Familienbonus Plus nach der Trennung: Unterhalt & 50/50

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Familienbonus Plus nach der Trennung: Wer bekommt ihn wirklich – und was bei Unterhalt, Wechselmodell und Haushaltswechsel oft falsch läuft

Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater zahlt Unterhalt, beide arbeiten – und am Jahresende beantragen plötzlich beide den Familienbonus Plus in voller Höhe. Genau an diesem Punkt beginnen viele vermeidbare Fehler: falsche Aufteilungen, rückwirkende Korrekturen durch das Finanzamt und verlorene Steuervorteile, obwohl das Geld eigentlich in der Familie hätte bleiben können.

Nach einer Trennung oder Scheidung entscheidet nicht die Scheidungsart darüber, wer den Familienbonus Plus erhält. Maßgeblich sind zwei ganz praktische Fragen: Wer bezieht die Familienbeihilfe? Und wer zahlt den gesetzlichen oder vereinbarten Kindesunterhalt tatsächlich? Gerade wenn Kinder überwiegend bei einem Elternteil leben, der andere regelmäßige Kontaktzeiten hat und Unterhalt leistet, ist die richtige Zuordnung oft einfacher als gedacht – aber nur, wenn man das Monatsprinzip und die zulässigen Aufteilungen kennt.

Ein typischer Fall aus Wien: Unterhalt wird bezahlt, aber der Bonus bleibt unklar

Ein Paar lebt seit einem Jahr getrennt. Die Kinder wohnen bei der Ehefrau, sie bezieht die Familienbeihilfe. Der Mann ist ausgezogen und überweist den gerichtlich festgelegten Unterhalt pünktlich. Beide sind lohnsteuerpflichtig. Bei der Arbeitnehmerveranlagung stellt sich dann die Frage: Darf nur die Mutter den Familienbonus Plus geltend machen, oder auch der Vater?

Die Antwort ist klarer, als viele vermuten: Der Familienbonus Plus kann je Kind entweder zu 100 Prozent von einem Elternteil oder zu 50/50 zwischen beiden Eltern aufgeteilt werden. Andere Quoten – etwa 70/30 – sind steuerlich nicht vorgesehen. Wenn der Vater für ein nicht in seinem Haushalt lebendes Kind den Unterhalt tatsächlich leistet, kann auch er anspruchsberechtigt sein.

Besonders häufig taucht ein zweiter Fall auf: Die Mutter arbeitet Teilzeit und hat nur eine geringe Steuerlast. Auf dem Papier stünde ihr ein hälftiger Bonus zu, tatsächlich kann sie ihn aber nur eingeschränkt nutzen. Dann kann es sinnvoll sein, dass der Vater für dieses Kind 100 Prozent geltend macht. Das ist keine Frage des Fairnessgefühls, sondern der steuerlichen Wirksamkeit.

Worauf das Finanzamt tatsächlich schaut

Die zentrale Grundlage steht in § 33 Abs 3a bis 3c EStG: Dort ist der Familienbonus Plus geregelt. Er reduziert die Einkommensteuer direkt. Der Jahresbetrag liegt derzeit bei 2.000 Euro pro Kind unter 18 Jahren und bei 650 Euro für volljährige Kinder in Ausbildung. Entscheidend ist: Die Zuerkennung erfolgt monatsweise.

§ 106 EStG definiert, wann ein Kind steuerlich als Kind gilt. Relevant ist dabei insbesondere der Bezug der Familienbeihilfe oder – bei getrennten Eltern – die Unterhaltsleistung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind.

§ 33 Abs 4 Z 3 EStG regelt den Unterhaltsabsetzbetrag. Dieser kann für den unterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich eine Rolle spielen. Er schließt den Familienbonus Plus nicht automatisch aus.

§ 33 Abs 4a EStG betrifft den Kindermehrbetrag. Dieser ist vor allem dann wichtig, wenn ein Elternteil wegen geringer Steuerlast den Familienbonus Plus gar nicht oder nur teilweise ausschöpfen kann.

Die Familienbeihilfe selbst richtet sich nach dem FLAG 1967, §§ 2 ff. Das ist deshalb relevant, weil der Familienbonus Plus an den Beihilfenanspruch anknüpft. Wer die Familienbeihilfe erhält, hat oft die stärkere Ausgangsposition – aber nicht zwingend den alleinigen Anspruch auf den Bonus.

Für den Kindesunterhalt sind die §§ 140 ff ABGB maßgeblich. Sie regeln die Unterhaltspflicht. Beim Familienbonus Plus zählt nicht nur, was in einem Beschluss oder Vergleich steht, sondern ob der Unterhalt auch tatsächlich bezahlt wurde.

Das AußStrG ist vor allem verfahrensrechtlich wichtig: Beschlüsse, Vergleiche und Unterhaltstitel dienen später oft als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

100 Prozent oder 50/50 – mehr Möglichkeiten gibt es nicht

Viele getrennte Eltern versuchen, den Bonus „gerecht“ zu teilen und schreiben in Vereinbarungen Formulierungen wie 60/40 oder 70/30. Steuerlich funktioniert das nicht. Pro Kind gibt es nur zwei zulässige Modelle:

  • 100/0: Ein Elternteil macht den gesamten Familienbonus Plus geltend.
  • 50/50: Beide Eltern teilen den Bonus je zur Hälfte.

Wer Familienbeihilfe bezieht, kann den Bonus jedenfalls beantragen. Der andere Elternteil kann sich beteiligen, wenn das Kind nicht in seinem Haushalt lebt und er den gesetzlichen oder vereinbarten Unterhalt tatsächlich und überwiegend zahlt. Die bloße Absicht zu zahlen reicht nicht. Auch eine alte Vereinbarung hilft nicht, wenn in mehreren Monaten gar nichts überwiesen wurde.

Drei Konstellationen, in denen sich viel Geld entscheidet

1. Die hälftige Aufteilung funktioniert – solange der Unterhalt wirklich fließt

Die Mutter bezieht ganzjährig die Familienbeihilfe. Der Vater zahlt den im Vergleich festgelegten Unterhalt in voller Höhe. Beide beantragen für das Kind je 50 Prozent des Familienbonus Plus. Das Ergebnis: Jeder erhält bei einem Kind unter 18 derzeit 1.000 Euro pro Jahr.

Kommt es später zu Unterhaltsrückständen, kann das Finanzamt die Aufteilung für die betroffenen Monate rückwirkend korrigieren. Genau das wird oft übersehen: Die hälftige Aufteilung ist kein Freifahrtschein für das ganze Jahr, wenn die tatsächlichen Zahlungen nicht dazu passen.

2. Drei Monate kein Unterhalt – drei Monate kein Bonusanteil

Der Vater gerät vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten und zahlt drei Monate lang den Unterhalt nicht vollständig. Für diese Monate steht ihm kein Anteil am Familienbonus Plus zu. Die Mutter kann für diesen Zeitraum 100 Prozent beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Praktisch bedeutet das: Der Vater verliert 3/12 seines Jahresanteils. Bei einem hälftigen Modell ist das ein spürbarer Nachteil. Wer Zahlungslücken hat, sollte daher nicht nur an Exekution oder Rückstände denken, sondern auch an steuerliche Folgen.

3. Das Kind zieht im Sommer um – ab dann zählt jeder Monat neu

Bis Juni lebt das Kind im Haushalt der Mutter, ab 1. Juli beim Vater. Ab Juli bezieht der Vater die Familienbeihilfe, die Mutter wird unterhaltspflichtig. Für Jänner bis Juni kann die Mutter den Bonus beanspruchen, gegebenenfalls mit hälftiger Beteiligung des Vaters, wenn er Unterhalt geleistet hat. Ab Juli dreht sich die Situation um.

Gerade bei einem Haushaltswechsel ist das Monatsprinzip entscheidend. Der Bonus wird nicht einfach „für das Jahr“ einem Elternteil zugeordnet, sondern monatsgenau.

Wechselmodell heißt nicht automatisch: automatisch halber Bonus für beide

Ein annähernd gleichteiliges Betreuungsmodell klingt nach einer automatischen 50:50-Lösung. Steuerlich ist es nicht ganz so einfach. Solange die Familienbeihilfe weiterhin nur an einen Elternteil ausbezahlt wird, bleibt dieser Elternteil der erste Anknüpfungspunkt. Der andere Elternteil braucht für seinen Anteil regelmäßig auch eine klare Unterhaltslage.

Das führt in der Praxis zu Missverständnissen. Ein Vater betreut zur Hälfte, zahlt aber zusätzlich Unterhalt, weil die Einkommensverhältnisse unterschiedlich sind. Dann kann eine 50/50-Aufteilung des Familienbonus Plus möglich sein. Fehlt aber ein sauber dokumentierter Unterhalt oder werden Zahlungen nicht geleistet, wird die steuerliche Argumentation schwächer.

Wo Betroffene Geld verlieren, obwohl die Regel eigentlich klar ist

  • Beide beantragen 100 Prozent: Das führt regelmäßig zu Korrekturen und Rückforderungen.
  • Der Arbeitgeber berücksichtigt alte Daten weiter: Nach Trennung, Unterhaltsänderung oder Haushaltswechsel wird das Formular E30 nicht angepasst.
  • Im Vergleich steht eine unzulässige Quote: 70/30 klingt praktisch, ist aber steuerlich wertlos.
  • Der Bonus wird mit Unterhalt „verrechnet“: Der Familienbonus Plus ersetzt den Kindesunterhalt nicht.
  • Ein Elternteil mit geringer Steuerlast besteht auf seinem Anteil: Dann verpufft der Bonus teilweise, obwohl ihn der andere Elternteil voll nutzen könnte.
  • Es fehlen Nachweise: Kein klarer Unterhaltstitel, keine Überweisungsbelege, keine nachvollziehbare Dokumentation.

Diese Fristen und Zeitpunkte sind wirklich wichtig

  • Monatsprinzip: Änderungen bei Haushalt, Familienbeihilfe oder Unterhaltszahlung wirken monatsbezogen.
  • Laufende Berücksichtigung: Wer den Bonus über den Arbeitgeber geltend macht, muss Änderungen sofort mit dem Formular E30 melden.
  • Arbeitnehmerveranlagung: Eine rückwirkende Geltendmachung ist grundsätzlich bis zu fünf Jahre möglich.
  • Unterhaltsrückstände: Auch rückwirkend können Monate verloren gehen, wenn der Unterhalt nicht überwiegend geleistet wurde.

Checkliste für getrennte Eltern: Was vor dem Antrag geklärt sein sollte

  • Wer bezieht aktuell die Familienbeihilfe?
  • Lebt das Kind das ganze Jahr im selben Haushalt oder gab es einen Wechsel?
  • Wurde der Unterhalt in jedem betroffenen Monat tatsächlich bezahlt?
  • Soll der Bonus für das Kind zu 100 Prozent oder 50/50 geltend gemacht werden?
  • Passt die gewählte Aufteilung zur tatsächlichen Steuerbelastung beider Eltern?
  • Sind Unterhaltstitel, Vergleiche und Zahlungsbelege vollständig vorhanden?
  • Sind die Angaben beider Eltern in FinanzOnline oder gegenüber dem Arbeitgeber deckungsgleich?

FAQ: Die Fragen, die nach Trennung und Scheidung am häufigsten gestellt werden

Kann mein Ex-Mann den Familienbonus Plus bekommen, obwohl das Kind bei mir lebt?

Ja, das ist möglich. Wenn Sie die Familienbeihilfe beziehen, sind Sie zwar anspruchsberechtigt, der andere Elternteil kann aber für ein nicht haushaltszugehöriges Kind ebenfalls einen Anspruch haben, wenn er den gesetzlichen oder vereinbarten Unterhalt tatsächlich zahlt. Möglich sind dann entweder 100 Prozent bei einem Elternteil oder 50/50. Voraussetzung ist eine korrekte und konsistente Beantragung.

Was passiert, wenn der Unterhalt ein paar Monate nicht gezahlt wurde?

Dann kann der unterhaltspflichtige Elternteil für diese Monate seinen Anspruch auf den Familienbonus Plus verlieren. Das Finanzamt prüft monatsweise. Werden drei Monate nicht oder nicht ausreichend bezahlt, kann der Bonusanteil genau für diese drei Monate wegfallen. Der andere Elternteil kann den Bonus für diesen Zeitraum unter Umständen vollständig beanspruchen.

Kann man vereinbaren, dass einer 70 Prozent und der andere 30 Prozent bekommt?

Nein. Steuerlich zulässig sind nur 100/0 oder 50/50 je Kind. Eine andere Aufteilung kann zwar in einer privaten Vereinbarung stehen, bindet das Finanzamt aber nicht. Wer so eine Klausel in einen Scheidungs- oder Unterhaltsvergleich aufnimmt, schafft meist nur spätere Probleme.

Meine Steuer ist sehr niedrig. Verliere ich meinen Anteil dann einfach?

Unter Umständen ja. Der Familienbonus Plus wirkt nur insoweit, als überhaupt Einkommensteuer anfällt. Ist die Steuerlast gering, kann ein Teil des Bonus ins Leere gehen. Dann sollte geprüft werden, ob eine 100-Prozent-Geltendmachung durch den anderen Elternteil sinnvoller ist und ob zusätzlich der Kindermehrbetrag eine Rolle spielt.

Wir haben ein Wechselmodell. Bekommen automatisch beide den halben Familienbonus Plus?

Nein, automatisch nicht. Entscheidend bleibt, wer die Familienbeihilfe bezieht und ob der andere Elternteil die Voraussetzungen als Unterhaltszahler erfüllt. Ein Wechselmodell kann eine hälftige Aufteilung stützen, ersetzt aber nicht die steuerlichen Anspruchsvoraussetzungen. Gerade bei annähernd gleichteiliger Betreuung sollte die Zuordnung sauber dokumentiert sein.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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