Kann gerichtlich aufgetragene Erziehungsberatung den Kindesunterhalt senken?

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Kindesunterhalt trotz Besuchscafé: Können 2.200 Euro gerichtliche Erziehungsberatung den Unterhalt senken?

Zwei Stunden pro Woche mit dem eigenen Kind – im Besuchscafé, unter Begleitung, dazu eine gerichtlich aufgetragene Erziehungsberatung um 2.200 Euro: Muss der volle Kindesunterhalt trotzdem weiterlaufen, als wäre nichts gewesen?

Genau an dieser Schnittstelle zwischen Kontaktrecht, Kindeswohl und Geld wird es für viele getrennte Eltern existenziell. Denn wer sein Kind nur begleitet sehen darf, hat oft nicht nur emotionale Belastungen zu tragen, sondern auch erhebliche Zusatzkosten. Die entscheidende Frage lautet dann: Sind das bloß private Ausgaben des Elternteils – oder Kosten, die bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden müssen?

Ein Vater zwischen Unterhaltspflicht und gerichtlich angeordneter Hilfe

Ein 2017 geborenes Kind lebte bei der Mutter. Ab Juli 2021 verlangte das Kind vom Vater monatlich 290 Euro Unterhalt. Der Vater hielt dagegen: Mehr als 100 Euro seien für ihn nicht leistbar, weil ihn seine laufenden Kosten stark belasteten. Er verwies auf Miete, Strom, eigene Anwaltskosten, Geschenke – vor allem aber auf Ausgaben für ein Besuchscafé und eine vom Gericht aufgetragene Erziehungsberatung.

Die Kontakte zum Kind liefen nicht frei und unbeschwert ab. Das Gericht hatte das Kontaktrecht vorläufig auf zwei Stunden pro Woche im Besuchscafé beschränkt. Zusätzlich wurde eine videounterstützte Besuchsbegleitung angeordnet. Außerdem musste der Vater mindestens zehn Stunden Erziehungsberatung bei einer bestimmten Psychologin absolvieren. Bemerkenswert dabei: Diese konkrete Lösung entsprach dem Willen beider Eltern.

Für den Vater wurde daraus ein doppelter Druck. Einerseits sollte er den Kontakt zum Kind unter geregelten Bedingungen aufbauen. Andererseits musste er dafür tief in die Tasche greifen. Besonders ins Gewicht fielen die rund 2.200 Euro für die Erziehungsberatung. Die Unterhaltsforderung blieb dennoch aufrecht.

Nicht jede Belastung drückt den Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt zählt in Österreich grundsätzlich das tatsächlich verfügbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Maßgeblich ist also nicht, was jemand gerne zur Verfügung hätte, sondern was nach rechtlicher Bewertung tatsächlich für Unterhalt eingesetzt werden kann.

Viele Ausgaben helfen dabei nicht weiter. Alltägliche Lebenshaltungskosten wie Miete oder Strom mindern den Kindesunterhalt im Regelfall nicht. Das Gleiche gilt für Geschenke, die ein Elternteil dem Kind macht, oder für eigene Anwaltskosten. Solche Positionen gehören zur privaten Lebensführung oder zur eigenen Rechtsverfolgung und werden daher unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht abgezogen.

Auch Kosten rund um die Ausübung des Kontaktrechts werden nur sehr eingeschränkt berücksichtigt. Typische Ausgaben wie Fahrtkosten, Verpflegung oder auch Kosten eines Besuchscafés reduzieren den Unterhalt nur ausnahmsweise. Dafür müsste die Belastung so hoch sein, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil weniger als das Existenzminimum bleibt. Diese Hürde ist bewusst hoch angesetzt.

Der entscheidende Unterschied: Gerichtliche Erziehungsberatung ist nicht bloß „Besuchskosten“

Genau hier liegt der spannende Punkt der Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof zog eine klare Linie zwischen gewöhnlichen Besuchskosten und einer gerichtlich aufgetragenen Erziehungsberatung.

Die Erziehungsberatung nach § 107 AußStrG dient der Sicherung des Kindeswohls. Vereinfacht gesagt: Das Gericht kann Eltern auftragen, Beratung in Anspruch zu nehmen, damit sie lernen, in einer konflikthaften Trennungssituation kindgerecht zu handeln. Diese Maßnahme ist nicht bloß freiwillige Unterstützung, sondern Teil des gerichtlichen Instrumentariums im Pflegschaftsverfahren.

Nach Ansicht des OGH können die Kosten einer solchen Beratung unter engen Voraussetzungen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden. Der Gedanke dahinter: Solche Aufwendungen ähneln eher notwendigen Therapie- oder Gesundheitskosten als normalen Kontaktkosten. Sie sind zeitlich begrenzt, aufgetragen und unmittelbar auf die Verbesserung der elterlichen Erziehungs- und Beziehungssituation gerichtet.

Das heißt aber nicht, dass jede Rechnung automatisch den Unterhalt senkt. Berücksichtigt werden können nur Kosten, die notwendig und unvermeidbar waren. Dazu kommt eine Pflicht zur Kostensparsamkeit: Der betroffene Elternteil muss die Ausgaben so niedrig halten, wie es ihm zumutbar ist.

Warum der OGH die Sache nicht einfach entschied

Die Vorinstanzen hatten den Unterhalt im Wesentlichen mit 290 Euro festgesetzt. Die Kosten des Besuchscafés seien nicht außergewöhnlich hoch, andere vom Vater genannte Ausgaben ohnehin nicht abzugsfähig. Damit war die Sache für diese Gerichte fast erledigt.

Der OGH sah das differenzierter. Bei den Besuchscafé-Kosten blieb es zwar dabei: Diese seien nicht derart exorbitant, dass sie den Unterhalt mindern müssten. Bei der Erziehungsberatung reichte diese pauschale Betrachtung aber nicht aus.

Deshalb wurde das Verfahren an das Erstgericht zurückverwiesen. Dort muss nun genauer geprüft werden, ob der Vater eine günstigere Beratungsstelle hätte wählen können, warum er die namentlich benannte und teurere Psychologin akzeptierte, ob Förderungen oder billigere Angebote verfügbar gewesen wären und ob allenfalls vorhandenes Vermögen heranzuziehen ist. Gerade die Zustimmung zu einer bestimmten, kostspieligen Beraterin kann also später zum Problem werden.

Fest stand nur ein unangefochtener Mindestbetrag von 120 Euro Unterhalt. Alles darüber hängt von den noch zu treffenden Feststellungen ab.

Was § 107 AußStrG und die Unterhaltsgrundsätze für Eltern praktisch bedeuten

§ 107 AußStrG erlaubt dem Gericht, Eltern Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls aufzutragen. Dazu kann auch eine Erziehungsberatung gehören. Der Zweck ist nicht Bestrafung, sondern Deeskalation und Verbesserung des Umgangs mit dem Kind.

Die allgemeinen Regeln zum Kindesunterhalt beruhen auf dem Gedanken, dass Kinder an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilhaben sollen. Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann sich daher nicht einfach auf sämtliche persönliche Belastungen berufen. Nur rechtlich anerkannte, notwendige und ausreichend belegte Ausgaben kommen überhaupt in Betracht.

Schuldenrückzahlungen mindern den Unterhalt ebenfalls nur ausnahmsweise. Wer etwa Kredite oder sonstige Verpflichtungen hat, kann daraus nicht automatisch eine geringere Unterhaltspflicht ableiten. Auch hier prüft das Gericht genau, wie notwendig die Belastung ist und ob das Kindesinteresse Vorrang hat.

Wann diese Entscheidung wichtig ist: Ratgeber von Ihrem Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Linie des OGH vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Wenn Ihr Kontakt zum Kind nur begleitet stattfindet und dafür laufende Kosten im Besuchscafé entstehen.
  • Wenn das Gericht eine Erziehungsberatung anordnet und eine bestimmte, kostenpflichtige Stelle im Raum steht.
  • Wenn Sie den Eindruck haben, dass Unterhalt, Beratung und Kontaktkosten zusammen Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit deutlich übersteigen.
  • Wenn Sie bereits einer teuren Beratung zugestimmt haben und nun klären müssen, ob diese Kosten bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen können.

Gerade in angespannten Pflegschaftsverfahren werden solche Punkte oft zu spät dokumentiert. Dann fehlt später der Nachweis, dass günstigere Angebote nicht verfügbar waren oder Förderungen nicht erreichbar gewesen wären.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Prüfen Sie vor einer Zustimmung, ob es kostenlose oder günstigere anerkannte Beratungsstellen gibt.
  • Dokumentieren Sie Preise, Wartezeiten, Absagen und Verfügbarkeiten anderer Anbieter.
  • Heben Sie Rechnungen, Terminbestätigungen und gerichtliche Aufträge vollständig auf.
  • Erkundigen Sie sich frühzeitig nach Förderungen, Zuschüssen oder kostengünstigen Alternativen.
  • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Miete, Strom, Geschenke oder Ihre eigenen Anwaltskosten den Kindesunterhalt senken.
  • Lassen Sie vorab prüfen, ob eine Zustimmung zu einer konkreten teuren Fachperson später gegen Sie verwendet werden kann.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis: Nicht die bloße Höhe einer Rechnung entscheidet, sondern die Frage, ob sie notwendig, unvermeidbar und ausreichend sparsam war.

FAQ: Was Eltern dazu häufig googeln

Kann Besuchscafé den Kindesunterhalt reduzieren?

Normalerweise nein. Übliche Kosten der Kontaktausübung, auch für ein Besuchscafé, mindern den Unterhalt nur in seltenen Ausnahmefällen. Dafür müsste die Belastung so hoch sein, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil weniger als das Existenzminimum bleibt. Bloß spürbare Mehrkosten reichen dafür meist nicht aus.

Zählt eine gerichtlich angeordnete Erziehungsberatung beim Unterhalt?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann das möglich sein. Der OGH behandelt solche Kosten nicht einfach wie normale Besuchskosten, sondern eher wie notwendige Therapie- oder Gesundheitskosten. Entscheidend ist, ob die Beratung notwendig war und ob der Elternteil die Kosten so gering wie zumutbar gehalten hat.

Was passiert, wenn ich einer teuren Psychologin zugestimmt habe?

Dann wird genau geprüft, warum diese Wahl getroffen wurde. Gab es günstigere oder kostenlose Alternativen, kann das gegen eine Unterhaltsreduktion sprechen. Ihre Zustimmung ist also nicht belanglos. Wichtig sind Nachweise, dass die gewählte Lösung trotzdem sachlich gerechtfertigt war.

Kann ich wegen Anwaltskosten oder Miete weniger Unterhalt zahlen?

Im Regelfall nein. Eigene Anwaltskosten, Miete, Strom und andere gewöhnliche Lebenshaltungskosten werden bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht abgezogen. Der Kindesunterhalt hat hohen Stellenwert. Wer hier eine Reduktion erreichen will, braucht außergewöhnliche und rechtlich anerkannte Gründe.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.