Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: OGH-Entscheidung erklärt

Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Warum 15 Euro mehr am OGH scheiterten
Es ging am Ende um 15 Euro im Monat – und um eine Frage, die seit 2019 tausende getrennte Eltern betrifft: Zählt der Familienbonus Plus als „mehr Netto“ und erhöht damit den Kindesunterhalt?
Genau diese Hoffnung hatte ein 14-jähriges Kind, das bei seiner Mutter lebt. Der Vater verdiente rund 2.120 Euro netto im Monat und zahlte seit Jahren 306 Euro Unterhalt. Mit dem Familienbonus Plus sollte sich das ändern: Wenn der Vater steuerlich entlastet wird, müsste doch ein Teil dieses Vorteils auch beim Kind ankommen – so die Überlegung. Die Gerichte erhöhten den Unterhalt zwar, aber nicht so weit, wie das Kind es verlangte. Der Oberste Gerichtshof zog schließlich eine klare Linie.
Ein neuer Steuerbonus – aber kein neues Unterhalts-Netto
Seit Jänner 2019 gibt es den Familienbonus Plus. Viele Elternteile, die Unterhalt zahlen, haben damals dieselbe Frage gestellt: Wird dadurch die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt höher? Anders gesagt: Wenn auf dem Konto wegen eines Steuervorteils mehr übrig bleibt, muss dann auch mehr Unterhalt bezahlt werden?
Die Antwort des OGH ist deutlich: Nein. Der Familienbonus Plus ist unterhaltsrechtlich grundsätzlich neutral – jedenfalls bei minderjährigen Kindern. Er wird nicht wie Einkommen behandelt und erhöht daher nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Das ist ein wichtiger Bruch mit früheren Diskussionen. Denn im Unterhaltsrecht wurde lange mit steuerlichen Entlastungen „mitgerechnet“. Genau diese Verbindung hat der OGH nun für diesen Bereich abgeschnitten.
Die Geschichte hinter der Entscheidung: Ein Kind will die Steuerersparnis mitberücksichtigt sehen
Das Kind war 14 Jahre alt und lebte im Haushalt der Mutter. Der Vater zahlte schon seit Jahren 306 Euro monatlich. Ab Anfang 2019 beantragte das Kind eine Erhöhung auf 440 Euro. Die Begründung: Durch den neuen Familienbonus Plus habe der Vater steuerlich mehr zur Verfügung. Zumindest die Hälfte dieser Entlastung müsse daher in die Unterhaltsberechnung einfließen.
Der Vater beteiligte sich am Verfahren nicht. Die Vorinstanzen setzten den Unterhalt dennoch höher fest, nämlich mit 425 Euro monatlich. Das Kind war damit nicht zufrieden und bekämpfte die Entscheidung weiter. Es wollte weitere 15 Euro – gestützt auf die Idee, dass der Familienbonus Plus als zusätzliches verfügbares Einkommen zu sehen sei.
Diese Überlegung klingt auf den ersten Blick lebensnah. Wer weniger Steuern zahlt, hat schließlich rechnerisch mehr Geld. Für das Unterhaltsrecht reicht diese Betrachtung aber nicht aus. Dort kommt es darauf an, was tatsächlich als unterhaltsrelevantes Einkommen gilt – und was bloß eine steuerliche Entlastung darstellt.
Warum die alte Unterhaltsformel nicht mehr passt
Früher wurde die Familienbeihilfe in bestimmten Konstellationen bei der Unterhaltsberechnung teilweise angerechnet. Dahinter stand ein steuerlicher Gedanke: Der unterhaltspflichtige Elternteil sollte nicht schlechter stehen, nur weil er Unterhalt zahlt. Diese Konstruktion führte dazu, dass der Geldunterhalt rechnerisch reduziert werden konnte.
Mit dem Familienbonus Plus hat der Gesetzgeber diese steuerliche Entlastung aber direkt ins Steuerrecht verlagert. Der Bonus ist ein Steuerabsetzbetrag. Das bedeutet: Er senkt die Steuerlast, ist aber kein Einkommen im eigentlichen Sinn. Er ist also nicht mit Lohn, Gehalt, Prämien oder Überstunden gleichzusetzen.
Genau hier liegt der Kern der Entscheidung. Wenn die steuerliche Entlastung bereits durch einen Absetzbetrag erfolgt, braucht sie nicht noch einmal im Unterhaltsrecht verarbeitet zu werden. Der OGH trennt damit Steuerrecht und Unterhaltsrecht deutlicher als bisher.
Welche Regeln jetzt gelten
Für die Unterhaltsbemessung bei minderjährigen Kindern bleibt das tatsächliche Nettoeinkommen maßgeblich. Der Familienbonus Plus wird nicht dazugerechnet. Gleichzeitig entfällt die frühere Kürzung des Unterhalts mit dem Argument der Familienbeihilfe-Anrechnung.
Das Ergebnis wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich, ist aber logisch: Der Familienbonus Plus erhöht den Unterhalt nicht. Dafür darf der Unterhalt auch nicht mehr mit der alten Methode wegen Familienbeihilfe „heruntergerechnet“ werden.
Rechtlich bewegt sich das in den allgemeinen Regeln des Unterhaltsrechts. § 231 ABGB bildet die Grundlage für den Kindesunterhalt und verpflichtet Eltern, nach ihren Kräften anteilig zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Vereinfacht gesagt: Wer mehr unterhaltsrelevantes Einkommen hat, zahlt mehr. Der Familienbonus Plus gehört nach dieser Entscheidung aber nicht zu diesem unterhaltsrelevanten Einkommen.
In der Praxis wird der Unterhalt daher weiterhin nach den üblichen altersabhängigen Prozentsätzen vom Nettoeinkommen berechnet. Steuerliche Absetzbeträge verändern diese Basis bei minderjährigen Kindern nicht.
Was der OGH offenließ: Ab 18 ist nicht alles geklärt
Die Entscheidung betrifft die Unterhaltsbemessung bis zur Volljährigkeit besonders klar. Nicht abschließend beantwortet wurde die Frage, ob nach dem 18. Geburtstag etwas anderes gelten könnte. Das ist deshalb relevant, weil sich die steuerliche Ausgestaltung des Familienbonus Plus ab diesem Zeitpunkt verändert.
Für Eltern mit Kindern kurz vor der Volljährigkeit ist das mehr als ein juristisches Detail. Wer gerade eine Unterhaltsanpassung plant oder ein laufendes Verfahren hat, sollte diesen Punkt genau prüfen lassen. Gerade an der Schwelle zur Volljährigkeit ändern sich im Unterhaltsrecht mehrere Parameter gleichzeitig – Bedarf, Selbsterhaltungsfähigkeit, Ausbildungssituation und eben auch die Diskussion um steuerliche Entlastungen.
Wann diese Entscheidung im Alltag wirklich wichtig wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Entscheidung vor allem in vier Konstellationen relevant:
- Wenn seit 2019 über eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kindesunterhalts gestritten wird und der Familienbonus Plus als Argument auftaucht.
- Wenn in einem älteren Unterhaltstitel noch eine Anrechnung der Familienbeihilfe enthalten ist.
- Wenn der zahlende Elternteil behauptet, der Unterhalt müsse wegen steuerlicher Entlastungen neu berechnet werden.
- Wenn Ihr Kind bald 18 wird und unklar ist, wie sich die steuerliche Situation auf den weiteren Unterhalt auswirkt.
Als Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungs- und Familienrecht sehen wir in der Praxis immer wieder, dass alte Berechnungsmodelle unkritisch weiterverwendet werden. Gerade bei Unterhaltstiteln aus der Zeit vor 2019 lohnt sich ein genauer Blick auf die Formulierung und die damalige Berechnungsmethode.
Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten
- Sehen Sie Ihren bestehenden Unterhaltsbeschluss oder Vergleich genau an: Steht dort noch etwas zur Anrechnung der Familienbeihilfe?
- Rechnen Sie den Familienbonus Plus nicht einfach zum Einkommen des zahlenden Elternteils dazu.
- Verlassen Sie sich auch nicht auf die umgekehrte Behauptung, der Unterhalt müsse wegen Familienbeihilfe niedriger sein.
- Sammeln Sie aktuelle Einkommensunterlagen, wenn eine Neuberechnung ansteht: Lohnzettel, Jahreslohnkonto, Sonderzahlungen, Nachweise über weitere Sorgepflichten.
- Lassen Sie Übergangsfälle besonders genau prüfen, wenn das Kind in absehbarer Zeit volljährig wird.
FAQ: Familienbonus Plus und Unterhalt – was wird oft gegoogelt?
Erhöht der Familienbonus Plus meinen Kindesunterhalt?
Bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nein. Der Familienbonus Plus gilt nicht als zusätzliches unterhaltsrelevantes Einkommen. Er erhöht daher die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt nicht. Der Unterhalt wird weiterhin nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen und den üblichen Prozentsätzen berechnet.
Kann der Unterhalt noch wegen der Familienbeihilfe gekürzt werden?
Nach der neuen Linie nicht mehr in der alten Form. Die frühere rechnerische Anrechnung der Familienbeihilfe zur Entlastung des unterhaltspflichtigen Elternteils ist durch den Familienbonus Plus überholt. Steuerliche Entlastung läuft nun über das Steuerrecht, nicht über eine Kürzung des Geldunterhalts.
Ich habe einen alten Unterhaltstitel von vor 2019 – muss ich den prüfen lassen?
Ja, das kann sehr sinnvoll sein. Wenn der Titel noch auf einer Berechnung mit Familienbeihilfen-Anrechnung beruht, kann sich seit 2019 eine Anpassungsfrage stellen. Ob tatsächlich geändert werden kann, hängt aber immer von den konkreten Umständen und vom Inhalt der Entscheidung oder Vereinbarung ab.
Was gilt, wenn mein Kind bald 18 wird?
Dann sollte man besonders genau hinschauen. Der OGH hat die Frage für volljährige Kinder nicht in allen Punkten endgültig ausjudiziert. Zusätzlich spielen ab der Volljährigkeit Ausbildung, Selbsterhaltungsfähigkeit und das geänderte steuerliche Umfeld eine große Rolle.
Die Entscheidung bringt vor allem eines: weniger Rechentricks. Der Familienbonus Plus ist kein Hebel für mehr Unterhalt – aber auch kein Argument für weniger. Für viele Eltern bedeutet das eine klare Rückkehr zur Grundregel: Maßgeblich ist das echte Nettoeinkommen, nicht die steuerliche Nebenrechnung. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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