Auswirkung des Familienbonus Plus auf den Kindesunterhalt

Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Warum der Steuerbonus den Unterhalt nicht drückt
Das Kind wird 18, der Vater bekommt einen Steuerbonus – und sofort steht dieselbe Frage im Raum: Muss jetzt weniger Unterhalt gezahlt werden? Genau an diesem Punkt herrscht in vielen Trennungsfamilien Unsicherheit. Die Antwort des Höchstgerichts ist klar: Der Familienbonus Plus verändert die Unterhaltshöhe nicht. Und zwar weder bei minderjährigen noch bei volljährigen Kindern.
Für viele Betroffene ist das überraschend. Denn wer Unterhalt bezahlt, sieht am Lohnzettel oder im Steuerbescheid eine Entlastung und denkt naheliegend: Wenn ich steuerlich mehr behalte, müsste das doch in der Unterhaltsrechnung eine Rolle spielen. Gerade rund um den 18. Geburtstag eines Kindes wird dann oft neu verhandelt, gestritten oder vorschnell gekürzt. Genau hier setzt die Entscheidung an.
Drei Kinder, steigendes Einkommen, alte Frage: Zählt der Bonus mit?
In der betroffenen Familie lebten drei Kinder bei der Mutter. Der Vater zahlte seit 2015 einen fix vereinbarten Unterhalt. Sein monatliches Nettoeinkommen lag – inklusive Sonderzahlungen – bei rund 1.625 Euro, weitere Sorgepflichten hatte er nicht.
Mit der Zeit änderte sich die wirtschaftliche Lage. Das Einkommen des Vaters war gestiegen. Dazu kam ab 2019 der Familienbonus Plus. Die Kinder verlangten deshalb eine Erhöhung des Unterhalts. Die Überlegung dahinter: Wenn mehr Geld vorhanden ist oder steuerlich weniger Belastung anfällt, müsste doch auch für sie mehr herausschauen.
Die unteren Gerichte erhöhten den Unterhalt nur moderat. Den Familienbonus Plus ließen sie aber außen vor. Vor dem Höchstgericht blieb schließlich nur mehr eine zentrale Frage offen: Muss der Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden – und zwar auch dann, wenn ein Kind bereits volljährig ist?
Der Knackpunkt liegt im Steuerrecht, nicht im Unterhaltsrecht
Die Entscheidung ist auf den ersten Blick technisch, im Alltag aber sehr konkret. Der Familienbonus Plus ist kein zusätzlicher Lohn und auch kein frei verfügbares Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn. Er ist ein Steuerabsetzbetrag. Das bedeutet: Er mindert die Steuerlast des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Genau darin liegt der Unterschied. Unterhalt wird nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen berechnet. Steuerliche Entlastungen sind aber nicht automatisch Teil dieser Bemessungsgrundlage. Der Gesetzgeber wollte, dass die Entlastung über das Steuerrecht wirkt. Nicht über eine spätere Korrektur im Unterhaltsrecht.
Dasselbe gilt auch für den Unterhaltsabsetzbetrag. Auch dieser bleibt bei der Unterhaltsberechnung außen vor. Er erhöht also nicht das unterhaltsrelevante Einkommen, und er rechtfertigt auch keine Kürzung des laufenden Unterhalts.
Was das Gesetz dazu sagt – einfach erklärt
Die Grundlage für Kindesunterhalt findet sich in Österreich vor allem im § 231 ABGB. Diese Bestimmung regelt, dass Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen müssen. Vereinfacht gesagt: Wer mehr leisten kann, muss grundsätzlich auch mehr beitragen.
Für die Frage, welches Einkommen dafür heranzuziehen ist, hat sich in der Rechtsprechung ein eigener unterhaltsrechtlicher Einkommensbegriff entwickelt. Nicht jede steuerliche Position zählt automatisch mit. Gerade deshalb war die Diskussion um den Familienbonus Plus so heikel.
Der Familienbonus Plus selbst stammt aus dem Steuerrecht. Er soll den zahlenden Elternteil pauschal entlasten, damit ein Teil jenes Einkommens steuerfrei bleibt, aus dem Unterhalt gezahlt wird. Diese Konstruktion ist bewusst gewählt. Sie soll gerade nicht dazu führen, dass der Unterhalt neu berechnet oder abgesenkt wird.
Ebenso wichtig: Staatliche Transferleistungen wie die Familienbeihilfe werden nicht einfach vom Unterhalt abgezogen. Auch hier trennt die Rechtsprechung klar zwischen staatlicher Familienförderung und zivilrechtlicher Unterhaltspflicht.
Auch nach dem 18. Geburtstag bleibt der Bonus neutral
Der besonders spannende Punkt an der Entscheidung liegt bei volljährigen Kindern. Denn genau dort gab es immer wieder Diskussionen. Manche meinten, nach dem 18. Geburtstag müsse sich die steuerliche Entlastung anders auswirken, weil sich auch einzelne steuerliche Rahmenbedingungen ändern.
Das Höchstgericht hat diese Debatte beendet. Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag bleiben auch bei volljährigen Kindern neutral. Der Unterhalt sinkt also nicht allein deshalb, weil das Kind 18 geworden ist oder weil sich die steuerliche Behandlung des Bonus verändert.
Für Familien bringt das vor allem eines: mehr Klarheit. Der 18. Geburtstag ist kein automatischer Anlass für eine Kürzung. Entscheidend bleiben echte Änderungen bei Bedarf und Leistungsfähigkeit – etwa ein deutlich höheres oder niedrigeres Einkommen, ein Selbsterhaltungsvermögen des Kindes oder geänderte Lebensverhältnisse.
Wann diese Frage in der Praxis besonders häufig auftaucht
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Entscheidung vor allem in diesen Konstellationen relevant:
- Der andere Elternteil will wegen des Familienbonus weniger zahlen: Das ist unterhaltsrechtlich nicht gedeckt. Der Bonus bleibt bei der Berechnung außen vor.
- Ihr Kind wird volljährig: Der Unterhalt darf nicht allein wegen des geänderten Bonus oder wegen des 18. Geburtstags reduziert werden.
- Es soll eine Unterhaltserhöhung geben: Eine Erhöhung lässt sich nicht mit dem Familienbonus begründen, sondern nur mit einer echten Einkommenssteigerung oder geänderten Bedürfnissen des Kindes.
- Es gibt Streit über Familienbeihilfe und steuerliche Vorteile: Diese Positionen müssen sauber vom zivilrechtlichen Unterhalt getrennt werden.
Was Betroffene jetzt tun sollten – und was besser nicht
- Unterhalt nicht eigenmächtig kürzen: Wer den laufenden Betrag wegen des Familienbonus reduziert, riskiert Rückstände und rechtliche Schritte.
- Steuerliche Vorteile dort geltend machen, wo sie hingehören: Der Familienbonus Plus ist ein Thema für die Arbeitnehmerveranlagung oder laufende steuerliche Berücksichtigung, nicht für die Unterhaltsformel.
- Erhöhungen nur mit belastbaren Zahlen verlangen: Maßgeblich sind insbesondere das tatsächliche Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Bedarf des Kindes.
- Rund um den 18. Geburtstag genau prüfen lassen: Nicht jeder Statuswechsel verändert den Unterhalt, manche sehr wohl. Etwa dann, wenn das Kind eigene Einkünfte erzielt.
- Unterlagen vollständig sammeln: Lohnzettel, Steuerbescheide, Nachweise über Sonderzahlungen, Ausbildungsnachweise und bestehende Unterhaltsvereinbarungen sind oft entscheidend.
Häufige Fragen zum Familienbonus Plus beim Kindesunterhalt
Wird der Familienbonus Plus zum Einkommen dazugerechnet?
Nein. Der Familienbonus Plus gilt nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen. Er ist ein steuerlicher Absetzbetrag und bleibt bei der Unterhaltsberechnung außen vor. Aus dem Bonus entsteht daher weder automatisch mehr noch weniger Kindesunterhalt.
Kann ich den Unterhalt senken, weil mein Kind schon 18 ist und sich der Bonus ändert?
Nein, nicht allein deshalb. Der Höchstgerichtslinie zufolge bleibt der Familienbonus auch bei volljährigen Kindern unterhaltsneutral. Eine Anpassung kommt nur in Betracht, wenn sich andere Umstände geändert haben, etwa Einkommen, Ausbildung oder Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes.
Erhöht sich der Kindesunterhalt automatisch, wenn der Vater den Familienbonus bekommt?
Auch das nicht. Der Bonus wird nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eingerechnet. Wenn der Unterhalt steigen soll, braucht es dafür andere Gründe, etwa ein höheres Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder einen gestiegenen Bedarf des Kindes.
Darf die Familienbeihilfe vom Unterhalt abgezogen werden?
Diese Frage wird oft falsch behandelt. Staatliche Transferleistungen und steuerliche Entlastungen sind nicht einfach mit dem zivilrechtlichen Unterhalt zu vermischen. Gerade bei bestehenden Vereinbarungen oder älteren Berechnungen lohnt sich eine genaue Prüfung der aktuellen Rechtslage.
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