Wann Firmenkonten des Ex bei Scheidung einsehbar sind

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Unterhalt trotz GmbH-Mantel: Wann Sie auch Firmenkonten des Ex offenlegen lassen können

Das Gehalt wirkt plötzlich erstaunlich klein, obwohl das Auto geleast, die Reisen bezahlt und die Ausgaben weiter großzügig wirken. Genau dort beginnt in vielen Unterhaltsverfahren der eigentliche Streit: Was verdient der Ex-Partner wirklich, wenn ein Teil des Geldes nicht auf dem Privatkonto, sondern über eine eigene GmbH läuft?

Gerade nach einer Scheidung ist diese Frage oft existenziell. Wer Ehegattenunterhalt verlangt, muss die Einkommensverhältnisse der anderen Seite kennen. In der Praxis scheitert das aber häufig daran, dass Unterlagen unvollständig vorgelegt werden oder Einkünfte zwischen Geschäftsführerbezug, Gewinnausschüttung, Spesen und Firmenkonten verschwimmen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine für Betroffene sehr wichtige Linie bestätigt: Es gibt ein Recht auf gezielte Einsicht – auch in Unterlagen einer vom Ex-Partner beherrschten GmbH. Aber dieses Recht hat Grenzen.

Eine Ehe ist vorbei – und die Zahlen bleiben im Dunkeln

Eine Frau machte nach der Trennung Unterhalt geltend. Der Mann war nicht einfach nur Arbeitnehmer. Er war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und daneben zeitweise auch bei einer anderen Firma angestellt. Für die Frau war damit klar: Mit einem einzigen Lohnzettel würde sich sein tatsächliches Einkommen kaum erfassen lassen.

Sie verlangte daher umfassende Informationen. Nicht nur Lohnzettel und Jahreslohnkonten, sondern auch Einsicht in Bankkonten der GmbH, in seine privaten Konten, in Wertpapierdepots und darüber hinaus in sämtliche Belege, auf denen Buchhaltung und Jahresabschlüsse beruhten. Ihr Ziel war nachvollziehbar: Sie wollte nicht nur eine schöne Fassade sehen, sondern prüfen, wo Geldströme tatsächlich verlaufen.

Der Mann hielt dagegen. Vor allem bei der vollständigen Beleg-Einsicht berief er sich auf geschäftliche Geheimnisse. Das Erstgericht ließ nur einen Teil der verlangten Informationen zu und zog bei einer Totalöffnung der Buchhaltungsunterlagen eine klare Grenze. Das Berufungsgericht ging weiter: Lohnunterlagen, private Konten, Depots und sogar Bankkonten der GmbH mussten offengelegt werden. Nur beim Wunsch nach Einsicht in „alle Belege“ blieb auch dort Schluss.

Beide Seiten wollten mehr. Die Frau wollte das gesamte Archiv öffnen, der Mann die Einsicht wieder enger ziehen. Der OGH ließ beides nicht zu. Damit blieb die Linie des Berufungsgerichts im Wesentlichen bestehen.

Nicht jedes Archiv, aber die richtigen Türen – Unterhalt nach Scheidung berechnen

Die Kernaussage ist für Unterhaltsverfahren mit Unternehmern oder GmbH-Strukturen besonders wichtig: Wer Unterhalt begehrt, darf jene Unterlagen verlangen, die nötig sind, um das tatsächliche Einkommen festzustellen. Das umfasst nicht nur klassische Lohnunterlagen, sondern unter Umständen auch Kontounterlagen der Gesellschaft, wenn der andere Teil diese Gesellschaft vollständig beherrscht.

Der Gedanke dahinter ist einfach. Unterhalt wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen. Wenn sich diese Leistungsfähigkeit nicht allein aus einem Gehaltszettel ablesen lässt, weil Einnahmen oder geldwerte Vorteile über eine GmbH laufen, muss das Gericht tiefer blicken dürfen. Sonst würde die Rechtsdurchsetzung daran scheitern, dass die relevanten Informationen gerade dort liegen, wo die unterhaltspflichtige Person allein Zugriff hat.

Gleichzeitig hat der OGH deutlich gemacht, dass das Einsichtsrecht kein Freibrief für uferlose Ausforschung ist. Wer schlicht „alle Belege“ sehen will, verlangt oft mehr als zur Unterhaltsberechnung nötig ist. Zwischen Aufklärung und Eingriff in Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse muss abgewogen werden. Genau diese Abwägung war hier entscheidend.

Welche Unterlagen bei Unterhalt tatsächlich verlangt werden können

Nach der bestätigten Linie können gezielt insbesondere folgende Unterlagen relevant sein:

  • Lohnzettel und Jahreslohnkonten aus unselbstständiger Tätigkeit
  • Private Bankkonten des Unterhaltspflichtigen
  • Wertpapierdepots, wenn dort Vermögenserträge oder Vermögensbewegungen für die Unterhaltsfrage bedeutsam sind
  • Bankkonten einer GmbH, wenn sie vom Ex-Partner vollständig beherrscht wird und die Konten Aufschluss über seine tatsächliche wirtschaftliche Lage geben können

Nicht automatisch durchsetzbar ist dagegen die pauschale Forderung nach Einsicht in sämtliche Einzelbelege hinter jeder Buchung und jedem Jahresabschluss. Dafür braucht es mehr als nur Misstrauen. Das Gericht prüft, ob eine solche Tiefe wirklich notwendig ist oder ob die Einkommenslage bereits mit weniger eingriffsintensiven Mitteln ausreichend geklärt werden kann.

Was das Gesetz dazu sagt – in verständlicher Sprache

Bei Unterhaltsstreitigkeiten spielen vor allem die Regeln zum Ehegattenunterhalt und die verfahrensrechtliche Pflicht zur Mitwirkung eine Rolle. Das österreichische Recht kennt beim nachehelichen Unterhalt im Ehegesetz unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, je nachdem, ob eine Scheidung aus Verschulden, aus anderen Gründen oder mit abweichenden Vereinbarungen vorliegt.

§ 66 EheG regelt vereinfacht gesagt den Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung aus überwiegendem oder alleinigem Verschulden des anderen Ehegatten. Wer schuldlos oder weniger schuldtragend ist, kann daraus einen Unterhaltsanspruch ableiten.

§ 94 ABGB betrifft den Unterhalt während aufrechter Ehe. Die Bestimmung ist auch deshalb wichtig, weil sie den Grundgedanken widerspiegelt, dass sich Unterhalt an den Lebensverhältnissen und an der Leistungsfähigkeit orientiert.

Für das Verfahren selbst gilt: Wer Unterhalt fordert, darf die zur Berechnung nötigen Informationen verlangen. Das Gericht muss dafür sorgen, dass die wirtschaftlichen Grundlagen ausreichend aufgeklärt werden. Genau daraus folgt das Recht auf Auskunft und Einsicht in bestimmte Unterlagen.

„Geschäftsgeheimnis“ reicht nicht als Zauberwort

Besonders praxisnah ist ein weiterer Punkt der Entscheidung: Ein bloßer Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse genügt nicht. Wer Unterlagen nicht offenlegen will, muss konkret darlegen, was daran schutzwürdig ist und warum gerade diese Einsicht unzumutbar wäre.

Das ist wichtig, weil in Unterhaltsverfahren sonst allzu leicht mit pauschalen Abwehrformeln gearbeitet würde. Vor allem bei Ein-Mann-GmbHs ist die Grenze zwischen privater Lebensführung, Unternehmerinteressen und tatsächlichem Einkommen oft fließend. Wenn die unterhaltspflichtige Person die Gesellschaft vollständig kontrolliert, kann das Informationsinteresse der anderen Seite sehr schwer wiegen.

Der OGH hat damit keine schrankenlose Offenlegung angeordnet. Er hat aber klar gemacht: Wer die GmbH als wirtschaftlichen Mantel nutzt, kann sich nicht ohne Weiteres dahinter verstecken.

Vier typische Situationen, in denen diese Linie für Sie entscheidend sein kann

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in folgenden Fällen relevant:

  • Ihr Ex-Partner ist Geschäftsführer, Gesellschafter oder Einzelunternehmer, und das offizielle Einkommen wirkt im Verhältnis zum Lebensstil unplausibel niedrig.
  • Sie vermuten, dass Ausgaben über die Firma laufen, die wirtschaftlich privat veranlasst sind und die tatsächliche Leistungsfähigkeit verschleiern.
  • Es gibt mehrere Konten oder Depots, aber Sie kennen weder alle Bankinstitute noch die genaue Struktur.
  • Die andere Seite legt nur einzelne Unterlagen vor und verweigert jede weitergehende Auskunft mit allgemeinen Hinweisen auf Diskretion oder Unternehmensinteressen.

Besonders bemerkenswert: Sie müssen die genaue Bankverbindung nicht schon vorab kennen. Gerade dafür dient das Auskunftsrecht. Das Wissensdefizit der unterhaltsberechtigten Person darf nicht dazu führen, dass notwendige Informationen unerreichbar bleiben.

So stellen Sie Anträge, ohne zu weit zu greifen

In Unterhaltsverfahren entscheidet die Formulierung oft über Erfolg oder Ablehnung. Zielführend sind konkrete, zeitlich eingegrenzte Begehren. Wer klar benennt, welche Kategorien an Unterlagen für welchen Zeitraum benötigt werden, hat deutlich bessere Karten als jemand, der pauschal „alles“ verlangt.

  • Benennen Sie Unterlagen präzise: etwa Lohnzettel, Jahreslohnkonten, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Geschäftsführerbezüge, Ausschüttungen.
  • Grenzen Sie den Zeitraum ein: zum Beispiel die letzten 12, 24 oder 36 Monate, je nach Sachlage.
  • Begründen Sie, warum auch Firmenkonten relevant sind: etwa weil der Ex Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist.
  • Vermeiden Sie Maximalforderungen ohne Differenzierung, etwa „sämtliche Belege zu allen Buchungen“.
  • Wenn Ihnen Banknamen oder Depotnummern fehlen, sprechen Sie das offen an.

Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungsrecht sehen wir in der Praxis oft, dass nicht der materielle Anspruch das Hauptproblem ist, sondern die ungenaue Antragstellung. Wer zu wenig verlangt, bleibt im Dunkeln. Wer zu viel verlangt, riskiert eine teilweise oder vollständige Abweisung.

FAQ: Was Betroffene dazu häufig googeln

Kann ich bei Unterhalt wirklich Firmenkonten meines Ex sehen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn Ihr Ex die GmbH vollständig beherrscht und die Firmenkonten für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit relevant sind, kann Einsicht zulässig sein. Entscheidend ist, ob diese Unterlagen nötig sind, um das tatsächliche Einkommen festzustellen.

Was, wenn mein Ex sagt, das sei alles Geschäftsgeheimnis?

Ein allgemeiner Hinweis reicht nicht. Die andere Seite muss konkret erklären, welche Geheimhaltungsinteressen bestehen und warum gerade diese Unterlagen geschützt werden müssen. Fehlt eine substanzielle Begründung, kann das Aufklärungsinteresse überwiegen.

Muss ich die genaue Bank kennen, bevor ich Unterlagen verlangen kann?

Nein. Gerade in Unterhaltsverfahren ist das oft unmöglich, weil nur eine Seite vollständige Kenntnis der Konten hat. Das Auskunftsrecht soll helfen, diese Informationslücke zu schließen, nicht sie zu bestrafen.

Kann ich einfach alle Buchhaltungsbelege der GmbH verlangen?

Meist nicht pauschal. Das Gericht prüft, ob ein so weitreichender Zugriff wirklich erforderlich ist. Zulässig ist gezielte Einsicht in notwendige Unterlagen; ein unbegrenzter Zugriff auf das gesamte Belegwesen geht oft zu weit.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.