. Sonst würde der andere mittelbar an einem Mehrwert beteiligt, den er gar nicht mitgetragen hat.

Richtig ist daher nur eine Rechnung mit dem fiktiven heutigen Wert ohne diese späteren Sanierungen und Investitionen. Erst auf dieser Basis werden persönliche Vorehe-Beiträge anteilig hochgerechnet. Danach werden die offenen Kredite abgezogen, der verbleibende Betrag grundsätzlich hälftig geteilt und schließlich besondere Positionen berücksichtigt.

Die eigene GmbH ist nicht automatisch ein „Geschenk“

Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, wie Leistungen der GmbH des Mannes zu behandeln sind. Gerade in der Praxis kommt das häufig vor: Ein Ehepartner ist Unternehmer, die Firma übernimmt Planungsarbeiten, liefert Material oder organisiert Leistungen für das Ehehaus.

Viele nehmen dann vorschnell an, solche Firmenleistungen seien wie ein persönliches Geschenk an die Ehe zu behandeln. Genau das muss aber nicht stimmen. Wenn für die Leistung eine Gegenleistung vereinbart war oder die Zuwendung wirtschaftlich nicht als unentgeltliches Geschenk einzustufen ist, handelt es sich nicht um einen vorweg abzuziehenden persönlichen Beitrag.

Im vorliegenden Fall wurden die Zahlungen bzw. Leistungen der GmbH gerade nicht als Geschenk gewertet. Das hatte erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung. Denn je nachdem, was als persönlicher Sonderbeitrag anerkannt wird und was nicht, verschiebt sich die Ausgleichszahlung schnell um viele tausend Euro.

Auch 5.000 Euro der Schwiegereltern und 30.000 Euro Prozesskosten können relevant werden

Bei Aufteilungsverfahren geht es selten nur um den großen Immobilienwert. Oft entscheiden kleinere Positionen mit. Hier waren das einerseits die 5.000 Euro, die die Eltern der Frau für den Schwimmteich gegeben hatten. Auch dieser Beitrag war nicht einfach mit dem damaligen Nominalbetrag erledigt, sondern musste anteilig aufgewertet in die Rechnung einfließen.

Andererseits hatte der Mann 30.000 Euro an gemeinsamen Ersparnissen für Prozesskosten verwendet. Solche Beträge bleiben nicht folgenlos. Wenn gemeinsame Mittel einseitig für eigene Verfahren oder eigene Zwecke eingesetzt werden, kann die andere Seite dafür eine hälftige Berücksichtigung verlangen.

Nicht zugesprochen wurden hingegen Zinsen schon vor Fälligkeit. Das ist nur ausnahmsweise denkbar, etwa wenn klar ist, dass eine Zahlung geschuldet wird und der Verpflichtete dennoch nichts leistet. Wenn die Höhe der Ausgleichszahlung über Jahre ernsthaft umstritten ist und sogar die Immobilienbewertung stark schwankt, liegt so ein Ausnahmefall meist nicht vor.

Wann dieses Thema für Sie plötzlich sehr teuer werden kann

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem vier Konstellationen heikel:

  • Sie bleiben nach der Trennung im Haus und finanzieren allein Sanierungen, Reparaturen oder einen Ausbau.
  • Vor der Ehe oder aus Ihrer Familie ist Geld in die Immobilie geflossen.
  • Ihre eigene Firma hat Leistungen für das Eheobjekt erbracht.
  • Gemeinsame Ersparnisse wurden für Anwalts- oder Prozesskosten verwendet.

Gerade beim ersten Punkt passieren die teuersten Fehler. Viele investieren nach der Trennung weiter, ohne die Arbeiten sauber zu dokumentieren. Später lässt sich dann kaum mehr nachweisen, welcher Teil des heutigen Werts auf den Markt zurückgeht und welcher Teil auf die eigene Sanierung.

Was Sie nach der Trennung sofort sichern sollten

  • Alle Rechnungen, Zahlungsbelege, Angebote und Überweisungen zu Arbeiten am Haus aufbewahren.
  • Vorher-nachher-Fotos von Reparaturen, Sanierungen und Ausbauten machen.
  • Frühzeitig klären, ob ein Gutachten auch einen fiktiven Wert ohne Nach-Trennungs-Investitionen ausweisen kann.
  • Nicht ungeprüft annehmen, dass Leistungen der eigenen Firma als persönlicher Beitrag zählen.
  • Bei der Verwendung gemeinsamer Ersparnisse besonders vorsichtig sein.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis der Pichler Rechtsanwalt GmbH, dass die Bewertungsmethode bei der Aufteilung oft wichtiger ist als viele Betroffene zunächst glauben. Nicht selten entscheidet genau dieser Punkt über die Differenz zwischen einer noch tragbaren und einer wirtschaftlich sehr belastenden Ausgleichszahlung.

FAQ: Was Betroffene dazu oft googeln

Muss ich Wertsteigerungen nach der Trennung mit meinem Ex teilen?

Nicht jede Wertsteigerung. Allgemeine Marktsteigerungen einer Immobilie werden grundsätzlich bei der Aufteilung berücksichtigt. Wenn der Mehrwert aber erst durch Ihre allein finanzierten Sanierungen, Reparaturen oder Ausbauten nach der Trennung entstanden ist, soll dieser Teil Ihnen allein zugutekommen. Dafür braucht es meist eine genaue Bewertung.

Was passiert, wenn ich nach dem Auszug meines Ehepartners noch viel ins Haus investiere?

Diese Investitionen können bei der Berechnung der Ausgleichszahlung herausgerechnet werden. Entscheidend ist, ob sich dadurch der Wert des Hauses erhöht hat und ob Sie die Kosten allein getragen haben. Ohne Rechnungen, Belege und nachvollziehbare Dokumentation wird der Nachweis allerdings schwierig.

Zählt Geld von meinen Eltern automatisch als mein persönlicher Beitrag?

Oft ja, aber nicht immer ohne weitere Prüfung. Es kommt darauf an, wofür das Geld gedacht war und wie es wirtschaftlich einzuordnen ist. Solche Beiträge werden bei der Aufteilung meist nicht bloß in der damaligen Höhe angesetzt, sondern wertverfolgend berücksichtigt. Gerade deshalb lohnt sich eine genaue rechtliche und rechnerische Prüfung.

Wenn meine Firma Arbeiten fürs Ehehaus gemacht hat, ist das automatisch ein Geschenk?

Nein. Eine Firmenleistung ist nicht automatisch eine unentgeltliche Zuwendung. Wenn eine Gegenleistung vereinbart war oder die Leistung betrieblich bzw. entgeltlich erbracht wurde, kann sie bei der Aufteilung anders behandelt werden als ein echtes Geschenk. Dieser Punkt wird in Verfahren oft unterschätzt.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.