Fiktives Einkommen nach Scheidung: Kassensturz bei Unterhaltsverfahren

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Unterhalt nach der Scheidung: Wann ein fiktives Einkommen nicht einfach unterstellt werden darf

Sie haben jahrelang mit AMS-Leistungen, Gelegenheitsjobs und persönlichen Rückschlägen überlebt – und plötzlich heißt es im Unterhaltsverfahren, Sie hätten ohnehin genug verdienen können? Genau an dieser Stelle wird es rechtlich heikel. Denn ein „fiktives Einkommen“ nach Scheidung darf nicht bloß vermutet werden. Das Gericht muss sehr genau prüfen, ob ein unterhaltsberechtigter Ex-Partner mit zumutbarer Arbeit tatsächlich selbsterhaltungsfähig gewesen wäre.

Gerade im Scheidungsrecht entscheidet oft nicht nur die Frage, ob ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, sondern auch, ob dem Unterhaltsberechtigten eine sogenannte Anspannung entgegengehalten werden kann. Für viele Betroffene ist das der eigentliche Knackpunkt: War die Arbeitslosigkeit wirklich unvermeidbar – oder hätte man mit ausreichender Anstrengung ein Einkommen erzielen können?

Ein Bruch im Leben – und Jahre später der Streit um 248 Euro

Die Geschichte beginnt mit einer Ehe, die 2001 geschlossen und bereits 2005 wieder geschieden wurde. Die Schuld an der Scheidung traf allein den Mann. Damit war die Ausgangslage zunächst klar: Bei Alleinverschulden kann der schuldlose Ehepartner grundsätzlich Unterhalt verlangen.

Die Ehefrau hatte keine abgeschlossene Ausbildung. Nach der Scheidung arbeitete sie noch für kurze Zeit. Dann kam ein schwerer Einschnitt: Ihr damaliger Partner nahm sich 2008 das Leben. Danach verlor sie den Halt. Ab 2009 war sie zwar wieder arbeitsfähig, doch ein stabiler Wiedereinstieg gelang nicht. Es blieben drei kurzfristige Mini-Jobs von nur wenigen Tagen, daneben AMS-Leistungen. Ohne Auto war auch ihre Mobilität eingeschränkt.

Bereits 2009 machte sie zunächst Unterhalt geltend, verzichtete dann vorübergehend bis August 2009, hielt aber ausdrücklich fest, Unterhalt ab September 2009 weiterhin verlangen zu können. Jahre später, 2016, forderte sie monatlich 248 Euro vom geschiedenen Mann, der mittlerweile Pension bezog.

Die unteren Gerichte wiesen das Begehren ab. Ihre Begründung: Die Frau habe sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht. Deshalb müsse man sie so behandeln, als hätte sie ein Einkommen von 1.320 Euro erzielt. Mit diesem fiktiven Einkommen nach Scheidung wäre sie selbsterhaltungsfähig gewesen – also kein Unterhalt.

Nicht jede Arbeitslosigkeit führt automatisch zur „Anspannung“

Genau hier setzte der Oberste Gerichtshof an. Im österreichischen Scheidungsrecht gilt nach § 66 EheG: Der allein oder überwiegend schuldige Ex-Partner muss dem anderen Unterhalt leisten, soweit dieser sich nicht selbst erhalten kann. Das bedeutet: Unterhalt ja, aber nicht bedingungslos. Wer arbeiten kann, muss grundsätzlich zumutbare Erwerbsmöglichkeiten nutzen.

Daraus folgt der sogenannte Anspannungsgrundsatz. Er bedeutet vereinfacht: Wer schuldhaft weniger verdient, als er bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnte, dem kann dieses mögliche Einkommen angerechnet werden. Das Gericht rechnet dann mit einem „fiktiven Einkommen“ nach Scheidung statt mit dem tatsächlich erzielten Betrag.

Entscheidend sind aber immer zwei Fragen: War die Arbeit zumutbar? Und trifft den Unterhaltsberechtigten ein Verschulden daran, dass er diese Einkommensmöglichkeit nicht genutzt hat? Genau daran fehlte es hier nach Ansicht des OGH an ausreichenden Feststellungen.

Der zentrale Punkt: Das Gericht braucht eine belastbare Kausalkette

Besonders interessant an der Entscheidung ist nicht ein einzelner Satz, sondern die Denkweise dahinter. Es reicht eben nicht, dem unterhaltsberechtigten Ex-Partner allgemein vorzuwerfen, er habe „zu wenig getan“. Das Gericht muss konkret feststellen, ob die Frau ab jenem Zeitpunkt, ab dem sie ihren Unterhaltsanspruch wieder offenhielt – hier also ab September 2009 – bei pflichtgemäßem Verhalten einen realistischen beruflichen Weg hätte einschlagen können.

Und mehr noch: Es muss nachvollziehbar sein, dass genau dieser Weg dazu geführt hätte, ihre Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bis 2016 zu erhalten. Diese Verbindung zwischen früheren Möglichkeiten und späterer Selbsterhaltungsfähigkeit ist die entscheidende Kausalkette.

Fehlt diese Kette, darf nicht einfach gesagt werden: „Sie hätten früher arbeiten müssen, also rechnen wir heute ein Einkommen an.“ Alte Versäumnisse allein genügen nicht. Das ist für Unterhaltsverfahren enorm wichtig, weil lange Zeiträume häufig von Brüchen, Krankheiten, psychischen Belastungen oder schlechten Chancen am Arbeitsmarkt geprägt sind.

Was der OGH den Vorinstanzen vorwarf

Der OGH hob die Entscheidungen der Untergerichte auf und verwies die Sache zur neuerlichen Prüfung zurück. Der Grund: Die bisherigen Feststellungen waren zu ungenau. Es fehlte an einer klaren Tatsachengrundlage dazu, welche konkreten Jobs der Frau ab September 2009 tatsächlich zumutbar gewesen wären, wie der Arbeitsmarkt aussah, wie sich ihre geringe Ausbildung, ihr Gesundheitszustand und ihre Mobilität ausgewirkt hätten und ob sie bei entsprechendem Verhalten 2016 noch vermittelbar gewesen wäre.

Auch beim Beweismaß schärfte das Höchstgericht nach. Eine bloße Sachverständigenformel oder allgemeine Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus, wenn das Gericht daraus keine eigenen klaren Feststellungen ableitet. Das Gericht muss selbst sagen, was es für erwiesen hält.

Wichtig ist außerdem die Beweislastverteilung: Wer sich auf Anspannung beruft – hier also der unterhaltspflichtige Mann –, muss die Voraussetzungen dafür behaupten und beweisen. Die Unterhaltsberechtigte wiederum muss darlegen, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig ist und dass sie daran kein vorwerfbares Verschulden trifft.

Auch der Einwand einer „Flucht in den Unterhalt“ oder einer Verwirkung nach § 74 EheG half hier nicht automatisch weiter. § 74 EheG betrifft Fälle schweren Fehlverhaltens, durch das der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verloren gehen kann. Dafür braucht es aber konkrete Feststellungen, insbesondere auch zur inneren Haltung und zum Vorsatz. Schlagworte allein reichen nicht.

Warum dieses Thema viele Geschiedene direkt betrifft

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Entscheidung aus mehreren Gründen relevant.

  • Sie sind nach einer Verschuldensscheidung grundsätzlich unterhaltsberechtigt, waren aber lange nicht durchgehend beschäftigt.
  • Ihr Ex-Partner behauptet, Sie hätten „locker arbeiten können“, obwohl Ausbildung, Alter, Gesundheit oder Betreuungspflichten dagegen sprechen.
  • Sie beziehen Notstandshilfe oder andere AMS-Leistungen und überlegen, Unterhalt erstmals oder wieder geltend zu machen.
  • Sie haben früher auf Unterhalt verzichtet, möchten sich aber künftige Ansprüche offenhalten oder prüfen lassen.

Gerade bei längeren Erwerbslücken entscheidet die Dokumentation. Wer keine Unterlagen zu Bewerbungen, AMS-Terminen, Kursen, Absagen, gesundheitlichen Einschränkungen oder Mobilitätsproblemen hat, gerät schnell in Erklärungsnot. Das gilt nicht nur für Unterhaltsberechtigte. Auch Unterhaltspflichtige müssen eine Anspannung konkret aufbauen und belegen – bloße Vermutungen reichen im Verfahren nicht.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Sammeln Sie Nachweise über alle Bewerbungen, AMS-Kontakte, Kurszuweisungen und Absagen.
  • Dokumentieren Sie gesundheitliche Probleme mit Befunden, Therapieberichten und zeitlichen Abläufen.
  • Halten Sie Mobilitätshindernisse fest, etwa schlechte öffentliche Verbindungen oder fehlende Erreichbarkeit von Arbeitsorten.
  • Nehmen Sie zumutbare Jobs und Schulungen an, wenn sie realistisch erreichbar sind.
  • Treffen Sie Verzichts- oder Vorbehaltsvereinbarungen nie mündlich oder unklar.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien erlebt Dr. Pichler immer wieder, dass Unterhaltsverfahren nicht an der großen Rechtsfrage scheitern, sondern an fehlenden Belegen für den tatsächlichen Lebensverlauf. Wer früh sauber dokumentiert, verbessert seine Position deutlich.

FAQ: So wird nach Scheidung und Unterhalt oft gegoogelt

Muss ich nach der Scheidung jeden Job annehmen, damit ich Unterhalt bekomme?

Nein. Sie müssen nur zumutbare Arbeit annehmen. Ob ein Job zumutbar ist, hängt etwa von Alter, Gesundheit, Ausbildung, Betreuungspflichten, bisherigem Berufsweg und den realen Chancen am Arbeitsmarkt ab. Nicht jede theoretische Tätigkeit darf Ihnen einfach unterstellt werden.

Kann mir das Gericht einfach ein Einkommen anrechnen, das ich gar nicht verdiene?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein fiktives Einkommen darf angerechnet werden, wenn Sie schuldhaft keine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben, obwohl das möglich wäre. Dafür braucht das Gericht aber konkrete Feststellungen, nicht bloß Vermutungen oder pauschale Vorwürfe.

Ich bekomme AMS-Geld – kann ich trotzdem Ehegattenunterhalt verlangen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. AMS-Leistungen schließen einen Unterhaltsanspruch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob Sie insgesamt selbsterhaltungsfähig sind und ob Ihnen vorgeworfen werden kann, zu wenig für Ihre Erwerbstätigkeit getan zu haben.

Was passiert, wenn ich früher auf Unterhalt verzichtet habe?

Das kommt auf die Formulierung an. Ein zeitlich begrenzter Verzicht kann mit einem Vorbehalt für spätere Ansprüche verbunden werden. Genau diese Unterscheidung kann später entscheidend sein, weshalb solche Erklärungen immer rechtlich geprüft und sauber dokumentiert werden sollten.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in Unterhaltsfragen nach der Scheidung, insbesondere wenn es um Anspannung, Vorbehalte, Verwirkung und die Beweisführung im Verfahren geht.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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