Gescheiterte Gemeinsame Obsorge: Trennen Gerichte die Kinder auf Eltern?

Scheidungsanwalt in Wien -  Pichler Rechtsanwalt GmbH - beitragsbild-154 Gescheiterte Gemeinsame Obsorge: Trennen Gerichte die Kinder auf Eltern?

Gescheiterte gemeinsame Obsorge: Wenn Gerichte Kinder sogar auf beide Eltern verteilen

Zwei Schwestern, zwei Haushalte, zwei verschiedene Obsorgeentscheidungen: Genau dieses Ergebnis kann am Ende stehen, wenn Eltern nach der Scheidung nicht mehr miteinander reden können und ein Kind zwischen die Fronten gerät.

Viele getrennte Eltern gehen anfangs davon aus, dass die gemeinsame Obsorge fast automatisch bestehen bleibt. Das stimmt nur so lange, wie die notwendige Zusammenarbeit wenigstens in Grundzügen funktioniert. Bricht diese Basis weg, kann das Gericht die bisherige Regelung ändern – und zwar nicht nur zugunsten eines Elternteils für alle Kinder, sondern unter Umständen auch getrennt nach den Bedürfnissen jedes einzelnen Kindes.

Als aus Streit ein Dauerkonflikt wurde

Nach der einvernehmlichen Scheidung hatten beide Eltern weiterhin die gemeinsame Obsorge für ihre zwei Töchter. Eine Tochter, M, lebte überwiegend beim Vater. Die andere, L, hielt sich hauptsächlich bei der Mutter auf. Auf dem Papier war die Obsorge gemeinsam. Im Alltag lebten die Kinder aber bereits in zwei verschiedenen Lebenswelten.

Mit der Zeit verschärfte sich der Konflikt. Beide Eltern wollten schließlich die Alleinobsorge für beide Kinder. Eine vom Gericht angeordnete Elternberatung hätte helfen sollen, die Kommunikation wieder auf eine sachliche Ebene zu bringen. Doch schon daran scheiterte es: Keiner wollte die Beratungsstelle akzeptieren, die der andere vorgeschlagen hatte.

Besonders belastend war der Kommunikationsstil des Vaters. Er überhäufte die Mutter mit Vorwürfen und Schriftsätzen. Die Mutter zog sich daraufhin fast vollständig aus der direkten Kommunikation zurück. Entscheidend war dabei, dass dieses Verhalten nicht isoliert betrachtet wurde: Der Rückzug der Mutter wurde nicht als bloße Blockade gewertet, sondern als Reaktion auf andauernde Angriffe.

Für die Kinder blieb das nicht folgenlos. Bei M entfernte sich die Beziehung zur Mutter zunehmend. Bei L zeigte sich ein Loyalitätskonflikt – also die typische, oft schwer erkennbare Situation, in der ein Kind das Gefühl hat, sich innerlich zwischen Mutter und Vater entscheiden zu müssen.

Gemeinsame Obsorge braucht mehr als eine Unterschrift

Das österreichische Familienrecht knüpft die gemeinsame Obsorge nicht nur an eine formale Vereinbarung, sondern an tatsächliche Funktionsfähigkeit. Maßgeblich ist hier § 180 Abs 3 ABGB. Diese Bestimmung erlaubt die Änderung einer bestehenden Obsorge-Regelung, wenn sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben. Es braucht also keinen dramatischen Ausnahmefall, aber doch deutliche neue Umstände, die das Kindeswohl betreffen.

Ebenso wichtig ist der Grundsatz des Kindeswohls. Obsorge ist kein Preis für „besseres“ Elternverhalten im abstrakten Sinn, sondern eine rechtliche Verantwortung, die sich daran orientiert, was für das Kind tragfähig ist. Wenn Eltern grundlegende Entscheidungen über Schule, Gesundheit, Alltag oder Förderung nicht mehr gemeinsam treffen können, verliert die gemeinsame Obsorge ihre praktische Grundlage.

Ein zentrales Stichwort in solchen Verfahren ist die Bindungstoleranz. Gemeint ist die Bereitschaft eines Elternteils, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu respektieren und aktiv zu fördern. Wer das Kind in den eigenen Konflikt hineinzieht, Kontakte erschwert oder den anderen Elternteil permanent abwertet, schwächt genau diese Voraussetzung. Vor Gericht ist das kein Nebenaspekt, sondern oft ein Kernpunkt.

Warum das Gericht die Schwestern rechtlich trennte

Die Gerichte kamen zum Schluss, dass die Gesprächsbasis der Eltern nachhaltig zerstört war. Damit fehlte die Mindestvoraussetzung für gemeinsame Obsorge. Der Vater zeigte nach den Feststellungen wenig Bindungstoleranz gegenüber der Mutter. Das wirkte sich auf die Kinder unterschiedlich aus: M war dem Vater besonders zugewandt, während L durch den Elternkonflikt sichtbar belastet wurde.

Das Gericht hob deshalb die gemeinsame Obsorge auf. Für M erhielt der Vater die Alleinobsorge. Für L erhielt die Mutter die Alleinobsorge. Genau dieser Punkt macht die Entscheidung besonders bemerkenswert: Nicht die Einheitlichkeit der Geschwisterlösung stand im Vordergrund, sondern die Frage, welche Regelung für jedes Kind einzeln dem Kindeswohl am besten entspricht.

Weitere Anträge des Vaters, unter anderem zum Kontaktrecht mit L, hatten nicht zur Gänze Erfolg. Das Rekursgericht bestätigte die Obsorgeentscheidung zugunsten der Mutter hinsichtlich L. Nur die Frage eines gleichteiligen Kontaktrechts mit L musste noch einmal näher geprüft werden.

Was der OGH daran klarstellt

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters ab. Entscheidend war nicht eine neue, spektakuläre Rechtsregel, sondern die konsequente Anwendung bestehender Grundsätze: Die gescheiterte gemeinsame Obsorge endet dort, wo Kooperation dauerhaft nicht mehr möglich ist und ein Elternteil die Beziehung des Kindes zum anderen nicht ausreichend unterstützt.

Bemerkenswert ist auch, was der OGH gerade nicht tat. Er stellte nicht darauf ab, dass beide Eltern gleich viel zum Konflikt beigetragen hätten. Stattdessen wurde differenziert geprüft, woher die Kommunikationsstörung kam und wie sie sich auf die Kinder auswirkte. Dass die Mutter die Kommunikation weitgehend eingestellt hatte, schadete ihrer Position hier nicht entscheidend, weil dieses Verhalten als Folge des ständigen Angriffsstils des Vaters gesehen wurde.

Zugleich zeigt die Entscheidung eine prozessuale Grenze: Der OGH ist keine Tatsacheninstanz. Neue Behauptungen oder eine bloß andere Bewertung bereits festgestellter Umstände reichen regelmäßig nicht aus. Ohne erhebliche Rechtsfrage bleibt eine solche Anrufung erfolglos. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Woran Eltern früh erkennen sollten, dass es gefährlich wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie auf bestimmte Warnsignale achten. Das erste ist nicht der große Knall, sondern oft der schleichende Verlust jeder sachlichen Kommunikation. Sobald Nachrichten nur noch aus Vorwürfen bestehen, kippt die Grundlage der gemeinsamen Obsorge.

Ein zweites Signal ist die fehlende Unterstützung des Kontakts zum anderen Elternteil. Wer Übergaben erschwert, dem Kind negative Botschaften mitgibt oder die Beziehung zum anderen Elternteil nur noch als Störung behandelt, bringt sich in einer Obsorgeauseinandersetzung in eine schlechte Position.

Drittens sollten Loyalitätskonflikte beim Kind ernst genommen werden. Das zeigt sich etwa daran, dass ein Kind beim einen Elternteil plötzlich abwertend über den anderen spricht, sich emotional zurückzieht oder sichtlich Druck verspürt, „Partei“ ergreifen zu müssen. Gerade hier wird aus elterlichem Streit sehr rasch ein Kindeswohlthema.

Viertens sind gescheiterte gerichtliche Auflagen ein Warnzeichen. Wenn etwa eine Elternberatung daran scheitert, dass schon die Auswahl der Beratungsstelle zum Machtkampf wird, sehen Gerichte daran oft sehr deutlich, wie wenig Kooperationsfähigkeit noch vorhanden ist.

Was Sie jetzt tun sollten – und was fast immer schadet

  • Nutzen Sie klare Kommunikationswege: Schreiben Sie kurz, sachlich und nur zum Kind. Keine Nebenkriegsschauplätze.
  • Nehmen Sie gerichtliche Auflagen ernst: Elternberatung, Mediation oder Termine sollten verlässlich und koordiniert wahrgenommen werden.
  • Dokumentieren Sie belastbare Umstände: Schulrückmeldungen, Beratungsverläufe, Kontaktvereitelungen und Auffälligkeiten beim Kind können relevant werden.
  • Fördern Sie den Kontakt aktiv: Bindungstoleranz zeigt sich im Verhalten, nicht in bloßen Beteuerungen.
  • Vermeiden Sie Schriftsatz-Schlachten: Dauernde Angriffe auf den anderen Elternteil wirken oft gegen den Absender.
  • Ziehen Sie das Kind nie in den Konflikt: Keine Botengänge, keine Rechtfertigungen, kein Ausfragen nach dem anderen Haushalt.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis: Viele Obsorgeverfahren werden nicht durch einen einzelnen Vorfall entschieden, sondern durch ein Muster. Wer über Monate hinweg Kooperation verweigert oder die Bindung des Kindes zum anderen Elternteil untergräbt, liefert dem Gericht oft genau jene Tatsachengrundlage, auf der die gemeinsame Obsorge beendet wird.

Fragen, die Betroffene häufig googeln

Kann gescheiterte gemeinsame Obsorge wegfallen, nur weil wir nicht mehr miteinander reden?

Ja, wenn die Kommunikationsstörung so tief geht, dass wichtige Entscheidungen für das Kind nicht mehr gemeinsam getroffen werden können. Nicht jede Spannung reicht aus. Aber wenn die Zusammenarbeit dauerhaft scheitert und das Kind darunter leidet, kann das Gericht die Obsorge neu regeln.

Darf ein Gericht Geschwister auf Mutter und Vater aufteilen?

Ja. Das ist keine Standardlösung, aber rechtlich möglich. Entscheidend ist nicht, dass alle Kinder zwingend bei einem Elternteil zusammengefasst werden, sondern was für jedes einzelne Kind dem Kindeswohl am besten entspricht.

Was bedeutet Bindungstoleranz eigentlich genau?

Bindungstoleranz bedeutet, dass Sie die Beziehung Ihres Kindes zum anderen Elternteil zulassen und fördern. Dazu gehört, Kontakte nicht zu behindern, den anderen Elternteil nicht schlechtzumachen und das Kind nicht in Loyalitätskonflikte zu drängen. Vor Gericht ist das oft ein zentraler Beurteilungsmaßstab.

Schadet es mir, wenn ich den Kontakt zum Ex-Partner abbreche?

Das kommt auf den Hintergrund an. Ein grundloser Kommunikationsabbruch kann problematisch sein. Wenn der Rückzug aber eine nachvollziehbare Reaktion auf massive Angriffe, ständige Vorwürfe oder unzumutbare Kommunikation ist, wird das differenziert beurteilt. Entscheidend bleibt, ob Sie trotzdem kindbezogene Kommunikation in sinnvoller Form ermöglichen.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.