Grenzüberschreitender Kindesunterhalt: Deutsches oder österreichisches Recht?

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Grenzüberschreitender Kindesunterhalt: Warum vor dem Antrag deutsches und ab dem Antrag österreichisches Recht gelten kann

Grenzüberschreitender Kindesunterhalt kann über mehrere tausend Euro entscheiden. Ein Kind lebt in München, der Vater in Österreich, gezahlt werden seit Jahren 662 Euro monatlich – und trotzdem scheitert die Nachforderung für die Vergangenheit an einem Punkt, den viele Eltern übersehen: Es gab vor dem Antrag keine wirksame Mahnung.

Gerade beim grenzüberschreitenden Kindesunterhalt wirkt das Ergebnis oft widersprüchlich. Für dieselbe Familie, im selben Verfahren, kann für verschiedene Zeiträume unterschiedliches Recht gelten. Genau das hat der Oberste Gerichtshof geklärt: Für die Vergangenheit deutsches Recht, für die Zukunft österreichisches Recht. Mehr dazu von unserem Experten und Rechtsanwalt in Wien.

Ein Kind in München, ein Vater in Österreich – und die Frage nach mehr Unterhalt

Der Sohn lebte bei seiner Mutter in München. Der Vater wohnte in Österreich und zahlte aufgrund eines bestehenden Titels monatlich 662 Euro Unterhalt. Mit der Zeit war dieser Betrag aus Sicht des Kindes nicht mehr ausreichend. Deshalb wurde eine Erhöhung beantragt – nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für bereits vergangene Zeiträume.

Der Sohn stützte sich dabei auf österreichisches Recht. Der Vater hielt dagegen: Wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, dann müsse auch deutsches Unterhaltsrecht angewendet werden. Die Vorinstanzen gaben der beantragten Erhöhung teilweise statt. Erst der OGH brachte Klarheit in die entscheidende Frage: Welches Recht gilt überhaupt – und ab welchem Zeitpunkt?

Zwei Zeiträume, zwei Rechtsordnungen: Genau hier liegt der Knackpunkt

Die zentrale Aussage der Entscheidung ist überraschend, aber logisch aufgebaut: Für die Zeit vor Einbringung des Antrags war deutsches Recht maßgeblich. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich war dagegen österreichisches Recht anzuwenden.

Dieser „Zweiklang“ ist für Betroffene besonders wichtig. Viele gehen davon aus, dass immer nur eine einzige Rechtsordnung den gesamten Anspruch regelt. Bei Unterhalt mit Auslandsbezug stimmt das oft nicht. Der Aufenthaltsort des Kindes, der Wohnsitz des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Ort des Verfahrens können gemeinsam dazu führen, dass die Vergangenheit anders behandelt wird als die Zukunft.

Warum die Nachzahlung für die Vergangenheit scheiterte

Für den rückwirkend verlangten Mehrunterhalt kam deutsches Recht zur Anwendung. Maßgeblich war dabei § 1613 BGB. Diese Bestimmung regelt, dass höherer Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nur verlangt werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert, schriftlich in Verzug gesetzt oder bereits ein Verfahren eingeleitet wurde.

Einfach gesagt: Wer rückwirkend mehr will, muss den anderen Elternteil rechtzeitig darauf hinweisen oder rasch einen Antrag stellen. Bloß später festzustellen, dass der alte Betrag zu niedrig war, reicht nach deutschem Recht meist nicht aus.

Genau daran scheiterte der Anspruch des Sohnes für die Vergangenheit. Es gab vor dem Unterhaltsantrag keine ausreichende Mahnung und keine frühere Verfahrenseinleitung. Daher blieb es für diesen Zeitraum beim bisherigen Unterhalt. Mehr Geld rückwirkend war nicht durchsetzbar.

Ab dem Antrag plötzlich österreichisches Recht – wie kann das sein?

Ab Antragstellung beurteilte der OGH den Unterhalt nach österreichischem Recht. Der Grund liegt in den internationalen Regeln zum Unterhaltsrecht: Wird der Unterhaltsanspruch im Staat des Unterhaltspflichtigen geltend gemacht, kann für die Zeit ab Antragstellung das Recht dieses Staates maßgeblich sein. Weil der Vater in Österreich lebte und das Verfahren dort geführt wurde, war für den laufenden Unterhalt ab diesem Zeitpunkt österreichisches Recht anzuwenden.

Das führte dazu, dass die Erhöhung für die Zukunft aufrecht blieb. Mit anderen Worten: Für die vergangenen Monate gab es keinen zusätzlichen Betrag, für die Zeit ab dem Antrag aber sehr wohl.

Gerade diese Trennung ist in der Praxis heikel. Eltern sehen häufig nur das Ergebnis – „mehr Unterhalt ja oder nein“ – und übersehen, dass die Antwort je nach Zeitraum unterschiedlich ausfallen kann.

Die Günstigkeitsklausel half dem Kind nicht

Oft wird in grenzüberschreitenden Unterhaltsverfahren auf eine Art Schutzregel für Kinder verwiesen: Wenn das an sich berufene Recht gar keinen Unterhalt gewährt, soll ausnahmsweise ein anderes, günstigeres Recht eingreifen können. Das klingt zunächst so, als müsste das Kind jedenfalls den höheren Betrag bekommen.

So einfach ist es aber nicht. Der OGH stellte klar, dass diese Günstigkeitsklausel hier nicht zog. Der Sohn erhielt bereits Unterhalt, nämlich 662 Euro monatlich. Es ging also nicht um die Frage „Unterhalt oder kein Unterhalt“, sondern um „mehr Unterhalt als bisher“.

Das ist ein wesentlicher Unterschied. Die Schutzregel soll verhindern, dass ein Kind völlig leer ausgeht. Sie dient aber nicht dazu, jede Hürde für eine rückwirkende Erhöhung zu beseitigen.

Was heißt das für Eltern mit Kind in Deutschland oder einem anderen EU-Land?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es oft auf drei Punkte an: den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, den Wohnsitz des zahlenden Elternteils und den Zeitpunkt der ersten schriftlichen Aufforderung.

  • Ihr Kind lebt im Ausland, der andere Elternteil in Österreich: Dann muss früh geprüft werden, welches Recht für die Vergangenheit und welches für die Zukunft gilt.
  • Es gibt bereits einen alten Unterhaltstitel: Eine spätere Erhöhung ist möglich, aber rückwirkend oft nur unter strengen Voraussetzungen.
  • Sie wollen nicht noch Monate verlieren: Jede Verzögerung ohne Mahnung oder Antrag kann Geld kosten.
  • Das Kind hat einen Nebenwohnsitz in Österreich: Das ändert den gewöhnlichen Aufenthalt meist nicht. Entscheidend ist, wo das Kind tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat.

Diese Schritte sollten Betroffene jetzt setzen

  • Schriftlich handeln, nicht nur telefonieren: Fordern Sie den anderen Elternteil nachweisbar zur Zahlung eines höheren Unterhalts oder zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse auf.
  • Keinen unnötigen Zeitverlust riskieren: Wenn eine Erhöhung nötig ist, sollte das Verfahren möglichst rasch eingeleitet werden.
  • Unterlagen vollständig sammeln: Bisherige Titel, Zahlungen, Schriftverkehr, Einkommenshinweise und Nachweise zum Aufenthalt des Kindes sind zentral.
  • Den richtigen Gerichtsstand strategisch prüfen: Wo der Antrag eingebracht wird, kann für das anwendbare Recht ab Antragstellung entscheidend sein.
  • Vor einem Umzug ins Ausland rechtlich klären: Schon ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes kann die gesamte Unterhaltslage verändern.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in der Beratungspraxis immer wieder, dass nicht die materielle Bedürftigkeit das Hauptproblem ist, sondern versäumte Vorbereitung: keine Mahnung, zu spätes Handeln, falsche Annahmen über das anwendbare Recht.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten

Kann ich Kindesunterhalt rückwirkend erhöhen lassen, wenn mein Kind in Deutschland lebt?

Ja, aber nicht automatisch. Nach deutschem Recht ist eine rückwirkende Erhöhung meist nur möglich, wenn der Unterhaltspflichtige vorher schriftlich zur Zahlung aufgefordert, in Verzug gesetzt oder bereits ein Verfahren eingeleitet wurde. Fehlt das, bleibt es für die Vergangenheit oft beim bisherigen Betrag.

Welches Recht gilt, wenn der Vater in Österreich und das Kind in Deutschland wohnt?

Für die Vergangenheit ist häufig das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes relevant, also etwa deutsches Recht. Ab Antragstellung kann aber österreichisches Recht gelten, wenn der Antrag in Österreich gegen den hier lebenden Unterhaltspflichtigen gestellt wird. Genau diese Unterscheidung kann den Ausgang des Falls prägen.

Reicht es, wenn ich den anderen Elternteil mündlich um mehr Unterhalt bitte?

Nein, darauf sollte man sich nicht verlassen. Für spätere Nachweise ist eine schriftliche Aufforderung entscheidend. Im Streitfall muss belegbar sein, wann und mit welchem Inhalt der andere Elternteil informiert oder gemahnt wurde.

Hilft österreichisches Recht immer, wenn es für das Kind günstiger ist?

Nein. Ein günstigeres Recht kommt nicht automatisch zur Anwendung, nur weil damit ein höherer Betrag erreichbar wäre. Wenn bereits Unterhalt bezahlt wird, greift eine Schutzklausel nicht ohne Weiteres ein. „Zu wenig Unterhalt“ ist rechtlich etwas anderes als „gar kein Unterhalt“.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.