Gleichteiliges Verschulden trotz Ehebruch Österreich

Scheidungsanwalt in Wien -  Pichler Rechtsanwalt GmbH - beitragsbild-17 Gleichteiliges Verschulden trotz Ehebruch Österreich

Ehebruch, Rückkehr, acht Tage Hoffnung: Warum trotzdem gleichteiliges Verschulden bei der Scheidung vorliegen kann

Gleichteiliges Verschulden trotz Ehebruch Österreich: Acht Tage lang sah es so aus, als könnte doch noch alles gut werden. Der Mann kehrte zurück, die Ehepartner versuchten es noch einmal miteinander, es gab wieder Nähe und auch intime Kontakte. Dann ging er endgültig zu der anderen Frau. Für viele Betroffene klingt die Sache damit klar: Wer fremdgeht, trägt die Schuld. Im österreichischen Scheidungsrecht ist es oft komplizierter.

Wenn die Affäre nur der letzte Akt einer langen Krise ist

Die Ehe begann nicht mit einem großen Knall, sondern mit schleichendem Druck. Nach der Hochzeit zog das Paar mit seinem kleinen Kind in eine teure Mietwohnung. Das Geld war knapp, der Alltag belastend, die Stimmung gereizt. Streit gab es über Finanzen, Freizeit, Eifersucht, Kindererziehung und das Zusammenleben überhaupt.

Mit der Zeit blieb es nicht bei gewöhnlichen Konflikten. Es kam zu Beschimpfungen, massiven Vorwürfen, Kontrolle und auch körperlichen Übergriffen. Der Mann begann schließlich eine Beziehung mit einer Arbeitskollegin und zog zu ihr. Danach folgte noch ein kurzer Neuanfang mit der Ehefrau. Nur wenige Tage später war die Beziehung endgültig vorbei.

Die Ehefrau wollte die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Mannes. Ihr zentrales Argument lag auf der Hand: Der Ehebruch habe die Ehe zerstört. Genau an diesem Punkt setzt die rechtlich spannende Frage an.

Gleichteiliges Verschulden trotz Ehebruch Österreich: Ein Seitensprung allein entscheidet die Schuldfrage nicht automatisch

Bei der verschuldensabhängigen Scheidung nach österreichischem Recht zählt nicht nur das letzte schwere Ereignis. Das Gericht prüft, wer insgesamt zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Ein Ehebruch ist eine gravierende Eheverfehlung. Er führt aber nicht automatisch dazu, dass die andere Seite rechtlich „unschuldig“ ist.

Maßgeblich ist Paragraph 49 Ehegesetz. Diese Bestimmung regelt die Scheidung aus Verschulden, wenn eine schwere Eheverfehlung oder ehrloses beziehungsweise unsittliches Verhalten die Ehe so zerstört hat, dass eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.

Für die Verschuldensabwägung schaut das Gericht auf das Gesamtbild der Ehe. Wer hat über längere Zeit abgewertet? Wer hat provoziert, kontrolliert oder den anderen massiv unter Druck gesetzt? Wer hat Grenzen überschritten? Gerade in hochstrittigen Trennungen ist das oft entscheidender als die Frage, wer zuletzt die sichtbarste Verfehlung gesetzt hat.

Warum die Ehefrau trotz Ehebruchs des Mannes nicht „gewonnen“ hat

Das Gericht sah den Mann nicht als allein schuldig an. Zwar wurde sein Verhältnis mit der Arbeitskollegin als schwere Verfehlung gewertet. Gleichzeitig stand für das Gericht fest, dass auch die Ehefrau erheblich zur Zerrüttung beigetragen hatte: durch grundlose Eifersucht, ständige Vorwürfe, starke Kontrolle, Abwertung und körperliche Übergriffe.

Damit war der Seitensprung rechtlich nicht der alleinige oder klar überwiegende Grund für das Scheitern der Ehe. Aus Sicht des Gerichts war die Beziehung bereits vorher tief beschädigt. Die Affäre war also nicht der Anfang der Zerrüttung, sondern Teil ihres Endstadiums.

Das Ergebnis: Die Scheidung durfte wegen gleichteiligen Verschuldens beider Ehepartner ausgesprochen werden. Genau das überrascht viele Betroffene. Moralisch wirkt eine Affäre oft wie der eindeutige Wendepunkt. Juristisch ist sie nur ein Teil des Gesamtgeschehens. Gerade bei gleichteiliges Verschulden trotz Ehebruch Österreich zeigt sich, dass nicht ein einzelnes Ereignis, sondern die gesamte Ehegeschichte zählt.

Verziehen oder nur verzweifelt gehofft? Acht Tage reichen nicht automatisch

Besonders heikel war die Frage, ob die Ehefrau den Ehebruch durch die kurze Wiederannäherung „verziehen“ hatte. Im Alltag wird schnell gesagt: Wer den Partner zurücknimmt, hat ihm offenbar vergeben. Im Scheidungsrecht ist Verzeihung enger zu verstehen.

Verzeihung bedeutet nicht bloß, dass man noch einmal redet, vorübergehend zusammenwohnt oder sogar wieder intim wird. Gemeint ist ein echtes inneres Vergeben verbunden mit dem ernsthaften Willen, die Ehe wieder tragfähig fortzusetzen. Ein bloßer letzter Rettungsversuch genügt dafür nicht.

Genau das war hier entscheidend. Die Rückkehr des Mannes wurde nicht als stabile Versöhnung gewertet, sondern als kurzer, letztlich gescheiterter Neustart in einer schon schwer zerrütteten Ehe. Dass die beiden für wenige Tage wieder zusammenfanden, löschte die frühere Entwicklung nicht aus. Der Ehebruch blieb also rechtlich verwertbar, führte aber trotzdem nicht zum Alleinverschulden des Mannes.

Was viele im Verfahren übersehen: Verzeihung muss klar thematisiert werden

Ein weiterer Punkt ist prozessual wichtig. Das Gericht muss nicht selbst nach allen denkbaren Gründen suchen, warum ein Verhalten entschuldigt, relativiert oder verziehen sein könnte. Wer sich auf Verzeihung berufen will, muss das im Verfahren klar vorbringen und entsprechend untermauern.

Das betrifft beide Seiten. Die eine Seite kann argumentieren, ein Fehlverhalten sei verziehen worden. Die andere kann darlegen, dass es nur einen kurzen Versöhnungsversuch gab, aber keine echte Wiederaufnahme der Ehe. Ohne sauberes Vorbringen entstehen hier schnell Lücken, die später kaum mehr zu schließen sind.

Für wen dieses Urteil im Alltag besonders relevant ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Entscheidung vor allem in vier Konstellationen wichtig:

  • Wenn ein Seitensprung im Raum steht, aber die Beziehung schon lange vorher massiv belastet war.
  • Wenn es nach der Trennung noch einmal einen kurzen Wiedereinzug, gemeinsame Nächte oder einen Versöhnungsversuch gab.
  • Wenn Ihnen selbst Vorwürfe wie Eifersucht, Kontrolle, Beschimpfungen oder Handgreiflichkeiten gemacht werden.
  • Wenn die Schuldfrage für Ehegattenunterhalt oder Ihre Verhandlungsposition bei der Scheidung eine Rolle spielt.

Gerade beim Unterhalt kann die Verschuldensfrage erhebliche Folgen haben. Deshalb ist es riskant, sich allein auf den Satz zu verlassen: „Er hat mich betrogen, also ist alles eindeutig.“ Vor Gericht zählt die dokumentierbare Gesamtgeschichte der Ehe. Das gilt besonders bei Fällen rund um gleichteiliges Verschulden trotz Ehebruch Österreich.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • Sichern Sie Nachrichten, E-Mails, Kalenderverläufe und andere Unterlagen, die den zeitlichen Ablauf der Krise zeigen.
  • Notieren Sie chronologisch, wann Konflikte begannen und welche Vorfälle die Beziehung belastet haben.
  • Unterschätzen Sie kurze Versöhnungsphasen nicht. Ein Wiedereinzug oder erneute Intimität kann später zum Thema werden.
  • Vermeiden Sie ab der Trennung impulsive Reaktionen, Drohungen, Beschimpfungen oder körperliche Auseinandersetzungen.
  • Lassen Sie früh prüfen, welche Argumente zur Zerrüttung, zur Verzeihung und zur Verschuldensabwägung tatsächlich tragfähig sind.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in der Praxis oft, dass nicht die lauteste Verfehlung den Prozess entscheidet, sondern die Frage, was sich über Monate oder Jahre nachweisen lässt.

Gleichteiliges Verschulden trotz Ehebruch Österreich: Was ein Rechtsanwalt Wien daraus ableitet

Wer die Erfolgsaussichten eines Verfahrens realistisch einschätzen will, sollte nicht nur auf den Ehebruch blicken. Wichtig sind die Vorgeschichte, mögliche Gegenvorwürfe, die Frage einer Verzeihung und die Beweisbarkeit einzelner Vorfälle. Gerade bei gleichteiliges Verschulden trotz Ehebruch Österreich ist eine frühe rechtliche Einordnung oft entscheidend.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

FAQ: Das wird in solchen Fällen besonders oft gefragt

„Mein Mann hatte eine Affäre – ist die Scheidung dann automatisch sein Verschulden?“

Nein. Ein Ehebruch ist zwar eine schwere Eheverfehlung, aber das Gericht betrachtet die gesamte Entwicklung der Ehe. Wenn auch die andere Seite erheblich zur Zerrüttung beigetragen hat, kann am Ende gleichteiliges Verschulden ausgesprochen werden. Entscheidend ist nicht nur der Seitensprung, sondern das Gesamtverhalten beider Ehepartner.

„Wir haben es nach dem Fremdgehen noch einmal probiert – habe ich damit alles verziehen?“

Nicht automatisch. Ein kurzer Neuanfang, gemeinsames Wohnen oder erneute Intimität bedeuten rechtlich noch keine Verzeihung. Dafür braucht es ein ernsthaftes, innerlich getragenes Vergeben und den echten Willen, die Ehe wieder dauerhaft fortzusetzen. Ob das vorlag, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.

„Spielt meine Eifersucht bei der Scheidung wirklich so eine große Rolle?“

Ja, wenn sie massiv war und die Ehe nachhaltig belastet hat. Ständige Vorwürfe, Kontrolle, Abwertung oder aggressive Auseinandersetzungen können als eigenständige Eheverfehlungen gewertet werden. Das gilt besonders dann, wenn dadurch die Beziehung schon vor einer Affäre schwer beschädigt war.

„Warum ist die Schuldfrage überhaupt noch wichtig?“

Die Schuldfrage kann vor allem beim Ehegattenunterhalt und bei der strategischen Position im Verfahren relevant sein. Außerdem beeinflusst sie oft die Vergleichsbereitschaft der Parteien. Wer seine rechtliche Ausgangslage falsch einschätzt, startet häufig mit unrealistischen Erwartungen in die Scheidung.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.