Das österreichische Scheidungsrecht – Ein umfassender Ratgeber
(Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle Rechtsauskunft wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Trotz größter Sorgfalt kann keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte übernommen werden und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.)
Inhaltsverzeichnis
Die Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen wird häufig als zentrale Institution unserer Gesellschaft betrachtet. Sie bringt zahlreiche Rechte und Pflichten mit sich und schafft – zumindest nach traditioneller Vorstellung – die Grundlage für eine stabile Familienstruktur. Doch immer mehr Ehen enden vorzeitig: Statistiken zeigen, dass in Österreich rund ein Drittel aller Ehen geschieden wird. In manchen Regionen und Altersgruppen liegt die Scheidungsrate sogar darüber.
Diese hohe Zahl verdeutlicht, dass eine Scheidung längst kein seltenes Randphänomen mehr ist, sondern einen festen Platz in unserer Lebensrealität eingenommen hat. Für viele Betroffene ist sie mit erheblichen emotionalen Turbulenzen verbunden und wirft eine Vielzahl rechtlicher Fragen auf: Wer behält das Sorgerecht? Wie wird der Unterhalt geregelt? Und wie funktioniert die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, das sich über Jahre oder Jahrzehnte angesammelt hat?
Auch die Gesellschaft selbst wird durch die steigende Anzahl an Scheidungen herausgefordert. Sie ist gefordert, passende rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die einerseits der Vielfalt moderner Familienformen gerecht werden, andererseits den Schutz bedürftiger Personen (z. B. Kinder) sicherstellen. Dazu gehört eine angemessene Ausgestaltung des Scheidungsrechts, das sich in Österreich auf das Ehegesetz (EheG), das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sowie diverse Nebengesetze und Verordnungen stützt.
Das Scheidungsrecht in Österreich kann ohne Übertreibung als historisch gewachsenes Konstrukt bezeichnet werden. Seine Ursprünge reichen zurück ins 19. Jahrhundert, in jene Zeit, als das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geschaffen wurde. Damals stand noch der Grundsatz im Vordergrund, dass die Ehe eine weitgehend unauflösbare Verbindung zweier Menschen sei. Eine Scheidung war zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Erst im Lauf der Zeit wurden die Scheidungsgründe erweitert und die Verfahren reformiert. Einen wichtigen Einschnitt brachte die Zeit des Anschlusses an das Deutsche Reich 1938, als das deutsche Ehegesetz auch in Österreich in Kraft trat. Viele der Bestimmungen gelten in adaptierter Form noch heute. Weitere wichtige Reformen erfolgten in den 1970er- und 1980er-Jahren, als die Rechtsstellung der Frau gestärkt wurde und man den Blick zunehmend auf die Kinderrechte lenkte.
Ein weiterer Faktor, der das Scheidungsrecht beeinflusst, ist die fortschreitende Europäisierung. Durch den EU-Beitritt Österreichs im Jahr 1995 treten immer mehr europäische Verordnungen und Richtlinien in Kraft, die den nationalen Rechtsrahmen ergänzen oder mitbestimmen – insbesondere in Bezug auf internationale Zuständigkeiten und grenzüberschreitende Unterhalts- oder Sorgerechtsverfahren.
Das ABGB, eines der ältesten bürgerlichen Gesetzbücher weltweit, bestimmt die grundlegenden Regeln für das Zivil- und Familienrecht in Österreich. Dort sind zentrale Begriffe wie „Ehe“, „Familie“ und „elterliche Rechte und Pflichten“ definiert. Im Laufe der Zeit wurden zahlreiche Novellen verabschiedet, um die Regelungen an die Realität moderner Beziehungen anzupassen, etwa durch die Einführung der eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare (mittlerweile wurden auch die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet) oder durch die Erweiterung der Obsorge- und Besuchsrechte bei Scheidungen.
Im Kern steht weiterhin der Schutz von Ehe und Familie als tragende Einheit. Gleichzeitig gibt es aber auch klare rechtliche Vorgaben, wie im Fall einer Scheidung zu verfahren ist, welche Ansprüche bestehen und welche Institutionen zuständig sind.
Um das Scheidungsrecht zu verstehen, ist es wichtig, einige Grundbegriffe zu definieren:
Das Ehegesetz ist die wichtigste Rechtsquelle für Fragen rund um Ehe, Eheschließung und Scheidung in Österreich. In der aktuellen Fassung enthält es detaillierte Vorschriften dazu:
Darüber hinaus regelt es auch Fragen zu Eheungültigkeit und Aufhebungsgründen, die im Alltag allerdings seltener vorkommen als die „klassische“ Scheidung. Obwohl das Ehegesetz in Teilen aus dem Jahr 1938 stammt, wurde es mehrfach novelliert und so an moderne gesellschaftliche Entwicklungen angepasst. Trotzdem sind einige Formulierungen historisch geprägt und werden durch die Praxis der Gerichte und den Obersten Gerichtshof (OGH) immer wieder neu ausgelegt.
Wie eingangs erwähnt, bildet das ABGB (in Kraft seit 1812) das „Grundgesetz“ des österreichischen Zivilrechts. Es enthält in den §§ 44 ff. die Definition der Ehe und wichtige Bestimmungen zu den Wirkungen der Ehe, zur elterlichen Sorge und zum Unterhalt. Auch die Bestimmungen zur Erbfolge, die nach einer Scheidung relevant sein können, finden sich im ABGB.
Bei Themen wie Vermögensaufteilung, Obsorge und Unterhaltsverpflichtungen knüpft das Ehegesetz an die allgemeinen Bestimmungen des ABGB an oder verweist darauf. Dadurch entsteht ein eng verzahntes Regelwerk, in dem einzelne Normen nur im Kontext mit den anderen verstanden werden können.
Neben dem Ehegesetz und dem ABGB gibt es eine Vielzahl an weiteren Rechtsquellen, die bei einer Scheidung relevant werden können. Einige Beispiele:
Mit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 und der fortschreitenden Rechtsangleichung innerhalb Europas wurden auch familienrechtliche Themen zunehmend harmonisiert. Wichtige europäische Verordnungen sind:
Diese Vorschriften sind besonders relevant, wenn einer der Ehegatten eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, im EU-Ausland lebt oder die Ehe im Ausland geschlossen wurde.
Das zentrale Prinzip im österreichischen Scheidungsrecht ist die „unheilbare Zerrüttung“ der Ehe. Eine Scheidung setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung des gemeinsamen Zusammenlebens nicht zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird in streitigen Verfahren intensiv geprüft. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt die übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten, dass die Ehe zerrüttet sei.
Traditionell spielt im österreichischen Scheidungsrecht das Verschulden (z. B. Ehebruch, Gewalt, grobe Kränkungen, beharrliche Verweigerung der ehelichen Pflichten) eine bedeutende Rolle. Wer die Ehe „schuldhaft“ zerstört hat, kann in einem Scheidungsverfahren zur Verantwortung gezogen werden, zum Beispiel in Form von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem „unschuldigen“ Ehepartner.
Gleichzeitig hat sich in den letzten Jahrzehnten ein stärkerer Fokus auf das „Zerrüttungsprinzip“ durchgesetzt, sodass es heute auch ohne formelle Feststellung eines (alleinigen) Verschuldens zur Scheidung kommen kann. Dennoch sind die klassischen Verschuldensscheidungen keineswegs abgeschafft. Wer sein Recht auf Scheidung geltend machen will, kann sich nach wie vor auf das Fehlverhalten des Partners berufen.
In manchen Fällen ist kein eindeutiges Verschulden eines Ehepartners erkennbar oder beide haben gleichermaßen zum Scheitern beigetragen. Das österreichische Recht ermöglicht auch dann eine Scheidung, wenn die Zerrüttung zweifelsfrei feststeht. So kann beispielsweise ein jahrelanges Auseinanderleben oder das gegenseitige Einverständnis zum Ende der Ehe für eine Scheidung ausreichen, ohne dass einer Seite ein bestimmtes Fehlverhalten zugeschrieben werden muss.
Daraus ergibt sich die Unterscheidung zwischen der einvernehmlichen und der streitigen (oder „strittigen“) Scheidung:
Die einvernehmliche Scheidung gilt als der schnellste, kostengünstigste und nervenschonendste Weg, eine Ehe zu beenden – vorausgesetzt, beide Ehegatten sind sich über den Scheidungswunsch und die wesentlichen Folgen einig.
Das Ehegesetz fordert für die einvernehmliche Scheidung u. a.:
Die Ehegatten reichen gemeinsam beim zuständigen Bezirksgericht (jenem Gericht, in dessen Sprengel sie zuletzt ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz hatten) den Antrag ein. Dieser Antrag sollte bereits folgende Punkte enthalten:
Alternativ kann der Antrag auch mündlich zu Protokoll gegeben werden, wobei beide Ehegatten persönlich erscheinen und dem Gericht ihren Entschluss schildern.
Das Herzstück der einvernehmlichen Scheidung bildet die Scheidungsvereinbarung. Sie muss folgende Themen verbindlich regeln:
Diese Punkte müssen in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben werden. Das Gericht prüft die Vereinbarung und genehmigt sie, sofern sie nicht sittenwidrig ist und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird.
In vielen Fällen nimmt die einvernehmliche Scheidung nur wenige Wochen oder Monate in Anspruch. Häufig wird bereits in der ersten Verhandlung das Scheidungsurteil gesprochen.
Nicht selten können sich Ehepartner trotz gescheiterter Beziehung nicht auf eine einvernehmliche Trennung einigen. In solchen Fällen bleibt nur die streitige Scheidung – ein Gerichtsverfahren nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die häufigsten Gründe für eine streitige Scheidung sind:
Bei der Verschuldensscheidung versucht ein Ehegatte, das Verschulden des anderen nachzuweisen. Das kann erhebliche Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt haben, insbesondere wenn der „unschuldige“ Teil Unterhalt fordert.
Eine streitige Scheidung beginnt mit der Einbringung der Scheidungsklage beim zuständigen Bezirksgericht. Die Klage muss:
Der beklagte Ehegatte erhält dann eine Frist, um auf die Klage zu antworten (Klagerwiderung). Er kann die Vorwürfe bestreiten, eigene Verschuldensvorwürfe erheben oder ebenfalls die Scheidung begehren.
Im streitigen Scheidungsverfahren muss der klagende Ehegatte die behaupteten Eheverfehlungen beweisen. Das Gericht führt eine Beweisaufnahme durch, zu der Folgendes gehören kann:
Das Gericht bestimmt in der Regel mehrere mündliche Verhandlungen, bei denen die Parteien Gelegenheit haben, ihre Standpunkte darzulegen und Beweise vorzulegen. Der oder die Richter/in wird häufig versuchen, die Parteien zu einer Einigung zu bewegen, um das Verfahren abzukürzen. Kommt keine Einigung zustande, wird das Beweisverfahren fortgesetzt, bis alle relevanten Tatsachen geklärt sind.
Am Ende des Verfahrens fällt das Gericht ein Urteil, in dem es:
Gegen das erstinstanzliche Urteil kann binnen vier Wochen Berufung beim Landesgericht erhoben werden. In weiterer Folge ist unter bestimmten Voraussetzungen (wenn grundsätzliche Rechtsfragen betroffen sind) eine Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) möglich. Der Instanzenzug kann das Verfahren erheblich verlängern, in komplexen Fällen durchaus um mehrere Jahre.
Nach der Scheidung stellt sich regelmäßig die Frage nach finanzieller Absicherung, insbesondere wenn ein Ehegatte weniger oder gar kein Einkommen hat oder wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Im österreichischen Recht wird zwischen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt (Alimente) unterschieden.
Der Ehegattenunterhalt hat das Ziel, die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung abzufedern. Wenn ein Ehegatte während der Ehe überwiegend den Haushalt geführt hat oder sich um die Kinderbetreuung gekümmert hat, kann er nach der Scheidung ohne ausreichende Berufstätigkeit dastehen. Dann gewährt das Gesetz einen Unterhaltsanspruch, um ein existenzsicherndes Niveau zu gewährleisten oder (je nach Verschulden) sogar den bisherigen Lebensstandard in angemessener Weise fortzusetzen.
Wenn ein Ehegatte ein gemeinsames Kind betreut, das noch nicht selbständig ist (z. B. Kleinkind), kann ein Betreuungsunterhalt zustehen, selbst bei gleichteiligem Verschulden an der Scheidung. Dabei geht es darum, dass der betreuende Elternteil nicht (voll) erwerbstätig sein kann und finanziell abgesichert wird.
Ein Unterhaltsanspruch kann befristet werden, wenn beispielsweise erwartet wird, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte in absehbarer Zeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann.
Der Anspruch kann auch gänzlich entfallen, wenn der Berechtigte erneut heiratet oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt (wobei letztere Fälle in der Praxis oft strittig sind, was genau „eheähnlich“ bedeutet).
Kindesunterhalt (umgangssprachlich Alimente) ist die finanzielle Verpflichtung eines Elternteils zur Deckung des Lebensbedarfs seines Kindes, wenn die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das Kind hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass beide Elternteile ihren Möglichkeiten entsprechend für den Unterhalt aufkommen.
In der Regel erbringt der betreuende Elternteil seine Unterhaltsleistung durch Pflege und Erziehung, während der andere Elternteil eine Geldzahlung leistet.
Der Oberste Gerichtshof hat Richtwerte (Prozentkomponente) für den Kindesunterhalt entwickelt:
Zudem erhöhen sich die Prozentsätze je nach Alter des Kindes. So kann ab 10 Jahren oder 15 Jahren ein Aufschlag von 1–2 % hinzukommen. Allerdings gibt es auch eine Höchstgrenze (Playboy-Grenze), die verhindern soll, dass Kinder mit übermäßig hohen Geldbeträgen versorgt werden.
Da sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen verändern kann (z. B. Gehaltserhöhung, Arbeitslosigkeit), kann der Kindesunterhalt neu berechnet werden. Oft wird eine dynamische Anpassung vereinbart, bei der sich die Unterhaltshöhe jährlich an der Einkommensentwicklung orientiert. Kommt keine Einigung zustande, kann eine gerichtliche Anpassung beantragt werden.
Der Unterhaltspflichtige darf nicht unter ein gewisses Existenzminimum fallen. Daher wird bei der Berechnung der Unterhaltshöhe ein gewisser Selbstbehalt berücksichtigt. Liegt das Einkommen sehr niedrig, kann es sein, dass der Unterhalt geringer ausfällt oder staatliche Unterstützungen (Unterhaltsvorschuss) in Anspruch genommen werden können.
Der Unterhalt für Ehegatten richtet sich stark nach dem Verschuldensprinzip. Bei Kindern hingegen gilt grundsätzlich die Pflicht beider Eltern, den Kindesunterhalt sicherzustellen – unabhängig davon, wer an der Scheidung „Schuld“ trägt.
Bei gleichteiligem Verschulden kann es passieren, dass weder Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen hat. Jedoch kann trotzdem Betreuungsunterhalt geschuldet werden, wenn kleine Kinder versorgt werden müssen.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht oder unpünktlich, kann ein rechtskräftiger Unterhaltstitel (z. B. Gerichtsbeschluss) exekutiv durchgesetzt werden. Dies geschieht häufig durch Lohn- oder Gehaltspfändung. In besonders hartnäckigen Fällen können auch Kontopfändungen oder andere Zwangsmaßnahmen (z. B. Fahrnisexekution) erfolgen.
In vielen Scheidungen – gerade bei jenen mit minderjährigen Kindern – ist die Regelung von Obsorge und Kontaktrecht das emotionalste und wichtigste Thema. Letztlich geht es darum, wie das gemeinsame Kind künftig aufwächst, wer Entscheidungen trifft und wie der persönliche Kontakt zum nicht hauptbetreuenden Elternteil aussieht.
Oberster Maßstab ist stets das Kindeswohl. Es gilt als zentrales Kriterium bei sämtlichen familiengerichtlichen Entscheidungen. Das Gericht prüft beispielsweise:
Das österreichische Recht fördert grundsätzlich die gemeinsame Obsorge, auch nach einer Scheidung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern ausreichend kooperationsfähig sind und dass es dem Kindeswohl entspricht. Gemeinsame Obsorge bedeutet, dass beide Eltern die wesentlichen Entscheidungen (z. B. Schulauswahl, medizinische Eingriffe, Religionszugehörigkeit) gemeinsam treffen müssen.
Der Alltag (z. B. Essenszeiten, Tagesablauf) kann frei vereinbart oder von jedem Elternteil eigenverantwortlich gestaltet werden, wenn das Kind sich bei ihm aufhält.
Kann keine kooperationsfähige Grundlage für eine gemeinsame Obsorge hergestellt werden oder spricht das Kindeswohl dagegen (z. B. in Fällen von häuslicher Gewalt, massiver Kommunikationsverweigerung), kann das Gericht einem Elternteil die alleinige Obsorge übertragen. Der andere Elternteil behält in der Regel ein Kontaktrecht sowie ein Recht auf Mitbestimmung in zentralen Fragen, doch der obsorgeberechtigte Elternteil hat die Entscheidungsbefugnis.
Der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht – und meist auch die Pflicht – Kontakt mit seinem Kind zu halten, sofern es dem Wohl des Kindes dient. Dieser Kontakt umfasst in der Regel:
Kommt es hier zu Streit, kann das Gericht den Kontaktumfang, die Übergabemodalitäten oder sogar eine Betreuung in Begleitung Dritter (Besuchsbegleitung) festlegen.
In strittigen Fällen kann das Gericht das Jugendamt oder eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einschalten, um die Situation zu untersuchen und einen Bericht abzugeben. Es können auch psychologische Gutachten eingeholt werden, um die Erziehungsfähigkeit zu beurteilen. Das Gericht wägt dann alle Interessen ab und trifft eine Entscheidung, die nach seiner Einschätzung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Mit der zunehmenden Mobilität und dem Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Nationalitäten gibt es immer öfter Fälle, in denen Kinder im Ausland leben oder ein Elternteil zurück in sein Heimatland zieht. Hier gelten oft das Haager Kinderschutzübereinkommen und die Brüssel IIa/b-Verordnung, die Zuständigkeiten, Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen regeln.
Ein besonderes Problem ist die Kindesentführung durch einen Elternteil, wenn er gegen den Willen des anderen das Kind in ein anderes Land bringt. In solchen Fällen greifen das Haager Kindesentführungsübereinkommen und entsprechende Mechanismen, die eine rasche Rückführung ermöglichen sollen.
Bei der Scheidung sind häufig nicht nur Unterhalt und Obsorge strittig, sondern auch die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Das Gesetz unterscheidet zwischen:
Können sich die Ehegatten nicht einvernehmlich einigen, entscheidet das Gericht nach Billigkeitskriterien, die insbesondere folgende Faktoren umfassen:
Oft wird versucht, das „Netto-Ehevermögen“ saldiert aufzuteilen, wobei es im Einzelfall komplexe Fragen geben kann: Was ist mit investiertem Geld in die Liegenschaft des anderen Ehegatten? Wie werden Schulden berücksichtigt, die nur auf einen Partner laufen?
Der Lebensmittelpunkt einer Familie ist in der Regel die Ehewohnung. Besonders konfliktträchtig ist, wer nach der Scheidung dort bleiben darf. Liegt Alleineigentum vor, hat der Eigentümer grundsätzlich einen Vorrang, muss aber mitunter eine Abgeltung an den Ehepartner leisten, wenn dieser in die Liegenschaft investiert hat. Bei Mietwohnungen kann das Gericht entscheiden, welcher Ehegatte den Mietvertrag „fortsetzen“ darf, um Härtefälle zu vermeiden (gerade wenn Kinder im Spiel sind).
Schenkungen oder Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, fallen in der Regel nicht in die Aufteilung. Sie verbleiben demjenigen, der sie erhalten hat. Ausnahmen können bestehen, wenn etwa das Geld in ein gemeinsames Projekt (z. B. Hausbau) investiert wurde und so ein konkludenter Schenkungswille an beide Ehegatten erkennbar war.
Haben Ehegatten während der Ehe gemeinsam Darlehen aufgenommen (z. B. für Haus oder Auto), so haften sie gesamtschuldnerisch gegenüber der Bank – unabhängig von der Scheidung. Das Gericht kann zwar intern regeln, wer die Raten künftig zu zahlen hat, aber gegenüber dem Kreditinstitut ändert sich nichts. Der Ehegatte, der die Schulden „allein“ übernehmen muss, hat dann gegebenenfalls Ausgleichsansprüche gegen den anderen.
Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, bei dem ein neutraler Dritter (Mediator oder Mediatorin) die Parteien begleitet, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Ziel ist, Konflikte zu entschärfen, Kommunikation zu verbessern und eine Win-Win-Situation zu erreichen.
Der Mediator ist neutral und unterstützt beide Seiten dabei, eine faire Lösung zu finden. Er gibt keine Rechtsberatung und trifft keine Entscheidungen, sondern lenkt die Gespräche.
Die Ergebnisse der Mediation sind zunächst privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten. Um eine verbindliche Grundlage zu schaffen, kann man diese Vereinbarungen anwaltlich prüfen lassen und als Scheidungsvereinbarung ins Gerichtsverfahren einbringen. So werden sie gerichtlich genehmigt und erhalten volle Rechtskraft.
Es gibt in Österreich unterschiedliche Fördermodelle für Mediation, insbesondere im Familienrecht. Manche Bundesländer oder Sozialträger bieten Zuschüsse oder Kostenübernahmen für einkommensschwache Personen.
In der Regel umfasst eine Familienmediation 3–10 Sitzungen à 1–2 Stunden. Die Kosten variieren je nach Stundensatz des Mediators, liegen aber oft zwischen 400.- und 800.- Euro pro Stunde (je nach Mediator und Komplexität der Sache).
In einer zunehmend globalisierten Welt sind internationale Ehen keine Seltenheit mehr. Auch die Trennung kann dann grenzüberschreitende Fragen aufwerfen. Die Brüssel IIa-Verordnung regelt, welches Gericht innerhalb der EU für Scheidungen (und Sorgerechtsfragen) zuständig ist. Grundsätzlich kann man sich an das Gericht des EU-Staates wenden, in dem die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten.
Die Brüssel IIb-Verordnung (Verordnung 2019/1111) ersetzt und modernisiert die Brüssel IIa-Verordnung seit August 2022 in Teilbereichen. Die wesentlichen Prinzipien bleiben jedoch ähnlich: Es soll rasch geklärt werden, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, um Konflikte über Parallelverfahren zu vermeiden.
Das internationales Privatrecht (IPR) beantwortet die Frage, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn die Ehegatten unterschiedliche Staatsbürgerschaften haben oder in verschiedenen Ländern leben. Hier greift die Rom-III-Verordnung, die es den Ehegatten erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen das anwendbare Scheidungsrecht selbst zu wählen („Parteiautonomie“).
Haben die Ehegatten nichts vereinbart, bestimmt Rom-III anhand einer Rangfolge (gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsbürgerschaft etc.) das anwendbare Recht.
Eine in einem EU-Staat erfolgte Scheidung wird nach Brüssel IIa/B in den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich automatisch anerkannt. Das bedeutet, dass keine zusätzliche Bestätigung (Exequatur) nötig ist.
Anders kann es bei Drittstaaten (außerhalb der EU) sein, wo ein eigenes Anerkennungsverfahren durchlaufen werden muss. Hier prüft die österreichische Behörde insbesondere, ob das Verfahren im Ausland den Grundprinzipien des österreichischen Rechts (Fairness, rechtliches Gehör) entsprach.
Auch Unterhaltsansprüche können international sein. Hier gelten u. a. das Haager Unterhaltsübereinkommen und verschiedene EU-Verordnungen. Sie regeln, in welchem Land Klage erhoben werden kann und wie Titel in anderen Staaten vollstreckt werden können.
Eine der gravierendsten Formen des Sorgerechtskonflikts ist die Kindesentführung durch ein Elternteil, der das Kind ohne Zustimmung des anderen in ein anderes Land bringt. Das HKÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) sieht vor, dass das Kind in sein gewohntes Umfeld zurückgeführt werden soll, und regelt ein beschleunigtes Verfahren, damit eine dauerhafte Entfremdung verhindert wird.
Für die Einbringung einer Scheidungsklage oder eines einvernehmlichen Scheidungsantrags fallen Gerichtsgebühren an, die in einer eigenen Tarifpost des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) festgelegt sind. Bei einvernehmlichen Scheidungen ist der Betrag vergleichsweise gering (aktuell rund 293 Euro, Stand 2024, Änderungen vorbehalten).
Bei einer streitigen Scheidung kann sich die Gerichtsgebühr nach dem „Streitwert“ richten, also dem Wert des Verfahrens, der abhängig ist von Unterhaltsansprüchen und Vermögenswerten.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können ihre Leistungen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) abrechnen, das für jeden Verfahrensschritt einen bestimmten Tarif vorsieht, der sich wiederum nach dem Streitwert richtet. Darüber hinaus sind Honorarvereinbarungen (z. B. Pauschal- oder Stundenhonorare) möglich.
Gerade bei einvernehmlichen Scheidungen werden oft Pauschalen vereinbart, die Planungssicherheit bieten. Bei strittigen Scheidungen ist eine Honorarvereinbarung schwieriger, weil der Aufwand im Voraus schwer abzuschätzen ist. Häufig wird ein Stundensatz vereinbart (in der Regel, je nach Komplexität, Vermögen, etc. zwischen EUR 400.- und EUR 800.-)
11.3 Zusatzkosten (Sachverständige, Zeugenentschädigungen, Dolmetscher)
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens können zusätzliche Kosten anfallen:
11.4 Kostenverteilung nach Verschulden?
In vielen Zivilverfahren gilt das Prinzip: Wer verliert, zahlt. Bei Scheidungsverfahren ist das differenzierter: Häufig trägt jeder die eigenen Kosten, vor allem bei einvernehmlichen Scheidungen. In einem strittigen Scheidungsverfahren kann das Gericht jedoch den „unterliegenden“ Ehegatten zur Tragung der Kosten verpflichten, insbesondere wenn ein Verschulden klar erwiesen ist.
Wer die Kosten eines Verfahrens nicht tragen kann, hat die Möglichkeit, Verfahrenshilfe (ehemals Prozesskostenhilfe) zu beantragen. Dabei prüft das Gericht die finanzielle Lage. Wird Verfahrenshilfe bewilligt, kann das Gericht die Kosten (oder einen Teil davon) übernehmen und einen Rechtsanwalt nach dem Rotationsprinzip bestellen. Allerdings kann man im Nachhinein zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn sich die finanzielle Lage verbessert. Nachteil ist, dass man mitunter einen Rechtsanwalt bestellt bekommt, der sonst kein Familienrecht oder Scheidungen macht, da die Zuteilung nach dem Rotationsprinzip erfolgt und man keinen Anspruch darauf hat, einen auf Familienrecht oder Scheidung spezialisierten Rechtsanwalt zu bekommen.
Eine Scheidung ist häufig eine der belastendsten Lebensphasen. Emotionale Erschütterung, Zukunftsängste und das Verarbeiten von Enttäuschungen oder Vertrauensbrüchen können zu psychischem Stress führen. Hilfreiche Bewältigungsstrategien können sein:
Kinder spüren die Spannungen zwischen ihren Eltern oft sehr deutlich und leiden unter dem Auseinanderbrechen des gewohnten Familienlebens. Sie können Schuldgefühle entwickeln oder glauben, sie müssten Partei ergreifen. Studien zeigen, dass eine konstruktive Konfliktlösung der Eltern wesentlich dazu beiträgt, die negativen Folgen für die Kinder gering zu halten.
Hilfreich sind:
Österreich bietet ein dichtes Netz an Beratungsstellen:
Viele Gerichte empfehlen den Parteien, vor oder während eines Scheidungsverfahrens solche Angebote zu nutzen, um eskalierende Konflikte abzufedern.
Besonders schwierig sind Loyalitätskonflikte: Das Kind fühlt sich von beiden Eltern geliebt und möchte keinem wehtun, gerät aber oft zwischen die Fronten. Wichtig ist, dass die Eltern ihre Konflikte nicht auf dem Rücken des Kindes austragen und das Kind nicht in eine Rolle drängen, in der es „entscheiden“ soll.
Gerichte und Jugendämter achten zunehmend darauf, das Kind in einer kindgerechten Weise anzuhören und ihm so weit möglich Mitspracherecht in Belangen zu gewähren, die seine Zukunft betreffen.
Seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes (KindNamRÄG) und anderer Reformen hat sich die Stellung des Kindes im Familienverfahren gestärkt:
Im Zuge des Verfahrens oder in der Nachbetreuung kommen oft verschiedene Fachleute zum Einsatz:
Eine Scheidung ist erst dann endgültig, wenn das Gerichtsurteil oder der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist. Bei der einvernehmlichen Scheidung kann das sehr schnell gehen (oft verzichten beide Parteien auf Rechtsmittel). Bei einer strittigen Scheidung kann es durchaus länger dauern, wenn Berufung oder Revision eingelegt wird.
Das Leben bleibt nicht stehen: Ein Ehegatte kann arbeitslos werden, Karriere machen oder krankheitsbedingt erwerbsunfähig werden. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, können Unterhaltsvereinbarungen angepasst werden – entweder einvernehmlich oder durch einen Antrag beim Gericht. Auch beim Kindesunterhalt kann eine Anpassung erfolgen, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder die Bedürfnisse des Kindes erheblich verändern.
Auch Obsorgeentscheidungen können sich im Laufe der Jahre ändern: Wenn der bisherige Obsorgeberechtigte erkrankt oder wegzieht, kann es sein, dass der andere Elternteil die Obsorge (ganz oder teilweise) übernimmt. Dasselbe gilt für das Kontaktrecht: Ändern sich die Lebensumstände, kann eine andere Betreuungsregelung sinnvoll sein.
Das Gericht kann auf Antrag prüfen, ob das neue Arrangement dem Kindeswohl besser entspricht und gegebenenfalls eine Änderung verfügen.
Heiratet der unterhaltsberechtigte Ehegatte erneut oder geht eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ein, kann sein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner entfallen. Umgekehrt kann es auch sein, dass der Ex-Partner in einer neuen Ehe lebt und nun weniger Leistungsfähigkeit hat, was Auswirkungen auf den bestehenden Unterhaltsanspruch haben kann.
Mit der rechtskräftigen Scheidung erlöschen die gesetzlichen Erbrechte und Pflichtteilsansprüche des (Ex-)Ehegatten. Wurde im Testament nichts anderes verfügt, ist der geschiedene Ehegatte erbrechtlich nicht mehr begünstigt.
Allerdings kann es zu Streitfällen kommen, wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig war, aber einer der Ehegatten stirbt. Hier ist die Rechtslage komplizierter und von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Wenn Ehegatten lange verheiratet waren und sich erst kurz vor oder nach dem Pensionsantritt scheiden lassen, stellen sich spezielle Fragen:
Seit 2019 können gleichgeschlechtliche Paare in Österreich die Ehe schließen. Parallel besteht noch die Möglichkeit der eingetragenen Partnerschaft, die in weiten Teilen ähnliche Rechtsfolgen wie die Ehe hat. Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt grundsätzlich analog zum Scheidungsverfahren, es gibt aber im Detail einige Unterschiede.
Die Gerichte sind angehalten, eingetragene Partnerschaften und Ehen gleich zu behandeln, soweit keine spezialgesetzlichen Ausnahmen bestehen.
Besonders schwierig sind Scheidungen, bei denen ein oder beide Ehegatten selbstständige Unternehmer sind. Hier spielen folgende Aspekte eine Rolle:
In Fällen von häuslicher Gewalt bestehen besondere gesetzliche Schutzinstrumente:
Diese Maßnahmen können unabhängig von einer Scheidung beantragt werden und gewähren dem bedrohten Ehegatten einen vorübergehenden Schutz.
Steuerliche Aspekte werden häufig übersehen:
Viele Paare schließen Eheverträge (pränuptial agreements) oder Trennungsvereinbarungen ab, um im Falle einer Scheidung klare Regelungen zu haben. Diese Vereinbarungen sind in Österreich grundsätzlich zulässig, dürfen jedoch nicht gegen die guten Sitten verstoßen und müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Normen bewegen (vor allem zum Schutz von Kindern und wirtschaftlich schwächeren Partnern).
Die folgende Checkliste soll scheidungswilligen oder bereits in Trennung befindlichen Ehegatten einen Überblick geben, welche Schritte sinnvoll sind und an wen man sich wenden sollte.
15.6 Netzwerk an Fachleuten (Rechtsanwälte, Notare, Mediatoren, Therapeuten)
Eine Scheidung ist ein komplexer Prozess. Schaffen Sie sich ein Netzwerk:
Mindestens sechs Monate müssen die Ehegatten „tisch und bett“ getrennt gelebt haben. Das heißt aber nicht unbedingt, dass man in verschiedenen Wohnungen leben muss. Wichtig ist, dass nachweislich keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht.
Wenn der Ex-Partner trotz rechtskräftigem Titel (Gerichtsbeschluss) keinen Unterhalt zahlt, kann eine Exekution eingeleitet werden (z. B. Lohnpfändung). Bei Kindesunterhalt besteht zudem die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss vom Staat zu erhalten. Die Behörde fordert die Alimente dann rückwirkend vom säumigen Elternteil ein.
Kinder werden in Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren häufig (altersangepasst) angehört. Allerdings ist es oft besser, wenn sie nicht als „Zaungäste“ bei der Verhandlung dabei sind. In vielen Gerichten gibt es kinderfreundliche Anhörungsräume oder man vereinbart einen separaten Termin.
Grundsätzlich dürfen Sie Ihren Wohnort frei wählen. Wenn Kinder betroffen sind, darf der Umzug jedoch nicht das Kontaktrecht oder das Kindeswohl beeinträchtigen. In manchen Fällen brauchen Sie daher die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Genehmigung.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es möglich, dass keiner oder nur einer der Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Allerdings kann dieselbe Anwältin nicht beide Ehegatten „als Mandanten“ vertreten, da hier Interessenkollisionen entstehen könnten. Viele Paare lassen sich aber gemeinsam beraten und nutzen dann eine einvernehmliche Lösung, die ein Rechtsanwalt formuliert.
In Österreich wird ein Tier rechtlich als „Sache“ eingestuft. Allerdings berücksichtigen die Gerichte zunehmend, dass Tiere eine besondere emotionale Bedeutung haben. Im Rahmen der Vermögensaufteilung kann vereinbart (oder gerichtlich entschieden) werden, wer das Tier übernimmt oder ob es geteilte Betreuungszeiten gibt. Das Wohl des Tieres kann hierbei durchaus eine Rolle spielen, ist aber gesetzlich weniger konkret geregelt als das Kindeswohl.
So schwierig und schmerzhaft eine Scheidung auch sein mag: Sie kann auch ein Neubeginn sein. Viele Menschen finden nach einer gescheiterten Ehe zu sich selbst, verfolgen neue Ziele oder gestalten ihr Familienleben neu. Wichtig ist, die rechtliche Seite frühzeitig und professionell zu klären, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Die Praxis zeigt, dass einvernehmliche Scheidungen für alle Beteiligten – insbesondere für die Kinder – oft die bessere Lösung sind. Wo immer möglich, sollte man versuchen, auf Konfrontation zu verzichten und konstruktiv zusammenzuarbeiten. Mediation und klare Absprachen helfen dabei.
Das Familienrecht in Österreich ist ständigen Veränderungen unterworfen. Gesellschaftlicher Wandel (Patchwork-Familien, gleichgeschlechtliche Ehen, digitale Kommunikation) schafft neue Herausforderungen. Experten diskutieren über Reformen beim Unterhaltsrecht, bei der Obsorge und bei der Anerkennung internationaler Scheidungen. Man darf erwarten, dass das Gesetz in den kommenden Jahren weiter an die gelebte Wirklichkeit angepasst wird.
Eine Scheidung ist nicht nur ein juristischer Akt, sondern ein komplexes Gefüge aus emotionalen, sozialen, finanziellen und organisatorischen Aspekten. Wer unbedarft in dieses Minenfeld geht, riskiert teure Fehler, die lange nachwirken.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Familienrecht in Wien (und in ganz Österreich) können Sie über Ihre Ansprüche, Risiken und Chancen aufklären. Daneben können, MediatorInnen, TherapeutInnen und andere Spezialisten wertvolle Dienste leisten, um eine für alle Seiten tragfähige Lösung zu finden.
Wenn Sie weiterführende Fragen zum Thema Scheidung in Österreich haben oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen als Anwaltskanzlei mit Kanzlei in 1010 Wien gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail, um einen Erstberatungstermin zu vereinbaren. Unsere Expertinnen und Experten im Familienrecht nehmen sich gerne Zeit, um Ihre Situation zu analysieren und die bestmögliche Strategie zu entwickeln.
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