Geschenkte Ehewohnung bei Scheidung: Wann ist sie tabu?

Scheidungsanwalt in Wien -  Pichler Rechtsanwalt GmbH - beitragsbild-291 Geschenkte Ehewohnung bei Scheidung: Wann ist sie tabu?

Ausgezogen, Antrag zurückgezogen, Geld verloren: Wann eine geschenkte Ehewohnung bei der Scheidung tabu bleibt

Ein Haus mit Garten, ein 13-jähriger Sohn und viele Ehejahre später steht plötzlich eine harte Frage im Raum: Muss die Eigentümerin dem Vater Geld zahlen, weil das Kind im früheren Familienheim besser wohnen könnte als in einer Mietwohnung? Dies ist ein klassisches Beispiel für Fragen rund um die geschenkte Ehewohnung bei Scheidung.

Genau an dieser Stelle wird das österreichische Aufteilungsrecht oft missverstanden. Viele glauben, bei der Scheidung zähle am Ende vor allem ein allgemeines Gerechtigkeitsgefühl. Tatsächlich beginnt alles viel früher: mit der Frage, ob eine Sache überhaupt in die Aufteilung hineinfällt. Und bei einer geschenkten Ehewohnung ist die Hürde hoch.

Die Geschichte hinter dem Konflikt: Haus geschenkt, Sohn beim Vater, dann der Auszug

Die Ehe war nach vielen Jahren gescheitert. Der gemeinsame Sohn lebte beim Vater. Das frühere Familienheim war kein gemeinsam gekauftes Haus, sondern eine Liegenschaft, die die Frau von ihren Eltern geschenkt bekommen hatte. Gerade dieser Punkt war entscheidend, weil geschenktes Vermögen bei der Scheidung grundsätzlich nicht aufgeteilt wird.

Der Mann hatte im Lauf der Beziehung durchaus beigetragen. Er investierte Zeit und auch Geld in frühere Wohnungen und später in das Haus. Nur: Eine echte Wertsteigerung ließ sich am Ende nur beim Haus feststellen, und auch dort bloß in bescheidenem Ausmaß. Vieles, was in einer Ehe an Einsatz geleistet wird, ist menschlich bedeutsam, rechtlich aber nicht automatisch ein Aufteilungsanspruch.

Finanziell war die Lage ebenfalls nicht einfach. Große Ersparnisse gab es kaum, dafür mehrere Verbindlichkeiten. Es bestand ein Autokredit. Dazu kam ein Kredit der Frau über 30.000 Euro, von dem rund zwei Drittel in Unternehmen des Mannes geflossen waren. Außerdem war während der Ehe eine alte Schuld des Mannes aus der Zeit vor der Ehe mit gemeinsamen Mitteln zurückgezahlt worden – mit mehr als 29.000 Euro. Solche Zahlungsströme werden in Aufteilungsverfahren oft unterschätzt, obwohl sie den Ausschlag geben können.

Dann passierte etwas, das für den weiteren Verlauf alles veränderte: Der Mann zog mit dem Sohn aus dem Haus aus, mietete eine kleinere Wohnung und nahm seinen Antrag zurück, ihm das Haus zuzuweisen. Aus dem Wunsch, im vertrauten Zuhause zu bleiben, wurde rechtlich kein aufrechter Anspruch mehr.

Rechtsanwalt Wien erklärt: Warum „geschenkt“ bei der Scheidung meist wirklich „geschenkt“ bleibt

§ 82 Ehegesetz regelt, welche Sachen von der Aufteilung ausgenommen sind. Dazu gehören grundsätzlich Vermögenswerte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat. Der Gedanke dahinter ist einfach: Nicht alles, was während einer Ehe genutzt wurde, wird bei der Scheidung automatisch zur gemeinsamen Verteilungsmasse.

Für die Ehewohnung gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme. Auch eine an sich geschützte Wohnung kann in die Aufteilung einbezogen werden, wenn der andere Ehegatte auf diese Wohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn gemeinsame Kinder gerade diese Wohnung in berücksichtigungswürdiger Weise brauchen. Diese Ausnahme ist eng. Es reicht nicht, dass die Wohnung schöner, größer oder komfortabler ist.

Genau hier liegt der juristische Kern: Entscheidend ist nicht, ob das Haus objektiv die bessere Wohnlösung wäre. Entscheidend ist, ob ein konkreter Bedarf an genau dieser Wohnung besteht und ob dieser Bedarf im Verfahren auch aufrechterhalten wird.

Ein Garten allein genügt nicht: Was der OGH nicht gelten ließ

Die Vorinstanzen hatten der Frau nicht nur das Haus belassen, sondern sie zusätzlich zu einer Ausgleichszahlung von 40.000 Euro verpflichtet. Dahinter stand der Gedanke, der Sohn hätte im Haus einen besseren Wohnkomfort gehabt als in der kleineren Mietwohnung des Vaters.

Der Oberste Gerichtshof zog hier eine klare Linie. Wenn der obsorgeberechtigte Elternteil mit dem Kind bereits aus der Ehewohnung ausgezogen ist und seinen Antrag auf Zuweisung dieser Wohnung zurückzieht, fehlt der fortbestehende Bedarf des Kindes an genau diesem Objekt. Dann darf die geschenkte Ehewohnung nicht über den Umweg einer Ausgleichszahlung doch noch in die Aufteilung hineingezogen werden.

Mit anderen Worten: Billigkeit spielt erst dann eine Rolle, wenn ein Vermögenswert überhaupt Teil der Aufteilung ist. Sie kann nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung einer geschenkten Wohnung zu ersetzen.

Dass die Mietwohnung keinen Garten hatte, genügte dem Gericht gerade nicht. Das Kind brauchte aus rechtlicher Sicht nicht „ein besseres Wohnen“, sondern es hätte ein nachvollziehbarer, fortdauernder Bedarf an genau diesem Haus bestehen müssen. Der war nach Auszug und Rücknahme des Antrags nicht mehr gegeben.

Warum es trotz langer Ehe keine 40.000 Euro gab

Die Ausgleichszahlung soll Ungleichgewichte ausgleichen, die durch die konkrete Zuteilung entstehen. Sie ist kein Trostpflaster für eine als unfair empfundene Gesamtsituation. Deshalb schaute der OGH sehr genau auf die Vermögensbewegungen während der Ehe.

Und dabei sprach einiges gegen einen zusätzlichen Zahlungsanspruch des Mannes: Zwei Drittel des 30.000-Euro-Kredits der Frau waren in seine Betriebe geflossen. Zudem war seine alte Vorkreditschuld während der Ehe aus gemeinsamen Mitteln in erheblicher Höhe abgetragen worden. Diese Umstände wirkten zugunsten der Frau.

Wichtig ist auch ein weiterer Punkt aus der Entscheidung: Beiträge des Mannes aus der Zeit vor der Ehe halfen ihm nicht weiter. Ebenso wenig Investitionen, die rechtlich keine nennenswerte Wertsteigerung gebracht hatten. Nicht jeder Aufwand wird bei der Aufteilung finanziell abgebildet. Maßgeblich ist, was an aufteilungsrelevanten Werten tatsächlich vorhanden ist oder während der Ehe gemeinsam finanziert wurde.

Kleine Dinge, große Praxisnähe: Warum Waschmaschine und Motorroller beim Vater blieben

Nicht alles an diesem Verfahren drehte sich um das Haus. Auch Haushaltsgegenstände und ein Motorroller waren Teil der Aufteilung. Die Zuweisung von Waschmaschine, Trockner und Motorroller an den Mann blieb aufrecht.

Das wirkt auf den ersten Blick nebensächlich, ist in der Praxis aber typisch. Gerade wenn ein Kind bei einem Elternteil lebt, werden Gegenstände des täglichen Bedarfs oft danach zugeteilt, wo sie tatsächlich gebraucht werden. Beim Motorroller kam hinzu, dass dessen Nutzung sachlich sinnvoll war. Aufteilung bedeutet also nicht nur Vermögensrechnung, sondern auch alltagstaugliche Lösungen.

Was Betroffene aus dieser Entscheidung mitnehmen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist vor allem das Timing entscheidend. Wer mit einem Kind die bisherige Ehewohnung behalten will, sollte nicht vorschnell ausziehen und den Zuweisungsantrag nicht leichtfertig aufgeben. Gerade bei einer geschenkten oder geerbten Immobilie kann damit der wichtigste rechtliche Hebel verloren gehen.

Ebenso wichtig ist die Dokumentation von Schulden. Wenn während der Ehe Kredite aufgenommen wurden, sollte sauber nachvollziehbar sein, wofür das Geld verwendet wurde. Dass ein Kredit formell auf einen Ehegatten läuft, sagt noch nicht, wem er wirtschaftlich zugutekam. Dasselbe gilt für alte Schulden eines Partners, die später aus gemeinsamen Mitteln getilgt wurden. Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien kann Ihnen dabei helfen, diese Sachverhalte zu klären.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Aufteilungsverfahren immer wieder denselben Fehler: Betroffene argumentieren mit Fairness, ohne zuerst die gesetzlichen Eintrittsvoraussetzungen zu prüfen. Gerade bei der Ehewohnung ist das riskant. Erst wenn klar ist, dass die Wohnung überhaupt in die Aufteilung einbezogen werden kann, stellt sich die Frage nach einer möglichen Ausgleichszahlung.

Checkliste: Was Sie vor dem Auszug aus der Ehewohnung prüfen sollten

  • Klärung, wem die Ehewohnung rechtlich gehört: gekauft, geschenkt, geerbt oder eingebracht.
  • Prüfung, ob ein Kind einen konkreten Bedarf an genau dieser Wohnung hat.
  • Rechtzeitig Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung stellen, wenn Sie dort bleiben wollen.
  • Nicht vorschnell mit dem Kind ausziehen, bevor die wohnungsrechtliche Strategie feststeht.
  • Kreditunterlagen sammeln: Zweck, Auszahlung, Verwendung, Rückzahlung.
  • Nachweise über Tilgung alter Schulden eines Ehegatten aus gemeinsamen Mitteln sichern.
  • Haushaltsgegenstände und deren tatsächliche Nutzung im Alltag dokumentieren.

FAQ: So wird nach geschenkter Ehewohnung tatsächlich gesucht

Gehört eine geschenkte Wohnung bei der Scheidung automatisch zur Aufteilung?

Nein. Nach § 82 Ehegesetz sind geschenkte Vermögenswerte grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Bei der Ehewohnung kann es zwar Ausnahmen geben, diese greifen aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist vor allem, ob ein Ehegatte oder ein Kind gerade diese Wohnung dringend benötigt.

Kann ich Geld verlangen, wenn mein Kind im früheren Haus besser wohnen würde?

Ein bloßer Vorteil in der Wohnqualität reicht nicht. Das Kind muss einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an genau dieser Wohnung haben. Wenn Sie bereits ausgezogen sind und die Zuweisung der Wohnung nicht mehr verlangen, wird ein solcher Bedarf oft nicht mehr anerkannt. Dann scheidet meist auch eine Ausgleichszahlung aus.

Was passiert, wenn während der Ehe Kredite für die Firma meines Ex-Partners aufgenommen wurden?

Dann sollte genau geprüft werden, wer wirtschaftlich von diesem Kredit profitiert hat. Das kann bei der Aufteilung eine große Rolle spielen. Auch wenn der Kredit auf Ihren Namen läuft, kann er zugunsten des anderen Ehegatten berücksichtigt werden. Ohne Unterlagen ist diese Argumentation aber oft schwer durchsetzbar.

Zählen Arbeiten am Haus immer als Anspruch auf Ausgleich?

Nein. Entscheidend ist, ob die Arbeiten zu einer rechtlich relevanten Wertsteigerung geführt haben. Bloßer Einsatz, Zeitaufwand oder Investitionen ohne nachweisbaren Mehrwert führen nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch. Gerade bei geschenkten Immobilien ist diese Abgrenzung besonders wichtig.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.