
Wenn die Eltern nicht zahlen können: Wann müssen Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel aufkommen?
Die Kinder leben beim Vater, die Mutter ist in Karenz – und plötzlich verlangt der Vater Geld von der Großmutter. Genau diese Situation führte zu einem Verfahren, in dem der Oberste Gerichtshof klären musste, wann Großelternunterhalt für Enkel in Österreich verlangt werden kann. Die Antwort ist weder ein Freibrief für Eltern noch eine automatische Haftung der Großeltern.
Fünf Kinder, zwei Haushalte und eine Großmutter mit höherer Pension
Die Eltern von fünf Kindern hatten sich einvernehmlich scheiden lassen. Drei Kinder lebten bei der Mutter. Die beiden zehnjährigen Zwillingsbuben wohnten hingegen beim Vater, der sie im Alltag betreute und versorgte.
Die Mutter hatte zunächst als Volksschullehrerin gearbeitet. Wegen eines weiteren Kindes ging sie in Karenz. Danach verfügte sie praktisch über kein eigenes Einkommen mehr und konnte den Unterhalt für die beiden Buben nicht mehr vollständig finanzieren.
Auch der Vater hatte wirtschaftliche Verpflichtungen. Er war wiederverheiratet, musste weitere Kinder und seine Familie versorgen und trug die Wohnkosten seines Haushalts. Zwar verdiente er regelmäßig, doch sein Einkommen stand nicht ausschließlich für die beiden Zwillinge zur Verfügung.
Der Vater wollte den fehlenden Betrag deshalb von der mütterlichen Großmutter erhalten. Sie bezog eine deutlich höhere Pension. Die Gerichte verpflichteten sie schließlich zu einem monatlichen Beitrag von zunächst 900 Schilling und später 1.100 Schilling pro Kind. Während des Verfahrens verstarb einer der beiden Buben an seiner Krebserkrankung.
Eltern stehen an erster Stelle – auch wenn ein Elternteil die Kinder betreut
§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht der Eltern. Beide Eltern müssen nach ihren Kräften zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Dabei wird berücksichtigt, wer die Kinder betreut und dadurch Naturalunterhalt leistet, und wer vor allem durch Geldzahlungen zum Unterhalt beiträgt.
Naturalunterhalt bedeutet, dass ein Elternteil die Kinder im eigenen Haushalt versorgt: Er stellt Wohnraum zur Verfügung, kocht, wäscht, organisiert Arzttermine und übernimmt die tägliche Betreuung. Diese Leistungen haben einen wirtschaftlichen Wert. Sie führen aber nicht automatisch dazu, dass dieser Elternteil von jeder zusätzlichen Geldleistung befreit ist.
Das kann besonders dann eine Rolle spielen, wenn der betreuende Elternteil über ein eigenes Einkommen verfügt und der andere Elternteil wegen Karenz, Arbeitslosigkeit oder Krankheit nur wenig beitragen kann. Ob zusätzlich Geldunterhalt geschuldet ist, hängt von den konkreten Einkommens- und Lebensverhältnissen ab.
Bei der Berechnung werden auch weitere Sorgepflichten berücksichtigt. Unterhalt für andere Kinder, die Versorgung einer Ehefrau oder eines Ehegatten und sonstige gesetzliche Verpflichtungen können die Leistungsfähigkeit beeinflussen. Gewöhnliche private Ausgaben beseitigen die Unterhaltspflicht hingegen nicht ohne Weiteres.
Großelternunterhalt für Enkel in Österreich: Keine automatische Haftung
§ 232 ABGB regelt die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern. Großeltern müssen grundsätzlich erst dann einspringen, wenn die Eltern den Unterhalt ihrer Kinder trotz zumutbarer Anstrengungen nicht vollständig leisten können.
„Subsidiär“ bedeutet: Die Großeltern stehen in der Rangfolge hinter den Eltern. Es reicht daher nicht, dass ein Elternteil keinen Unterhalt bezahlt. Zuerst muss geprüft werden, ob dieser Elternteil tatsächlich nicht leistungsfähig ist oder ob er seine Möglichkeiten nicht ausschöpft.
Ebenso reicht es nicht, nur das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils anzusehen. Auch der betreuende Elternteil kann zu einem finanziellen Beitrag verpflichtet sein, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse das zulassen. Erst wenn die zumutbaren Beiträge beider Eltern feststehen, darf ein verbleibender Fehlbetrag den Großeltern zugerechnet werden.
Die Großeltern müssen außerdem nicht jeden beliebigen Lebensstandard der Enkel finanzieren. Maßgeblich sind die angemessenen Bedürfnisse der Kinder sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und der Großeltern. Der Großelternunterhalt für Enkel in Österreich ist daher keine pauschale Ersatzlösung für fehlende Zahlungen eines Elternteils.
Was der OGH zu Miete, Auto und weiteren Kindern sagte
Der OGH beschäftigte sich mit dieser Frage in seiner bereits lange zurückliegenden Entscheidung OGH vom 27.01.1998, 4 Ob 388/97f. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1998. Die damaligen Schillingbeträge und einzelne Berechnungsmethoden können daher nicht einfach auf heutige Fälle übertragen werden. Die grundlegende Rangfolge der Unterhaltspflichten bleibt für die rechtliche Einordnung aber relevant.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH stellte klar, dass der Vater durch die Betreuung der Zwillinge nicht automatisch von jeder Geldleistung befreit war. Sein Naturalunterhalt war zu berücksichtigen. Daneben musste aber geprüft werden, ob er trotz seiner weiteren Sorgepflichten noch einen finanziellen Beitrag leisten konnte.
Seine Miete durfte nicht ohne Weiteres vollständig vom Einkommen abgezogen werden. Nach der damaligen rechtlichen Beurteilung hatten gesetzliche Unterhaltspflichten grundsätzlich Vorrang vor gewöhnlichen Lebenshaltungskosten. Das bedeutet nicht, dass Wohnkosten niemals berücksichtigt werden. Es bedeutet vielmehr, dass eine hohe Miete die Unterhaltspflicht nicht automatisch auf null reduziert.
Auch die Fahrzeugkosten wurden differenziert betrachtet. Beruflich notwendige Fahrten konnten eine Rolle spielen. Kosten für Einkäufe, Besuche oder Behördengänge wurden hingegen nicht pauschal in gleicher Weise anerkannt. Entscheidend war, ob eine Ausgabe tatsächlich notwendig und unterhaltsrechtlich relevant war.
Die Gerichte mussten außerdem berücksichtigen, dass der Vater weitere Kinder und seine Ehefrau versorgte. Diese Verpflichtungen durften nicht ignoriert werden. Sie führten aber auch nicht automatisch dazu, dass die Großmutter den gesamten Unterhalt der Zwillinge übernehmen musste.
Bemerkenswert war schließlich, dass die Großmutter auf ein mögliches Vermögen der Mutter hinweisen hätte können. Die Mutter war Eigentümerin eines Wohnhauses. Ob daraus eine höhere eigene Unterhaltsleistung möglich gewesen wäre, wurde vom OGH jedoch nicht abschließend geprüft, weil dieser Einwand im Verfahren nicht rechtzeitig erhoben worden war.
Wann diese Grundsätze heute praktisch wichtig werden – Rechtsanwalt Wien
- Karenz oder Arbeitslosigkeit: Ein Elternteil verfügt vorübergehend über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen. Trotzdem muss geprüft werden, ob ein zumutbarer Beitrag möglich ist und ob die Großeltern überhaupt schon herangezogen werden dürfen.
- Betreuung durch den Vater oder die Mutter: Wer die Kinder im eigenen Haushalt versorgt, leistet Naturalunterhalt. Bei ausreichendem Einkommen kann zusätzlich eine Geldleistung geschuldet sein.
- Mehrere Kinder aus verschiedenen Beziehungen: Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern verändern die Berechnung. Sie müssen offengelegt und nachvollziehbar gewichtet werden.
- Immobilien und Ersparnisse: Nicht nur das laufende Einkommen zählt. Auch verwertbares Vermögen kann relevant sein. Ob ein Haus vermietet, belastet oder verkauft werden muss, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Forderung gegen Großeltern: Eine solche Forderung sollte darauf geprüft werden, ob tatsächlich beide Eltern ihre zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur einzelne Kontobewegungen betrachten. Entscheidend ist das gesamte Bild: Einkommen, Vermögen, Betreuung, weitere Kinder, Wohnsituation und notwendige berufliche Ausgaben. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt und zur Scheidung.
Diese Unterlagen entscheiden oft über die Höhe des Unterhalts
- Gehaltsabrechnungen, AMS-Leistungen, Karenzgeld und sonstige regelmäßige Einkünfte sammeln;
- Nachweise über weitere Kinder und bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten vorlegen;
- Eigentumswohnungen, Häuser, Grundstücke, Sparguthaben und sonstige Vermögenswerte offenlegen;
- beruflich notwendige Fahrtkosten von allgemeinen privaten Autofahrten trennen;
- Wohnkosten, Kredite und Versicherungen mit Belegen dokumentieren;
- prüfen lassen, ob sich Einkommen, Familienstand oder Sorgepflichten seit der letzten Unterhaltsentscheidung geändert haben;
- vor einer Forderung gegen Großeltern klären, welchen Betrag jeder Elternteil selbst leisten kann.
Gerade bei Immobilien, mehreren Kindern oder unterschiedlichen Haushalten entstehen schnell falsche Annahmen. Ein Elternteil kann nicht allein wegen einer niedrigen monatlichen Zahlung als vollständig leistungsunfähig gelten. Umgekehrt darf von Großeltern nicht mehr verlangt werden, als ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Häufige Fragen zum Unterhalt durch Großeltern
Müssen Großeltern immer Unterhalt für ihre Enkel zahlen?
Nein. Großeltern sind grundsätzlich nur subsidiär unterhaltspflichtig. Zuerst müssen beide Eltern nach ihren zumutbaren Möglichkeiten für den Unterhalt aufkommen. Erst ein danach verbleibender Fehlbetrag kann den Großeltern zugerechnet werden.
Kann der betreuende Elternteil zusätzlich Geldunterhalt schulden?
Ja. Die tägliche Betreuung gilt als Naturalunterhalt und wird bei der Berechnung berücksichtigt. Sie schließt eine zusätzliche Geldleistung aber nicht automatisch aus. Entscheidend sind insbesondere das Einkommen, die Betreuungssituation und weitere gesetzliche Sorgepflichten.
Werden Miete und Autokosten vom Einkommen abgezogen?
Nicht automatisch. Unterhaltsrechtlich wird geprüft, ob die jeweiligen Ausgaben notwendig und angemessen sind. Beruflich erforderliche Fahrtkosten können anders behandelt werden als allgemeine private Autofahrten. Auch eine hohe Miete beseitigt die Unterhaltspflicht nicht ohne Weiteres.
Kann eine Immobilie der Eltern bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen?
Ja, verwertbares Vermögen kann bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit relevant sein. Ob eine Immobilie vermietet, belastet oder sogar veräußert werden muss, hängt von ihrer Nutzung, dem Wohnbedarf, den finanziellen Verhältnissen und der Zumutbarkeit ab. Dieser Punkt sollte frühzeitig und ausdrücklich im Verfahren angesprochen werden.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Prüfung von Kindesunterhalt, Unterhaltsansprüchen gegen Großeltern sowie der Neuberechnung bei geänderten Einkommens- und Familienverhältnissen.
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