Trotz geschenkter Ehewohnung ausziehen müssen – was nun?

Geschenkte Ehewohnung nach der Scheidung: Wann Sie trotzdem ausziehen müssen
30 Jahre gemeinsam, zwei Kinder, dieselbe Wohnung – und am Ende reicht das alles nicht, um dort bleiben zu dürfen. Genau an dieser Stelle wird vielen Betroffenen erst klar, wie streng die Regeln bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung sein können: Nicht jede Ehewohnung fällt automatisch in die Vermögensaufteilung, selbst dann nicht, wenn sie über Jahre Lebensmittelpunkt der Familie war.
Besonders heikel wird es, wenn die Wohnung einem Ehegatten geschenkt wurde. Dann stellt sich oft dieselbe Frage: Darf die andere Seite dennoch verlangen, dass diese Wohnung bei der Scheidung berücksichtigt wird, weil sie gebraucht wird? Ein aktueller Fall zeigt, wie eng diese Ausnahme tatsächlich ist – und warum auch eine Immobilie im Ausland plötzlich entscheidend werden kann.
Die vertraute Wohnung in Wien – und eine zweite Immobilie in Griechenland
Die Ehe war zerbrochen. Die Frau blieb mit den beiden bereits volljährigen Kindern in der bisherigen Wohnung wohnen. Diese Wohnung war allerdings nicht einfach gemeinsames Vermögen, sondern dem Mann während der Ehe geschenkt worden.
Zusätzlich gab es noch eine Wohnung in Griechenland. Sie war mit ehelichem Geld angeschafft worden und sollte der Frau verbleiben. Genau hier begann der Streit: Welchen Wert hat diese Auslandsimmobilie? Und kann die Frau argumentieren, dass sie die geschenkte Wohnung in Österreich trotzdem braucht, weil sie sonst keine ausreichende Wohnmöglichkeit hat?
Die unteren Gerichte sprachen der Frau letztlich eine Ausgleichszahlung von 15.000 Euro zu. Die geschenkte Ehewohnung bezogen sie aber nicht in die Aufteilung ein. Damit wollte sich die Frau nicht abfinden und zog weiter – ohne Erfolg.
Geschenkt ist nicht gleich aufteilbar
Bei der Aufteilung nach der Scheidung gilt in Österreich ein zentraler Grundsatz: Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse werden grundsätzlich aufgeteilt. Die wichtigste gesetzliche Grundlage dafür sind die §§ 81 ff EheG. § 81 EheG regelt, welches Vermögen überhaupt in die Aufteilung fällt.
Gerade bei Schenkungen und Erbschaften gibt es aber eine wesentliche Ausnahme. Solche Vermögenswerte bleiben in der Regel außerhalb der Aufteilung. Das betrifft auch eine Wohnung, die ein Ehegatte geschenkt erhalten hat.
Ganz ausgeschlossen ist eine Einbeziehung dennoch nicht. § 82 EheG enthält Ausnahmen von den Ausnahmen: Eine Ehewohnung kann trotz Schenkung relevant werden, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist, um eine unzumutbare Wohnsituation oder echte Wohnnot zu vermeiden. Auch berücksichtigungswürdige Bedürfnisse gemeinsamer Kinder können eine Rolle spielen.
Wann Gerichte von echter Wohnnot sprechen – und wann nicht
Entscheidend ist nicht, ob ein Umzug unangenehm, teuer oder belastend wäre. Entscheidend ist, ob ohne diese Wohnung eine existenzielle Wohngefährdung droht. Das ist ein hoher Maßstab.
Das Gericht sah eine solche Notlage hier nicht. Die Frau verfügte über die Wohnung in Griechenland und erhielt zusätzlich 15.000 Euro. Nach Ansicht des Gerichts war es ihr damit möglich, sich – notfalls durch Vermietung oder Verwertung der Auslandswohnung und unter Einbeziehung möglicher Beihilfen – eine bescheidene Wohnmöglichkeit in Österreich zu sichern.
Genau dieser Punkt ist für die Praxis besonders wichtig: Maßgeblich ist nicht nur die momentane Situation nach der Trennung, sondern die reale Fähigkeit, künftig Wohnraum zu finanzieren. Wer also anderes Vermögen hat, muss sich dieses oft entgegenhalten lassen. Allein der Hinweis, man habe derzeit „kein anderes Quartier“, reicht häufig nicht.
Volljährige Kinder retten die Ehewohnung meist nicht
Viele Eltern setzen in solchen Verfahren auf das Argument, die Kinder seien auf die bisherige Wohnung angewiesen. Das funktioniert aber nur eingeschränkt. Bei minderjährigen Kindern kann das ein starkes Argument sein, weil Stabilität, Schule, Betreuung und das gewohnte Umfeld erhebliches Gewicht haben.
Bei volljährigen Kindern beurteilen Gerichte die Sache deutlich strenger. Ein volljähriges Kind hat in der Regel keinen besonderen Anspruch darauf, gerade in dieser konkreten Ehewohnung zu bleiben. Ein Wohnungswechsel ist meist zumutbar.
Im vorliegenden Fall waren beide Kinder bereits erwachsen. Das ältere war selbsterhaltungsfähig. Das jüngere hatte noch einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater, aber auch das änderte nichts daran, dass kein besonderer Bedarf an genau dieser Wohnung anerkannt wurde. Die bloße Tatsache, dass die Kinder dort bisher gelebt hatten, genügte nicht.
Auslandsimmobilie ohne Gutachten: Das Gericht darf schätzen
Nicht nur die Ehewohnung war Streitpunkt. Ebenso brisant war die Frage, wie die Wohnung in Griechenland zu bewerten ist. Denn von diesem Wert hing ab, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichszahlung zu leisten ist.
Für die Aufteilung ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft maßgeblich, also zum Trennungszeitpunkt. Das ist der praktische Aufteilungsstichtag. Fehlen dazu verlässliche Grundlagen, kann das Gericht den Wert schätzen.
Genau das passierte hier. Zu einem Sachverständigengutachten kam es nicht, weil die Frau die Begutachtung verhinderte. Das Gericht stellte den Wert daher nach Aktenlage fest und griff auf den damaligen Kaufpreis zurück.
Die Botschaft ist deutlich: Wer ein Gutachten blockiert, schafft damit kein Beweisproblem für das Gericht, sondern oft für sich selbst. Dann wird nicht zugunsten der blockierenden Partei gewartet, sondern geschätzt – und diese Schätzung kann deutlich ungünstiger ausfallen als ein ordentlich erhobener Verkehrswert.
Was dieses Urteil für Trennungen in der Praxis bedeutet
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie drei Punkte besonders nüchtern prüfen.
- Wenn die Ehewohnung Ihrem Ehepartner geschenkt oder vererbt wurde, ist ihr Verbleib in der Aufteilung keineswegs selbstverständlich.
- Wenn Kinder bereits volljährig sind, trägt das Argument „sie brauchen die Wohnung“ meist nur noch schwach.
- Wenn eine Immobilie im Ausland vorhanden ist, wird das Gericht auch diese bei der Frage berücksichtigen, ob Sie anderweitig wohnen können oder Vermögen zur Verfügung haben.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht das subjektive Gefühl der Unsicherheit entscheidet, sondern was sich mit Unterlagen, Zahlen und realistischen Wohnoptionen belegen lässt.
Was Sie jetzt konkret vorbereiten sollten
- Sammeln Sie Nachweise zu Einkommen, Vermögen, laufenden Wohnkosten und verfügbaren Rücklagen.
- Dokumentieren Sie, warum ohne die Ehewohnung tatsächlich Wohnnot drohen würde – etwa durch Absagen von Vermietern, hohe Mietpreise oder fehlende Finanzierungsmöglichkeiten.
- Lassen Sie Auslandsimmobilien frühzeitig bewerten und prüfen Sie Vermietungs- oder Verkaufsoptionen.
- Verhindern Sie keine Begutachtung. Fehlende Mitwirkung kann am Ende zu einer gerichtlichen Schätzung führen.
- Planen Sie bei volljährigen Kindern realistisch und prüfen Sie alternative Wohnmodelle statt allein auf den Erhalt der bisherigen Wohnung zu setzen.
FAQ: Was Betroffene dazu häufig googeln
„Kann ich nach der Scheidung in der geschenkten Ehewohnung bleiben?“
Nicht automatisch. Wurde die Wohnung Ihrem Ehepartner geschenkt, gehört sie grundsätzlich nicht zur Aufteilung. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Sie ohne diese Wohnung in echte Wohnnot geraten oder besonders schutzwürdige Bedürfnisse gemeinsamer Kinder vorliegen.
„Zählen volljährige Kinder bei der Ehewohnung noch mit?“
Nur selten in entscheidender Weise. Bei volljährigen Kindern gehen Gerichte meist davon aus, dass ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Anders kann es bei besonderen Umständen sein, der Regelfall ist das aber nicht.
„Was passiert, wenn eine Auslandswohnung bei der Scheidung nicht bewertet werden kann?“
Dann darf das Gericht den Wert schätzen. Grundlage können vorhandene Unterlagen, frühere Kaufpreise oder sonstige Aktenbestandteile sein. Wer die Begutachtung verhindert, riskiert daher eine Bewertung, die deutlich schlechter ausfällt als ein ordentliches Gutachten.
„Reicht es, wenn ich sage, dass ich sonst keine andere Wohnung habe?“
Meist nicht. Gerichte prüfen, ob Ihnen realistische Alternativen offenstehen, etwa durch eigenes Vermögen, eine weitere Immobilie, Verkauf, Vermietung oder staatliche Beihilfen. Entscheidend ist die tatsächliche Möglichkeit, sich Wohnraum zu verschaffen – nicht nur die aktuelle Belastungssituation.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten bei strittigen Aufteilungsverfahren, bei Fragen zur Ehewohnung und bei der Bewertung von Vermögen im In- und Ausland. Gerade wenn geschenkte Immobilien oder Auslandsobjekte im Spiel sind, kommt es auf eine frühzeitige und saubere rechtliche Vorbereitung an. Zur vollständigen OGH-Entscheidung.
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