Getipptes Testament nach der Trennung: Ein Formdetail verändert die Erbfolge

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Getipptes Testament nach der Trennung? Ein einziges Formdetail kann alles zu Fall bringen

Ein maschinengeschriebenes Wort kann über ein ganzes Erbe entscheiden. Wer in einer Trennungs- oder Scheidungssituation rasch ein Testament ändert, denkt oft an den Inhalt: Wer soll erben, wer nicht mehr, wie soll das Vermögen verteilt werden? Übersehen wird häufig etwas viel Banaleres – die Form. Genau daran kann das getippte Testament nach der Trennung vollständig scheitern.

Gerade in familiären Umbruchphasen werden Testamente oft neu geschrieben. Ein neuer Partner soll abgesichert werden. Kinder aus erster Ehe sollen klar bedacht werden. Oder es soll verhindert werden, dass der frühere Ehepartner über Umwege noch profitiert. Doch bei einem getippten Testament reicht guter Wille nicht aus. Wenn die gesetzlichen Formerfordernisse nicht exakt eingehalten werden, gilt am Ende nicht der tatsächliche Wunsch des Verstorbenen, sondern die gesetzliche Erbfolge.

Zwei Testamente, mehrere Zeugen – und trotzdem ungültig

Der Fall war auf den ersten Blick eindeutig. Ein Mann, nicht verheiratet und kinderlos, errichtete im Jahr 2018 gleich zwei getippte Testamente. Darin wollte er eine bestimmte Person als Alleinerben einsetzen. Er unterschrieb beide Urkunden. Auch mehrere Zeugen unterschrieben.

Alles schien klar. Der letzte Wille war dokumentiert, die begünstigte Person benannt, die Dokumente unterfertigt. Trotzdem scheiterten beide Testamente.

Der Grund lag in einem Detail, das viele übersehen würden: Der Hinweis, dass die Unterzeichner als Testamentszeugen unterschrieben, stand zwar auf dem Dokument – aber nur maschinengeschrieben. Die Zeugen hatten diesen Zusatz nicht jeweils eigenhändig dazugeschrieben. Genau das wurde zum Problem.

Am Ende bekam die gewünschte Alleinerbin nichts. Stattdessen erbten die Schwester des Verstorbenen sowie dessen Nichten und Neffen nach der gesetzlichen Erbfolge.

Warum das Gesetz bei getippten Testamenten so streng ist

Seit der Erbrechtsreform 2015, die für Testamente ab 1. Jänner 2017 gilt, sind die Formvorschriften für fremdhändige Testamente deutlich strenger. Ein fremdhändiges Testament ist ein Testament, das nicht vollständig handschriftlich vom Erblasser selbst geschrieben wurde – also etwa ein getippter Text.

§ 579 ABGB regelt diese Form. Die Vorschrift soll Fälschungen, Manipulationen und spätere Streitigkeiten erschweren. Das Gesetz verlangt dabei mehrere Schritte, die alle erfüllt sein müssen.

Erstens muss der Erblasser eigenhändig einen Zusatz auf die Urkunde setzen, etwa: „Das ist mein letzter Wille.“ Damit bestätigt er persönlich, dass der Text tatsächlich seine letztwillige Verfügung ist.

Zweitens muss der Erblasser die Urkunde unterschreiben. Drittens müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen unterschreiben. Gleichzeitig anwesend bedeutet: Die Beteiligten müssen den Errichtungsvorgang gemeinsam wahrnehmen können; nacheinander eingesammelte Unterschriften genügen nicht.

Viertens – und genau hier lag das Problem – muss jeder Zeuge eigenhändig einen Hinweis auf seine Zeugenrolle hinzufügen. Ein bloß vorgedruckter oder getippter Vermerk reicht nicht. Der Zeuge muss also selbst etwa „als Testamentszeuge“ handschriftlich dazuschreiben.

Der entscheidende Fehler: Der Wille war klar, aber nicht formgerecht erklärt

Die Gerichte hielten beide Testamente für ungültig. Nicht etwa, weil unklar gewesen wäre, was der Verstorbene wollte. Das war offenbar gerade nicht das Problem. Sein Wille war nachvollziehbar und eindeutig.

Entscheidend war etwas anderes: Im Erbrecht zählt nicht nur, was jemand wollte, sondern ob dieser Wille in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erklärt wurde. Fehlt ein zwingendes Formerfordernis, ist das Testament unwirksam.

Genau diese Strenge ist für viele Betroffene überraschend. Man könnte meinen, mehrere Unterschriften und ein klar formulierter Text müssten ausreichen. Das tun sie aber nicht. Das Gesetz verlangt den handschriftlichen Zeugenvermerk jedes einzelnen Zeugen. Fehlt er, lässt sich der Mangel später nicht reparieren.

Auch die Bestätigung vor Gericht, dass der Verstorbene es genau so gemeint hat, hilft dann nicht weiter. Maßgeblich ist nur der formgültig erklärte letzte Wille.

Gerade nach Trennung oder Scheidung ist das Risiko besonders hoch

Wenn Beziehungen auseinandergehen, wird das Erbrecht oft unter Zeitdruck neu geordnet. Alte Testamente passen nicht mehr zur Lebensrealität. Ein neuer Lebensgefährte soll bedacht werden. Kinder aus einer früheren Beziehung sollen abgesichert werden. Oder es soll verhindert werden, dass nahe Angehörige erben, zu denen seit Jahren kein Kontakt mehr besteht.

Genau in dieser Phase entstehen viele fehlerhafte Testamente. Der Text wird am Computer erstellt, ausgedruckt und im Familienkreis unterschrieben. Man glaubt, mit drei Unterschriften sei alles erledigt. Tatsächlich fehlt oft der eigenhändige Zusatz des Erblassers oder der handschriftliche Hinweis der Zeugen auf ihre Zeugenrolle.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist besondere Vorsicht nötig – vor allem dann, wenn das Testament nicht vollständig handschriftlich verfasst wird. Denn nach dem Tod lässt sich ein solcher Fehler nicht mehr korrigieren.

Diese Situationen sind in der Praxis besonders heikel

  • Neuer Partner nach der Trennung: Sie möchten Ihren neuen Lebensgefährten absichern, obwohl noch kein neues Familiengefüge rechtlich geordnet ist.
  • Kinder aus erster Beziehung: Sie wollen verhindern, dass spätere Streitigkeiten zwischen Kindern, neuen Partnern und Verwandten entstehen.
  • Rasche Änderung eines alten Testaments: Nach einer Trennung soll kurzfristig eine frühere Begünstigung ersetzt oder gestrichen werden.
  • Privat erstelltes Computertestament: Das Dokument wirkt ordentlich und vollständig, enthält aber formale Mängel bei Zeugen oder Unterschriften.

Was bei einem getippten Testament unbedingt erfüllt sein muss

  • Der Text ist nicht vollständig handschriftlich? Dann gelten die Regeln für ein fremdhändiges Testament.
  • Der Erblasser muss eigenhändig auf das Dokument schreiben, dass es sein letzter Wille ist.
  • Der Erblasser muss unterschreiben.
  • Drei taugliche Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein.
  • Jeder Zeuge muss selbst handschriftlich dazuschreiben, dass er als Testamentszeuge unterschreibt, etwa mit „als Testamentszeuge“.
  • Jeder Zeuge sollte klar identifizierbar sein, etwa durch Namen und zusätzliche Angaben wie Geburtsdatum oder Adresse.
  • Zeugen dürfen nicht Personen sein, die aus dem Testament selbst einen Vorteil ziehen.

Wichtig ist auch, was nicht genügt: kein vorgedruckter Zeugenvermerk, kein bloßer Stempel, keine digitale Unterschrift, keine spätere Ergänzung nach dem eigentlichen Errichtungsvorgang.

FAQ: So wird in der Praxis wirklich gesucht

Ist ein getipptes Testament in Österreich überhaupt gültig?

Ja, ein getipptes Testament kann gültig sein. Es muss aber die gesetzlichen Formvorschriften für ein fremdhändiges Testament erfüllen. Seit 2017 sind diese Regeln strenger, insbesondere bei den Zeugen. Schon ein kleiner Formfehler kann zur vollständigen Ungültigkeit führen.

Reicht es, wenn bei den Zeugen „Testamentszeuge“ vorgedruckt auf dem Blatt steht?

Nein. Genau das reicht nicht. Jeder Zeuge muss diesen Hinweis eigenhändig selbst dazuschreiben. Ein bloß maschinengeschriebener Vermerk auf der Urkunde erfüllt die gesetzliche Form nicht.

Was passiert, wenn das Testament ungültig ist?

Dann tritt regelmäßig die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet: Es erben nicht die im fehlerhaften Testament genannten Personen, sondern jene Verwandten, die das Gesetz vorsieht. Das kann zu Ergebnissen führen, die dem tatsächlichen Wunsch des Verstorbenen völlig widersprechen.

Ich bin in Trennung und will mein Testament schnell ändern – was soll ich tun?

Gerade dann sollte die Form sorgfältig geprüft werden. Spontan erstellte Computertestamente sind besonders fehleranfällig. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien bei der rechtssicheren Gestaltung letztwilliger Verfügungen im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung und familiärer Neuordnung.

Wer sein Testament während einer Trennung oder nach einer Scheidung neu ordnen will, sollte den Inhalt nicht vom Formfehler zerstören lassen. Im Erbrecht entscheidet oft keine große Streitfrage, sondern eine handschriftliche Zeile, die fehlt.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.