Formfehler im Testament – Scheidungstrennung und die gesetzliche Erbfolge

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Ein loses Blatt, ein teurer Fehler: Warum ein Testament in der Trennung plötzlich wertlos sein kann

Ein einziger Unterschriftsfehler kann dazu führen, dass ausgerechnet der getrennt lebende Ehepartner doch wieder erbt. Genau das passiert schneller, als viele glauben – besonders dann, wenn ein Testament unter Zeitdruck im Pflegeheim, Krankenhaus oder außerhalb einer Kanzlei errichtet wird.

Gerade in Trennungs- und Scheidungssituationen wird das Erbrecht oft übersehen. Viele Betroffene regeln Unterhalt, Obsorge und Aufteilung, aber nicht die Frage, wer im Todesfall erben soll. Das ist riskant. Denn solange kein wirksames Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge – und damit oft auch zugunsten des Ehepartners, den man eigentlich nicht mehr berücksichtigen wollte.

Der Plan der Mutter war klar – ein Formfehler im Testament verhalf dem Ehemann trotzdem zum Erbe

Eine Frau lebte im Pflegeheim. Sie wollte ihren letzten Willen noch klar festhalten: Nicht ihr Ehemann, sondern ihre beiden Kinder sollten ihren gesamten Nachlass erhalten. Ein Notar bereitete dafür ein Testament vor.

Das Schriftstück bestand allerdings aus zwei losen Blättern. Auf dem ersten Blatt stand der gesamte Testamentstext. Dort unterschrieb die Frau. Auch zwei Zeugen unterschrieben auf dieser Seite. Zusätzlich schrieb die Frau handschriftlich dazu: „Das ist mein Testament“.

Der dritte Zeuge – der Notar – unterschrieb aber nicht auf diesem Blatt, sondern auf einem zweiten, separaten Blatt. Auf diesem zweiten Blatt stand kein eigentlicher Testamentstext. Erst später wurden die Blätter im Notariat zusammengebunden und verwahrt.

Nach dem Tod der Frau kam es zum Streit: Die Kinder beriefen sich auf das Testament. Der Ehemann hielt es für ungültig. Die Frage war daher nicht, was die Frau wollte. Die Frage war, ob ihr Wille in der gesetzlich vorgeschriebenen Form festgehalten wurde.

Nicht der Wille allein entscheidet, sondern die Form

Das österreichische Erbrecht ist bei Testamenten streng. Besonders streng wird es beim sogenannten fremdhändigen Testament. Das ist ein Testament, das nicht vollständig eigenhändig geschrieben wird, sondern etwa am Computer verfasst, vorbereitet oder vorgedruckt ist.

§ 579 ABGB regelt diese Form. Vereinfacht gesagt: Der Erblasser muss bestätigen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält, und drei gleichzeitig anwesende Zeugen müssen auf der Urkunde mit entsprechendem Zeugenzusatz unterschreiben.

Der Sinn dieser Regeln ist klar. Es soll später keinen Zweifel geben, welches Dokument tatsächlich der letzte Wille war und ob die Zeugen genau dieses Schriftstück bestätigt haben.

Problematisch wird es, wenn ein Testament aus mehreren Seiten oder Blättern besteht. Dann reicht es nicht, dass „irgendwo“ unterschrieben wird. Die Blätter müssen bereits bei der Unterfertigung als Einheit erkennbar sein. Das geschieht entweder durch eine feste körperliche Verbindung – etwa gebunden, geklebt oder genäht – oder durch einen klaren inhaltlichen Zusammenhang auf jedem relevanten Blatt.

Warum das lose Zusatzblatt das ganze Testament zu Fall brachte

Der Oberste Gerichtshof erklärte das Testament für formungültig. Ausschlaggebend war, dass der dritte Zeuge nur auf einem losen Blatt unterschrieben hatte, das keinen unmittelbaren inhaltlichen Bezug zum Testamentstext aufwies.

Ebenso wenig genügen bloße Seitennummern, ein Notariatskopf oder der Umstand, dass die Blätter „offensichtlich zusammengehören sollten“. Das Gesetz verlangt hier mehr als bloße Wahrscheinlichkeit. Es verlangt eine klare, formgerechte Verbindung.

Gerade bei Trennung oder Scheidungsabsicht ist das brisant. Viele leben längst getrennt, glauben emotional mit der Ehe abgeschlossen zu haben und übersehen, dass rechtlich ohne wirksame Verfügung ganz andere Ergebnisse eintreten können.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in der Praxis immer wieder, dass nicht der fehlende Wille das Problem ist, sondern ein Formalfehler im entscheidenden Moment.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.