Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Warum der Steuerbonus den Unterhalt nicht erhöht

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Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Warum der Steuerbonus den Unterhalt nicht erhöht

Mehr Geld vom Staat für den Vater – also auch mehr Unterhalt für das Kind? Genau diese Hoffnung haben seit 2019 viele getrennte Eltern. Die Antwort ist ernüchternd: Beim Kindesunterhalt für Minderjährige spielt der Familienbonus Plus keine Rolle.

Damit ist eine Streitfrage geklärt, die in der Praxis erstaunlich oft auftaucht. Der zahlende Elternteil verweist auf steuerliche Entlastung. Der betreuende Elternteil meint, dass dadurch auch für das Kind mehr drinnen sein müsse. Beides greift zu kurz. Der Familienbonus Plus ist kein zusätzliches Einkommen, sondern eine Steuererleichterung. Und genau deshalb bleibt er bei der Unterhaltsberechnung außen vor.

Ein Kind wollte mehr Unterhalt – und stützte sich auch auf den Familienbonus

Ausgangspunkt war eine Alltagssituation, wie sie viele getrennte Familien kennen: Ein Kind lebt bei der Mutter, der Vater leistet Geldunterhalt. Bisher zahlte er 130 EUR pro Monat. Das Kind beantragte eine deutliche Erhöhung, zunächst auf 261 EUR ab Oktober 2018 und später auf 310 EUR ab Jänner 2019.

Die Begründung war zweigleisig. Einerseits wurde auf das Einkommen des Vaters verwiesen, das bei rund 1.662 EUR netto lag. Andererseits stand die Frage im Raum, ob ab 2019 auch der halbe Familienbonus Plus in die Unterhaltsbemessung einfließen müsse. Der Vater beteiligte sich am Verfahren nicht. Das Gericht erhöhte den Unterhalt zwar, aber nur teilweise: ab Oktober 2018 auf 261 EUR und ab Jänner 2019 auf 300 EUR. Der weitere Sprung kam nicht wegen des Familienbonus, sondern wegen des höheren Alters des Kindes.

Warum eine Steuererleichterung nicht automatisch „mehr Einkommen“ bedeutet

Der entscheidende Punkt liegt in der rechtlichen Einordnung. Der Familienbonus Plus ist steuerrechtlich konzipiert. Er soll berufstätige Eltern entlasten, indem sich ihre Steuerlast reduziert. Das macht ihn aber noch nicht zu einem echten Einkommensbestandteil, der unterhaltsrechtlich frei verfügbar und deshalb in die Bemessungsgrundlage einzurechnen wäre.

Genau hier zieht die Rechtsprechung eine klare Linie: Steuerrecht und Unterhaltsrecht sind zu trennen. Wer den Familienbonus Plus erhält, hat deshalb nicht automatisch ein unterhaltsrechtlich höheres Einkommen. Der Bonus wird also nicht auf das Nettoeinkommen „draufgeschlagen“.

Das klingt technisch, hat aber eine einfache Konsequenz: Der Staat entlastet den zahlenden Elternteil steuerlich, ohne damit die gesetzliche Unterhaltspflicht nach oben oder nach unten zu verschieben.

Die zentrale Aussage des Gerichts: neutral – in beide Richtungen

Die Entscheidung ist deshalb so wichtig, weil sie beide Denkfehler zugleich ausschließt. Der Familienbonus Plus erhöht den Unterhalt nicht. Er senkt ihn aber auch nicht. Dasselbe gilt für den Unterhaltsabsetzbetrag.

Unterhaltsrechtlich sind diese steuerlichen Entlastungen neutral. Das bedeutet:

  • Sie werden nicht als Einkommen des Unterhaltspflichtigen behandelt.
  • Sie rechtfertigen auch keine Kürzung des laufenden Unterhalts.

Damit wurde zugleich eine ältere Sichtweise verlassen, nach der Familienleistungen teilweise zu einer pauschalen Entlastung beim Unterhalt führen konnten. Für minderjährige Kinder gilt nun: Der Familienbonus Plus verändert die Unterhaltshöhe nicht.

Was nach wie vor sehr wohl auf den Kindesunterhalt durchschlägt

Wer Unterhalt berechnet oder neu festsetzen lassen will, sollte daher die wirklich relevanten Faktoren kennen. Denn Änderungen gibt es häufig – nur eben nicht wegen des Familienbonus Plus.

Entscheidend sind vor allem das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes. Erreicht ein Kind eine neue Altersstufe, kommt es oft zu einem sogenannten Alterssprung. Dann kann sich der Unterhalt erhöhen, auch wenn das Einkommen gleich bleibt.

Ebenso wichtig sind Veränderungen im Berufsleben. Verliert ein Elternteil seinen Job oder kündigt er selbst, heißt das nicht automatisch, dass weniger Unterhalt geschuldet wird. Das Gericht kann eine Anspannung annehmen. Dann wird nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen betrachtet, sondern jenes, das bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielbar wäre.

Auch die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes spielt eine Rolle, etwa bei älteren Jugendlichen oder nach Abschluss einer Ausbildung. Das sind die Fragen, auf die es in Unterhaltsverfahren tatsächlich ankommt.

Die gesetzlichen Grundlagen – kurz und verständlich erklärt

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern ergibt sich aus dem ABGB. Maßgeblich ist insbesondere § 231 ABGB: Eltern haben nach ihren Kräften anteilig zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Vereinfacht gesagt: Wer mehr verdient, trägt in der Regel auch mehr.

Für die gerichtliche Anpassung bereits festgesetzter Unterhaltsbeträge ist entscheidend, ob sich die Verhältnisse geändert haben. Solche Änderungen können ein höheres Einkommen, geringeres Einkommen, neue Sorgepflichten oder eben das steigende Alter des Kindes sein.

Steuerliche Begünstigungen wie der Familienbonus Plus stammen hingegen nicht aus dem Unterhaltsrecht, sondern aus dem Steuerrecht. Genau deshalb behandelt die Rechtsprechung sie nicht als eigenständigen Faktor der Unterhaltsbemessung.

Vier typische Situationen, in denen diese Entscheidung sofort wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft die Entscheidung vor allem dabei, falsche Erwartungen zu vermeiden:

  • Sie beziehen Unterhalt für Ihr minderjähriges Kind: Der Familienbonus Plus des anderen Elternteils liefert kein tragfähiges Argument für eine Unterhaltserhöhung.
  • Sie zahlen Unterhalt: Sie können den Familienbonus Plus steuerlich nutzen, aber damit nicht automatisch eine Herabsetzung des Unterhalts verlangen.
  • Ihr Kind wird älter: Ein Alterssprung kann die Unterhaltshöhe sehr wohl verändern – unabhängig von jeder steuerlichen Entlastung.
  • Es gab Jobwechsel, Kündigung oder Einkommensschwankungen: Dann sollte geprüft werden, ob eine Anpassung möglich ist oder ob eine Anspannung droht.

Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungs- und Familienrecht zeigt sich in der Beratung immer wieder dasselbe Muster: Nicht der Familienbonus führt zu Streit, sondern die falsche Annahme, er müsse zwingend eingerechnet werden.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Einkommensunterlagen der letzten Monate vollständig sammeln.
  • Prüfen, ob das Kind eine neue Altersstufe erreicht hat.
  • Jobverlust oder Kündigung rechtlich einordnen lassen, bevor ein Antrag gestellt wird.
  • Den Familienbonus Plus steuerlich beantragen, aber nicht als Unterhaltsargument missverstehen.
  • Bei volljährigen Kindern besonders genau hinschauen: Hier sind nicht alle Fragen schon abschließend geklärt.

FAQ: Was Eltern dazu am häufigsten googeln

Zählt der Familienbonus Plus beim Kindesunterhalt in Österreich dazu?

Bei minderjährigen Kindern nein. Der Familienbonus Plus gilt als steuerliche Entlastung und nicht als zusätzliches unterhaltsrechtliches Einkommen. Er wird daher weder zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet noch führt er zu einer Kürzung des Unterhalts.

Kann ich wegen des Familienbonus weniger Unterhalt zahlen?

Nein. Der steuerliche Vorteil senkt Ihre gesetzliche Unterhaltspflicht nicht automatisch. Wenn Sie weniger zahlen wollen, braucht es andere relevante Änderungen, etwa ein tatsächlich geringeres Einkommen oder geänderte Sorgepflichten.

Warum wurde der Unterhalt ab 2019 manchmal trotzdem erhöht?

Weil oft nicht der Familienbonus ausschlaggebend war, sondern andere Faktoren. Besonders häufig ist der Alterssprung des Kindes. Auch ein höheres Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils kann eine Anpassung rechtfertigen.

Was ist, wenn der andere Elternteil kündigt und dann weniger Unterhalt zahlen will?

Dann muss geprüft werden, ob die Einkommensminderung wirklich beachtlich ist. Bei selbst verursachter Arbeitslosigkeit kann das Gericht eine Anspannung anwenden. Das bedeutet, dass weiterhin mit jenem Einkommen gerechnet wird, das zumutbarerweise erzielt werden könnte. Zur vollständigen OGH-Entscheidung.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.