
Ehefrau arbeitet in zwei Jobs – und soll trotzdem „mehr verdienen“? OGH zieht Grenzen beim Scheidungsunterhalt
Fiktives Einkommen beim Ehegattenunterhalt: Sie betreut ein schulpflichtiges Kind, arbeitet bereits in zwei Teilzeitstellen und bewirbt sich weiter – trotzdem verlangt der Ex-Mann, ihr ein höheres Einkommen anzurechnen. Genau diese Situation stand hinter einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2002, die für Fragen zum Ehegattenunterhalt bis heute wichtige Leitlinien enthält.
Zwischen Kinderbetreuung, Bewerbungen und zwei Arbeitsstellen
Die Ehefrau hatte während der Ehe vor allem den Haushalt geführt und sich um die gemeinsame Tochter gekümmert. Nach der Scheidung lebte das schulpflichtige Kind weiterhin bei ihr. Die Ehe war aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden worden.
Nach dem Ende der Ehe begann die Frau zunächst stundenweise zu arbeiten. Sie wollte ihre berufliche Situation verbessern und bemühte sich wiederholt um weitere oder besser bezahlte Beschäftigung. Sie schaltete Inserate, schrieb Bewerbungen und nahm Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice auf.
Eine passende Vollzeitstelle fand sie jedoch nicht. Schließlich arbeitete sie gleichzeitig als Garderobefrau und als Serviererin. Ihr Einkommen blieb deutlich hinter jenem des Ex-Mannes zurück, der monatlich rund 28.000 bis 29.000 Schilling netto verdiente.
Die unteren Gerichte sprachen der Frau gestaffelten Ehegattenunterhalt zu. Zuletzt ging es um 4.000 Schilling monatlich. Der Mann wollte diese Zahlung verhindern oder zumindest reduzieren. Sein Argument: Die Frau sei gelernte Konditorin und könnte bei entsprechender Anstrengung mehr verdienen oder Vollzeit arbeiten.
Fiktives Einkommen beim Ehegattenunterhalt: Was bedeutet „Anspannung“?
Nach § 66 Ehegesetz kann der überwiegend oder allein schuldige Ehegatte zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein, wenn der andere geschiedene Ehegatte seinen angemessenen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Dabei wird nicht nur auf das aktuelle Einkommen geschaut. Auch die Frage, ob die unterhaltsberechtigte Person ihre Arbeitskraft zumutbar einsetzt, spielt eine Rolle.
Die sogenannte Anspannung bedeutet vereinfacht: Ein Gericht kann einer Person ein Einkommen zurechnen, das sie bei zumutbarer Anstrengung tatsächlich erzielen könnte. Dadurch soll verhindert werden, dass jemand freiwillig weniger arbeitet, eine mögliche Beschäftigung grundlos ablehnt oder seine Einkommenssituation absichtlich verschlechtert.
Eine bloße Vermutung reicht dafür aber nicht. Nicht jedes theoretisch mögliche Einkommen darf automatisch angesetzt werden. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Arbeit realistisch verfügbar, zumutbar und auch tatsächlich erreichbar gewesen wäre.
§ 94 ABGB regelt den Unterhalt zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe. Nach der Scheidung richtet sich der Anspruch grundsätzlich nach den Bestimmungen des Ehegesetzes, insbesondere nach § 66 EheG, wenn den unterhaltspflichtigen Ehegatten das überwiegende oder alleinige Verschulden an der Scheidung trifft.
Bei der Zumutbarkeit von Erwerbsarbeit zählen mehrere Faktoren: das Alter und der Betreuungsbedarf eines Kindes, vorhandene Kinderbetreuung, die bisherige Berufslaufbahn, die tatsächlichen Arbeitsmöglichkeiten sowie die konkrete gesundheitliche und persönliche Situation. Eine pauschale Aussage wie „Sie könnte problemlos Vollzeit arbeiten“ ersetzt diese Prüfung nicht.
Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt nach der Scheidung.
Warum der OGH kein fiktives höheres Einkommen anrechnete
Der OGH behandelte den Fall in seiner Entscheidung OGH vom 27.06.2002, 2 Ob 161/02v. Die Revision des Mannes wurde zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen. Die Entscheidung enthält dennoch eine klare Aussage zur Frage, wann einer geschiedenen Ehefrau ein höheres, nur theoretisch erzielbares Einkommen zugerechnet werden darf.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Die Frau hatte sich nach den Feststellungen der Gerichte ernsthaft um Arbeit bemüht. Sie hatte nicht einfach jede Beschäftigung abgelehnt, sondern bereits zwei Arbeitsstellen angenommen. Damit setzte sie ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer tatsächlichen Möglichkeiten ein.
Zusätzlich musste sie ihre schulpflichtige Tochter betreuen. Eine Vollzeitbeschäftigung war deshalb nicht automatisch möglich. Entscheidend war nicht allein, dass die Frau theoretisch mehr Stunden hätte arbeiten können. Es musste vielmehr geprüft werden, ob eine entsprechende Stelle unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung tatsächlich vorhanden und für sie erreichbar war.
Der Mann konnte keine konkrete passende Vollzeitstelle nachweisen, die die Frau ohne Weiteres hätte erhalten können. Auch der Hinweis auf eine mögliche Bezahlung nach dem Kollektivvertrag für Konditorinnen überzeugte nicht. Die Frau arbeitete tatsächlich als Serviererin. Eine abstrakte Berechnung anhand einer früher erlernten Tätigkeit genügte nicht, um ihr ein höheres Einkommen anzurechnen.
Das Kernargument lautete daher: Wer ein schulpflichtiges Kind betreut, bereits arbeitet und sich nachweislich um bessere Beschäftigung bemüht, muss sich nicht ohne konkrete Grundlage ein höheres Einkommen zurechnen lassen.
Was die Entscheidung für heutige Unterhaltsverfahren bedeutet
Die im Urteil genannten Schillingbeträge sind historische Werte und lassen sich nicht auf heutige Unterhaltsverfahren übertragen. Die dahinterstehende Beurteilung der Zumutbarkeit bleibt aber praktisch bedeutsam.
Wenn Sie nach der Scheidung ein Kind betreuen
Teilzeit oder mehrere kleinere Arbeitsverhältnisse bedeuten nicht automatisch, dass Sie Ihre Erwerbsobliegenheit verletzen. Entscheidend ist, ob Ihre Arbeitszeiten mit dem tatsächlichen Betreuungsbedarf des Kindes vereinbar sind und ob Sie sich im Rahmen des Zumutbaren um eine Verbesserung bemühen.
Wenn Sie nach längerer Familienarbeit wieder einsteigen
Ein beruflicher Wiedereinstieg erfolgt nicht immer sofort mit dem früheren Einkommen. Berufliche Unterbrechungen, fehlende aktuelle Qualifikationen und der regionale Arbeitsmarkt können eine Rolle spielen. Ein Gericht darf nicht ohne nähere Prüfung das Einkommen aus einer früheren Ausbildung fortschreiben.
Wenn der Ex-Partner „mehr Arbeit“ verlangt
Allgemeine Behauptungen reichen nicht aus. Wer geltend macht, der andere könnte problemlos mehr verdienen, sollte eine konkrete Stelle, deren Anforderungen, Arbeitszeiten, Entlohnung und realistische Zugangschancen darlegen können.
Wenn Sie selbst Unterhalt zahlen sollen
Auch für unterhaltspflichtige Personen ist die Entscheidung wichtig. Ein höheres Einkommen des Ex-Partners darf nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine bestimmte Ausbildung vorhanden ist. Erfolgversprechender ist eine nachvollziehbare Darstellung konkreter Beschäftigungsmöglichkeiten als der bloße Hinweis auf ein theoretisches Berufsfeld.
Diese Unterlagen können im Streit entscheidend sein
- Bewahren Sie Bewerbungen, Absagen und E-Mails mit Arbeitgebern auf.
- Dokumentieren Sie Gespräche und Termine mit dem AMS.
- Sammeln Sie Stellenausschreibungen, aus denen Arbeitszeit, Qualifikation und Entlohnung hervorgehen.
- Heben Sie Dienstverträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen auf.
- Führen Sie nachvollziehbar auf, wann und wie das Kind betreut wird.
- Halten Sie fest, welche Betreuungsangebote tatsächlich vorhanden und erreichbar sind.
- Unterschreiben Sie keine Unterhaltsvereinbarung, bevor die Einkommens- und Betreuungssituation geprüft wurde.
Wichtig ist dabei die zeitliche Entwicklung. Die Situation kann sich ändern, wenn das Kind älter wird, eine verlässliche Nachmittagsbetreuung beginnt oder sich auf dem Arbeitsmarkt eine passende Stelle ergibt. Eine frühere Entscheidung über die Zumutbarkeit bindet nicht automatisch für alle späteren Zeiträume.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt und zur Anspannung
Kann mir beim Ehegattenunterhalt ein fiktives Einkommen angerechnet werden?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, wenn Sie eine zumutbare und realistisch erreichbare Erwerbsmöglichkeit ohne ausreichenden Grund nicht nutzen. Dafür braucht es jedoch konkrete Anhaltspunkte. Eine bloße Behauptung des Ex-Partners, Sie könnten „mehr verdienen“, genügt nicht. Das Gericht prüft Ihre tatsächliche Tätigkeit, Ihre Betreuungspflichten und die realen Arbeitsmöglichkeiten.
Muss ich wegen des Unterhalts sofort Vollzeit arbeiten?
Nein, eine Vollzeitbeschäftigung ist nicht in jeder Lebenssituation zumutbar. Alter und Betreuungsbedarf des Kindes, verfügbare Kinderbetreuung sowie Ihre beruflichen Möglichkeiten sind einzubeziehen. Bei einem schulpflichtigen Kind kann eine Vollzeitstelle dennoch zumutbar werden, wenn eine geeignete Betreuung vorhanden ist. Maßgeblich ist immer die konkrete Situation, nicht eine starre Stundenanzahl.
Reicht es, wenn ich sage, dass ich keine passende Arbeit finde?
Eine bloße Erklärung ist meist zu wenig. Sie sollten Ihre Bewerbungen, Absagen, AMS-Kontakte und die Suche nach geeigneten Stellen dokumentieren. Dadurch lässt sich zeigen, dass Sie sich tatsächlich bemühen. Auch die Gründe, weshalb bestimmte Arbeitszeiten wegen der Kinderbetreuung nicht möglich sind, sollten nachvollziehbar belegt werden.
Kann mein Ex-Mann auf mein Einkommen aus einer früheren Ausbildung verweisen?
Eine abgeschlossene Ausbildung kann bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass das frühere oder theoretisch mögliche Einkommen angerechnet wird. Entscheidend ist, ob eine passende Stelle aktuell realistisch verfügbar ist und ob Sie diese unter den gegebenen Umständen tatsächlich ausüben könnten. Zwischen Ausbildungsberuf und derzeitiger Tätigkeit muss das Gericht nachvollziehbar unterscheiden.
Ehegattenunterhalt: Rechtsanwalt Wien prüft Ihren Fall
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Unterhaltsfrage nicht nur anhand einer pauschalen Einkommenszahl beurteilen lassen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft die Pichler Rechtsanwalt GmbH die konkrete Betreuungssituation, die bisherigen Erwerbsbemühungen und die rechtlichen Grundlagen Ihres Anspruchs oder Ihrer Zahlungspflicht.
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