Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Keine Unterhaltserhöhung trotz steuerlicher Vorteile

Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Warum der Steuerbonus den Unterhalt nicht erhöht
Ein 15-Jähriger wollte mehr Unterhalt, weil sein Vater steuerlich vom Familienbonus Plus profitiert. Klingt auf den ersten Blick logisch – doch genau an dieser Stelle trennt der Oberste Gerichtshof Steuerrecht und Unterhaltsrecht erstaunlich klar.
Für viele getrennte Eltern war seit 2019 unklar, was der Familienbonus Plus bei der Unterhaltsberechnung eigentlich verändert. Darf der zahlende Elternteil weniger zahlen, weil er steuerlich entlastet wird? Oder muss er mehr zahlen, weil ihm netto mehr bleibt? Die Antwort des OGH ist deutlich: weder noch. Der Familienbonus Plus bleibt beim Kindesunterhalt grundsätzlich draußen.
Ein Vater, ein 15-jähriges Kind und die Frage: Wo bleibt der Steuerbonus?
Das Kind lebte bei der Mutter. Der Vater verdiente rund 2.024 Euro netto pro Monat und zahlte bisher 380 Euro Unterhalt. Ab 2019 verlangte das Kind 460 Euro monatlich. Die Überlegung dahinter: Wenn der Vater den halben Familienbonus Plus nutzen kann, müsse sich das doch auch beim Unterhalt bemerkbar machen.
Der Vater sah das anders. Aus seiner Sicht wären höchstens 415 Euro gerechtfertigt. Das Erstgericht setzte den Unterhalt mit 445 Euro fest, das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Kind wollte noch mehr und zog vor den OGH. Der Vater beteiligte sich am Verfahren dort nicht mehr.
Gerade diese Konstellation zeigt, warum das Thema so praxisnah ist: Es geht nicht um exotische Sonderfragen, sondern um die ganz alltägliche Unterhaltsberechnung bei getrennten Eltern mit durchschnittlichem Einkommen.
Der eigentliche Knackpunkt: Ist der Familienbonus Plus „mehr Einkommen“?
Genau hier hat der OGH eine saubere Linie gezogen. Der Familienbonus Plus ist keine unterhaltsrechtliche Einkommenskomponente. Er erhöht also nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Wer den Bonus bekommt, gilt deshalb unterhaltsrechtlich nicht als „reicher“.
Der Grundgedanke dahinter ist einfach: Der Familienbonus Plus ist eine Steuererleichterung. Er soll bewirken, dass erwerbstätige Eltern den Kindesunterhalt aus geringer belastetem Einkommen zahlen können. Er ist aber kein zusätzlicher Geldbetrag, der direkt dem Kind als eigener Unterhaltsposten zusteht.
Damit war auch die Gegenfrage zu beantworten: Wenn der Bonus nicht als zusätzliches Einkommen zählt, darf dann wenigstens der Unterhalt gekürzt werden, weil es ja Familienleistungen gibt? Auch hier sagt der OGH nein – jedenfalls bei minderjährigen Kindern.
Was sich seit 2019 wirklich geändert hat
Die Entscheidung ist deshalb so wichtig, weil sie einen alten Rechenweg beendet. Früher wurde bei der Unterhaltsberechnung teilweise berücksichtigt, dass der betreuende Elternteil Familienbeihilfe und ähnliche Leistungen erhält. Das konnte dazu führen, dass vom Geldunterhalt Abschläge gemacht wurden.
Seit dem Familienbonus Plus passt diese alte Logik nach Ansicht des OGH nicht mehr. Wenn der Staat den zahlenden Elternteil bereits steuerlich entlastet, braucht es keine zusätzliche „Entlastung“ mehr über eine Anrechnung von Familienleistungen im Unterhaltsrecht. Genau dieser Draht zwischen Steuerrecht und Unterhaltsrecht wurde durchtrennt.
Das Ergebnis ist klarer als früher: Der Kindesunterhalt wird wieder nach den üblichen Prozentsätzen aus dem tatsächlichen Einkommen berechnet. Der Familienbonus Plus bleibt draußen. Eine Kürzung mit dem Hinweis auf Familienbeihilfe kommt bei minderjährigen Kindern ebenfalls nicht mehr in Betracht.
Welche Regeln im österreichischen Recht dahinterstehen
Die Pflicht der Eltern, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen, ergibt sich aus dem ABGB. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch regelt damit die grundlegende Unterhaltspflicht beider Elternteile.
Für das Kind, das hauptsächlich bei einem Elternteil lebt, bedeutet das praktisch meist: Ein Elternteil leistet Betreuung im Alltag, der andere Geldunterhalt. Die Höhe dieses Geldunterhalts wird in Österreich regelmäßig nach der Prozentsatzmethode berechnet. Maßgeblich sind vor allem das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes.
Der Familienbonus Plus stammt dagegen aus dem Steuerrecht. Genau deshalb war die Abgrenzung so heikel. Der OGH macht nun deutlich, dass eine steuerliche Entlastung nicht automatisch zu einer unterhaltsrechtlichen Erhöhung oder Verminderung führt.
Was der OGH entschieden hat – und was offen bleibt
Der OGH hat ausgesprochen, dass Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag beim Kindesunterhalt unterhaltsneutral sind. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht. Gleichzeitig rechtfertigen sie keine Kürzung des Unterhalts durch Anrechnung von Familienleistungen – zumindest bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
Das ist ein wichtiger Zusatz: Für volljährige Kinder hat der OGH die Frage ausdrücklich offen gelassen. Wer also Unterhalt für ein Kind ab 18 berechnet oder neu festsetzen lassen will, bewegt sich in einem Bereich, in dem genauer hingeschaut werden muss.
Die Entscheidung bringt damit keine pauschale Antwort für alle Altersgruppen, aber sie schafft für minderjährige Kinder eine sehr klare Richtung.
Wann das für Ihren Alltag entscheidend wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, wird das Urteil vor allem in diesen Konstellationen relevant:
- Sie wollen seit 2019 Kindesunterhalt neu berechnen lassen und ein Elternteil nutzt den Familienbonus Plus.
- Die Gegenseite behauptet, der Steuerbonus müsse den Unterhalt erhöhen oder senken.
- Bei der Berechnung wurde die Familienbeihilfe noch als Argument für eine Kürzung des Unterhalts herangezogen.
- Das Kind nähert sich dem 18. Geburtstag und es stellt sich die Frage, ob dieselben Grundsätze weiter gelten.
Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungs- und Familienrecht sieht Dr. Pichler in der Praxis immer wieder, dass Unterhaltsberechnungen unnötig kompliziert gemacht werden, weil steuerliche Begriffe mit unterhaltsrechtlichen Regeln vermischt werden. Gerade hier spart eine saubere Trennung oft Zeit, Streit und vermeidbare Fehlbeträge.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Nehmen Sie den Familienbonus Plus nicht einfach in das unterhaltsrelevante Einkommen hinein.
- Akzeptieren Sie keine pauschale Unterhaltskürzung mit dem Hinweis auf Familienbeihilfe.
- Prüfen Sie, ob die Prozentsatzmethode richtig angewendet wurde und das Alter des Kindes korrekt berücksichtigt ist.
- Trennen Sie die steuerliche Frage, wer den Familienbonus Plus geltend macht, von der Frage der Unterhaltshöhe.
- Lassen Sie Berechnungen besonders dann überprüfen, wenn mehrere Kinder, schwankendes Einkommen oder der Übergang zur Volljährigkeit eine Rolle spielen.
FAQ: So suchen Betroffene wirklich nach dem Thema
Muss ich wegen des Familienbonus Plus mehr Kindesunterhalt zahlen?
Bei minderjährigen Kindern nach dieser OGH-Linie grundsätzlich nein. Der Familienbonus Plus wird nicht als zusätzliches Einkommen behandelt. Er erhöht daher die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht automatisch.
Kann der Unterhalt gekürzt werden, weil die Mutter Familienbeihilfe bekommt?
Für minderjährige Kinder soll gerade das nicht mehr passieren. Der OGH sieht Familienbonus Plus und frühere Anrechnungsmodelle als neue Systematik. Deshalb kommt eine Kürzung des Geldunterhalts mit diesem Argument grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Wer den Familienbonus Plus bekommt, ändert das etwas an der Unterhaltshöhe?
Die steuerliche Aufteilung des Familienbonus Plus ist von der Unterhaltshöhe zu trennen. Es kann steuerlich wichtig sein, wer ihn geltend macht. Für die reine Unterhaltsberechnung bei minderjährigen Kindern ist das nach dieser Entscheidung aber nicht ausschlaggebend.
Gilt das auch für Kinder über 18?
Gerade hier ist Vorsicht geboten. Der OGH hat die Frage für volljährige Kinder ausdrücklich nicht abschließend beantwortet. Wenn Ihr Kind bereits 18 ist oder kurz davorsteht, sollte die Berechnung gesondert geprüft werden.
Die Entscheidung macht eines deutlich: Nicht jeder steuerliche Vorteil verändert automatisch den Kindesunterhalt. Beim Familienbonus Plus ist die Botschaft für minderjährige Kinder klar – der Bonus bleibt außerhalb der Unterhaltsrechnung, und die alte Kürzungspraxis über Familienleistungen trägt nicht mehr.
Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten mit langjähriger Erfahrung bei Fragen zu Kindesunterhalt, Scheidung und familiären Streitigkeiten. Tel: 01/5130700, Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at.
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