
Kein Geld trotz neuem Leben in Estland? Wann der OGH beim Scheidungsunterhalt ein fiktives Einkommen ansetzt
Fiktives Einkommen beim Ehegattenunterhalt kann dazu führen, dass ein geschiedener Ehegatte trotz niedrigerem tatsächlichem Lohn weiterhin Unterhalt zahlen muss. Er kündigte eine gut bezahlte Stelle auf einem Kreuzfahrtschiff, zog zu seiner neuen Lebensgefährtin nach Estland und verdiente dort deutlich weniger. Für seine geschiedene Ehefrau sollte das aber nicht automatisch bedeuten, dass sie leer ausgeht.
Ein beruflicher Neustart – und eine offene Rechnung aus der Ehe
Die Ehefrau und der Mann waren geschieden worden. Das alleinige Verschulden an der Scheidung lag beim Mann. Die gemeinsame Ehefrau betreute den im Jahr 2005 geborenen Sohn allein und war wirtschaftlich nur eingeschränkt leistungsfähig.
Der Mann hatte zuvor als leitender Bäcker auf einem Kreuzfahrtschiff gearbeitet. Diese Tätigkeit brachte ihm ein gutes Einkommen. Nach den Feststellungen erhielt er sein Gehalt teilweise sogar während jener Zeiten weiter, in denen er sich an Land aufhielt.
Im Sommer 2009 beendete er diese Beschäftigung freiwillig. Danach zog er zu seiner Lebensgefährtin nach Estland und nahm dort eine deutlich schlechter bezahlte Arbeit an. Die Ehefrau bezog nur geringe staatliche Leistungen, kümmerte sich um das Kind und stand zugleich vor einer beruflichen Neuorientierung.
Sie verlangte von ihrem früheren Ehemann monatlich 250 Euro Unterhalt. Der Mann hielt dagegen, dass sein tatsächliches Einkommen in Estland wesentlich niedriger sei und ihm deshalb kein laufender Unterhalt zugemutet werden könne.
Beim Scheidungsunterhalt zählt nicht immer nur der Lohnzettel – Rechtsanwalt Wien erklärt
Nach § 66 EheG kann der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte nach der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt schulden, wenn der andere Ehegatte seinen angemessenen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Die Höhe hängt unter anderem von den beiderseitigen Einkommen, den Lebensverhältnissen während der Ehe, der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit ab.
Der Unterhaltspflichtige darf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht ohne nachvollziehbaren Grund auf ein Minimum reduzieren. Im Unterhaltsrecht wird deshalb geprüft, ob jemand seine Arbeitskraft zumutbar einsetzt und welche Einkünfte bei vernünftigem Verhalten erzielt werden könnten.
Das kann zu einem sogenannten fiktiven Einkommen führen. Dabei wird nicht ausschließlich das tatsächlich ausbezahlte Einkommen berücksichtigt. Das Gericht kann vielmehr jenes Einkommen zugrunde legen, das der Unterhaltspflichtige bei zumutbarer Nutzung seiner Erwerbsmöglichkeiten erzielen könnte.
Auch die Betreuung eines Kindes spielt eine Rolle. Nach § 94 ABGB besteht während aufrechter Ehe grundsätzlich eine Pflicht zum angemessenen Beitrag zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten; nach der Scheidung richtet sich der Ehegattenunterhalt vor allem nach den Bestimmungen des Ehegesetzes. Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ist davon getrennt zu beurteilen.
Warum der Umzug nach Estland den Unterhalt nicht beseitigte
Der Oberste Gerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung OGH vom 06.07.2010, 1 Ob 81/10h den Anspruch der Frau auf monatlich 250 Euro. Maßgeblich war, dass der Mann seine gut bezahlte Tätigkeit auf dem Kreuzfahrtschiff freiwillig aufgegeben hatte und keine ausreichenden Gründe für diesen Einkommensverlust nachweisen konnte.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH stellte nicht darauf ab, ob der Mann ausschließlich deshalb nach Estland gezogen war, um Unterhalt zu vermeiden. Eine solche ausdrückliche Absicht war nicht erforderlich. Bereits die nicht ausreichend begründete Aufgabe der früheren Erwerbsmöglichkeit konnte unterhaltsrechtlich zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Der Mann konnte insbesondere nicht überzeugend darlegen, dass seine Tätigkeit auf dem Kreuzfahrtschiff tatsächlich weggefallen war. Ebenso fehlten ausreichende Nachweise dafür, dass gesundheitliche oder andere zwingende Gründe eine Fortsetzung unmöglich gemacht hätten. Auch ernsthafte Bemühungen um eine vergleichbar gut bezahlte Arbeit waren nicht ausreichend belegt.
Der OGH behandelte den Mann daher so, als hätte er sein früheres, höheres Einkommen weiterhin erzielen können. Sein tatsächlicher Lohn in Estland war für die Unterhaltsberechnung nicht allein entscheidend.
Vier Situationen, in denen diese Entscheidung heute eine Rolle spielen kann
- Freiwillige Kündigung: Ein geschiedener Ehegatte beendet eine gut bezahlte Stelle, obwohl der Arbeitsplatz weiterhin verfügbar wäre. Ein anschließender Hinweis auf das niedrigere Einkommen kann zu kurz greifen.
- Berufswechsel: Eine Person wechselt ohne zwingenden Grund in eine deutlich schlechter bezahlte Tätigkeit. Das Gericht kann prüfen, ob die Einkommensminderung vermeidbar war.
- Auslandsumzug: Ein Umzug zu einem neuen Partner oder in ein Land mit niedrigerem Lohnniveau führt nicht automatisch zu einer geringeren Unterhaltspflicht.
- Selbstständigkeit oder Teilzeit: Wer nach der Scheidung ein Unternehmen gründet, die Arbeitszeit stark reduziert oder eine Tätigkeit mit unsicheren Einnahmen beginnt, muss die Auswirkungen auf bestehende Unterhaltspflichten einkalkulieren.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es nicht nur auf den aktuellen Kontoauszug an. Wichtig sind auch der frühere Beruf, die bisherige Einkommenshöhe, die Gründe für den Wechsel und die Frage, ob eine gleichwertige Beschäftigung möglich gewesen wäre.
Was Unterhaltsberechtigte jetzt dokumentieren sollten
- Sammeln Sie frühere Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und sonstige Unterlagen zum Einkommen des Ex-Partners.
- Halten Sie fest, wann die frühere Beschäftigung beendet wurde und welche Gründe dafür genannt wurden.
- Prüfen Sie, ob öffentliche Berufsprofile, Unternehmensseiten oder berufliche Netzwerke Hinweise auf die bisherige Tätigkeit und Qualifikation geben.
- Dokumentieren Sie Ihre eigenen Einkünfte, staatlichen Leistungen, Betreuungspflichten und notwendigen Ausgaben.
- Notieren Sie, ob der Ex-Partner nach dem Berufswechsel Bewerbungen verschickt oder andere zumutbare Arbeitsmöglichkeiten geprüft hat.
Direkte Beweise sind nicht immer sofort verfügbar. Auch eine zeitliche Abfolge kann aufschlussreich sein: Kündigung, rascher Umzug, neue Beziehung und erheblicher Einkommensverlust können gemeinsam eine genauere Prüfung rechtfertigen.
Wer weniger verdient, muss den Einkommensverlust erklären können
Unterhaltspflichtige sollten eine gut bezahlte Beschäftigung nicht ohne Vorbereitung aufgeben. Entscheidend können Nachweise über die tatsächliche Beendigung eines Arbeitsplatzes, gesundheitliche Einschränkungen, familiäre Notwendigkeiten oder ernsthafte Bewerbungsbemühungen sein.
Ein Berufswechsel ist nicht grundsätzlich verboten. Auch ein Umzug ins Ausland kann private oder berufliche Gründe haben. Er darf aber nicht dazu führen, dass die finanziellen Folgen einer freiwilligen Entscheidung vollständig auf den geschiedenen Ehepartner oder die Kinder verlagert werden.
Vor einer Kündigung sollten daher die bestehenden Unterhaltspflichten geprüft und die Gründe für die berufliche Veränderung schriftlich festgehalten werden. Nachträgliche Erklärungen sind deutlich schwieriger zu beurteilen, wenn Bewerbungen, Absagen oder medizinische Unterlagen fehlen.
Häufige Fragen zum fiktiven Einkommen beim Ehegattenunterhalt
Kann mein Ex-Mann einfach weniger arbeiten und dadurch weniger Unterhalt zahlen?
Nicht automatisch. Das Gericht kann prüfen, ob die Einkommensminderung freiwillig herbeigeführt wurde und ob die frühere Tätigkeit weiterhin zumutbar gewesen wäre. War der Wechsel nicht ausreichend begründet, kann ein höheres, erzielbares Einkommen zugrunde gelegt werden. Maßgeblich ist nicht nur der tatsächliche Lohn, sondern auch die zumutbare Erwerbsmöglichkeit.
Was bedeutet fiktives Einkommen beim Scheidungsunterhalt?
Ein fiktives Einkommen ist ein Betrag, den eine Person bei zumutbarem Verhalten erzielen könnte, tatsächlich aber nicht mehr verdient. Das Gericht rechnet dann für die Unterhaltsbemessung mit diesem möglichen Einkommen. Dadurch soll verhindert werden, dass eine freiwillige Einkommensreduzierung die Unterhaltspflicht verringert.
Muss mein Ex-Partner auch Unterhalt zahlen, wenn er ins Ausland gezogen ist?
Ein Auslandsumzug beendet die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Entscheidend bleibt, ob der Unterhaltspflichtige seine Erwerbsmöglichkeiten ausreichend nutzt und welche Einkünfte bei angemessener Arbeit erreichbar wären. Ein niedrigeres Lohnniveau im Ausland kann berücksichtigt werden, erklärt aber nicht jede freiwillige Einkommensminderung.
Welche Beweise brauche ich, wenn mein Ex-Partner absichtlich weniger verdient?
Hilfreich sind frühere Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Informationen über die bisherige Position und Unterlagen zum Zeitpunkt der Kündigung. Auch Hinweise auf fehlende Bewerbungsbemühungen oder eine weiterhin bestehende Beschäftigungsmöglichkeit können relevant sein. Zusätzlich sollten Sie Ihre eigene finanzielle Lage, Betreuungspflichten und laufenden Belastungen nachvollziehbar dokumentieren.
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